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Wissenschaft
Ab dem 1. Juli 2012 ist jeder Halter eines Kraftfahrzeugs verpflichtet, ein unbenutztes und sofort einsatzbereites Gerät zur Messung des Atemalkohols mitzuführen. Ausgenommen von dieser Regelung sind Halter von Krafträdern mit einem Hubraum von bis zu 50 ccm.
Ab dem 1. Juli 2012 ist jeder Halter eines Kraftfahrzeugs verpflichtet, ein unbenutztes und sofort einsatzbereites Gerät zur Messung des Atemalkohols mitzuführen. Ausgenommen von dieser Regelung sind Halter von Krafträdern mit einem Hubraum von bis zu 50 ccm.
Das Alkoholmessgerät, auch Alkoholtest genannt, gibt den in der Atemluft enthaltenen Alkoholgehalt an. Ein Fahrverbot besteht ab einem Atemalkoholgehalt von 0,25 mg/l. Der Alkoholtest muss den vom Hersteller vorgesehenen Gültigkeitsbedingungen, insbesondere dem Verfallsdatum entsprechen und wird mit einer Kennzeichnung des Herstellers versehen, mit der seine Echtheit bestätigt wird. Der Halter eines Fahrzeugs, das in einer zugelassenen Werkstatt mit einer elektronischen Alkohol-Wegfahrsperre ausgerüstet wurde, entspricht den Vorschriften.
Kann der Fahrer bei einer Verkehrskontrolle kein unbenutztes Alkoholmessgerät vorzeigen, wird ab dem 1. November 2012 ein Bußgeld in Höhe von € 11,00 verhängt, das an Ort und Stelle bezahlt werden muss.
Mit dieser und anderen Maßnahmen nimmt die Regierung den Kampf gegen die hohen Opferzahlen von Verkehrsunfällen auf und setzt dabei auf freiwillige Selbsttests sowie den eventuellen Verzicht auf das Autofahren.
Diese Regelung gilt ebenfalls für ausländische Kraftfahrer, die ihren Urlaub in Frankreich verbringen wollen oder sich auf der Durchreise befinden.
Quelle:
- Mitteilung auf der offiziellen Webseite der französischen Verwaltung – 06.03.2012 - http://www.service-public.fr/actualites/002384.html
Übersetzerin: Jana Ulbricht, jana.ulbricht@diplomatie.gouv.fr
Criteria of this press release:
Business and commerce, Journalists, Scientists and scholars
Traffic / transport
transregional, national
Organisational matters
German
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