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05/23/2002 19:38

Presseerklärung des Rektors der Universität Heidelberg zum Urteil des Bundesgerichtshofes vom 23.5.

Dr. Michael Schwarz Kommunikation und Marketing
Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg

    Strafsache gegen den Herzchirurgen Professor Dr. Hagl - Rektor Prof. Dr. Peter Hommelhoff: "Berechtigte Hoffnung überwiegend erfüllt" - "Die politischen Entscheidungsträger sind aufgefordert, eine für jeden Beteiligten klar erkennbare Grenzziehung zwischen Recht und Unrecht herbeizuführen"

    Der 1. Strafsenat des BGH hat den gegen Professor Hagl erhobenen Vorwurf der Untreue zurückgewiesen und das Verfahren wegen Vorteilsannahme an das Landgericht Heidelberg zurückverwiesen. Damit hat sich die berechtigte Hoffnung überwiegend erfüllt, dass der besonderen Situation des industrienah kooperierenden Hochschulmediziners durch restriktive Auslegung der in diesem Bereich beinahe uferlosen Strafgesetze Rechnung getragen wird.

    Der Rektor der Universität Heidelberg, Prof. Dr. Peter Hommelhoff, nimmt zum Urteil wie folgt Stellung.

    Die juristische Wertung ist nicht Aufgabe dieser Stellungnahme.

    Professor Hagl hat eine persönlich und beruflich nur schwer zu ertragende Zeit durchlebt. Zu keinem Zeitpunkt bestanden für das Rektorat und für die Mitglieder der Medizinischen Fakultäten Heidelberg und Mannheim Zweifel an der persönlichen Integrität von Professor Hagl. Die juristischen Vorwürfe der Vorteilsannahme und der Untreue waren für den Rektor und für die Mitglieder der beiden Medizinischen Fakultäten besonders in Kenntnis der Persönlichkeit von Professor Hagl nicht nachvollziehbar.

    Die Verurteilung wegen Untreue ist aufgehoben. Damit wurde ein deutliches Signal gesetzt, dass die Einwerbung von Drittmitteln nicht per se mit dem Verdacht der Untreue belastet werden darf. Leider wurde die Verurteilung wegen Vorteilsannahme nicht vollständig aufgehoben, sondern an das Landgericht - und zwar an eine andere Kammer - zurückverwiesen. Der Vorsitzende des 1. Senats hat deutlich gemacht, dass der Tatbestand der Vorteilsannahme gerade noch erfüllt sei. Das Landgericht Heidelberg hat nun zu entscheiden, welche Rechtsfolge für die Verwirklichung der Vorteilsannahme angemessen sei. Der Vorsitzende machte zugleich deutlich, dass eine Verfahrensbeendigung gemäß § 153 der Strafprozessordnung vom Landgericht zu erwägen sei. Die hierdurch ermöglichte Einstellung des Verfahrens würde dem vom BGH als gering festgestellten Unrecht Rechnung tragen. Das Urteil zeigt, dass die zur Einwerbung von Drittmitteln angehaltenen Hochschullehrer und Klinikleiter sich in einem kaum noch zu beherrschenden Gefahrenbereich bewegen, dem Verdacht strafbarer Handlungen ausgesetzt zu sein. Kommt der Amtsträger seiner Pflicht zur Drittmitteleinwerbung nach, sieht er sich sofort mit dem Vorwurf konfrontiert, er habe sich der Vorteilsannahme zu Lasten der Universität strafbar gemacht. Keine Berücksichtigung findet, dass die vereinnahmten Gelder - wie es hier eindeutig geschehen ist - allein für Zwecke der Wissenschaft und Forschung und damit zum Wohl der Patienten eingesetzt wurden.

    Das Spannungsfeld, in dem sich deutsche Hochschullehrer bezüglich der Drittmitteleinwerbung befinden, muss abgebaut werden. Einerseits fordern die Länder von Hochschullehrern und Klinkleitern als besonderen Leistungsnachweis die Einwerbung von Drittmitteln, während andererseits nahezu sämtliche Methoden der Drittmitteleinwerbung in der Strafbarkeit münden. Die politischen Entscheidungsträger sind aufgefordert, eine für jeden Beteiligten klar erkennbare Grenzziehung zwischen Recht und Unrecht herbeizuführen. Die Einwerbung und Verwaltung von Drittmitteln im Wissenschaftsbereich müssen vom Stigma des Unrechtmäßigen, des Kriminellen befreit werden. Die verfassungsrechtlich geschützte Forschungsfreiheit und die Forschungsmöglichkeit durch Drittmitteleinwerbung müssen einen hohen Stellenwert bekommen.

    Eine solche Grenzziehung könnte die Abkehr potenzieller Drittmittelgeber aus Deutschland und die Angst vor Strafverfolgung deutscher Hochschullehrer im Falle der Drittmitteleinwerbung beenden und ist eine der Voraussetzungen für einen dringend notwendigen Auftrieb der Forschung in Deutschland.

    Der herausragende Herzchirurg, Forscher und Lehrer Professor Hagl hat in der Vergangenheit einen wesentlichen Beitrag für die nationale und internationale Position der Medizinischen Fakultät Heidelberg geleistet. Er hat seinen Auftrag in der Forschung z.T. mit persönlichen Mitteln exzellent erfüllt.

    Das Rektorat dankt Professor Hagl für sein unermüdliches Engagement und die bisher geleistete Arbeit.

    Rückfragen bitte an:
    Dr. Michael Schwarz
    Pressesprecher der Universität Heidelberg
    Tel. 06221 542310, Fax 542317
    michael.schwarz@rektorat.uni-heidelberg.de
    http://www.uni-heidelberg.de/presse/index.html


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    Criteria of this press release:
    interdisciplinary
    transregional, national
    Personnel announcements, Science policy
    German


     

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