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09/29/2015 17:34

Resolution des MNFT: Grundsätze zur Promotion in den nat.-wiss. Fächern

Prof. Dr. Bernd Clement, Sprecher des MNFT, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Mathematisch-Naturwissenschaftlicher Fakultätentag Deutschlands

    Der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultätentag hat in einer Resolution Standards für die Qualitätssicherung der Promotionen in den naturwissenschaftlichen Fächern an den Universitäten in Deutschland formuliert.

    Der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultätentag hat folgende Standards für die Qualitätssicherung der Promotionen in Deutschland formuliert (siehe auch fast gleichlautender Beschluss von 4ING am 22. Oktober 2014 und des MNFT und 4ING am 22. April 2009):
    1. Kern der Promotion ist die eigene, selbständige und originäre Forschungsleistung, die wesentlich zum Erkenntnisfortschritt im jeweiligen Fach beiträgt.
    2. Die Doktorandin oder der Doktorand ist in ein wissenschaftliches Umfeld mit anderen Forscherinnen und Forschern eingebunden und wird von einer Professorin oder einem Professor angeleitet.
    3. Die Promotion (dritter Zyklus im Bologna-Prozess) ist Tätigkeit als Nachwuchsforschende oder -forschender, sie ist kein Studium.
    4. Die Ausbildung zur/zum Forschenden findet vor der Promotionsphase im ersten und zweiten Studienzyklus (Bachelor und Master) statt.
    5. Die individuelle Leistung der Doktorandin oder des Doktoranden muss erkennbar sein. Sie wird durch eine schriftliche Dissertation nachgewiesen.
    6. Die Fakultät bestimmt hervorragend ausgewiesene Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler ihres Faches, welche die wissenschaftliche Leistung der Doktorandin oder des Doktoranden begutachten. Eine der Gutachterinnen bzw. einer der Gutachter soll als Betreuerin oder Betreuer der Doktorandin oder des Doktoranden mit der Genese der Arbeit vertraut sein. Eine weitere Gutachterin oder ein weiterer Gutachter soll nicht in die Betreuung der Arbeit involviert gewesen sein.
    7. Das Promotionsverfahren schließt mit einer mündlichen Prüfung ab, die zusammen mit der Dissertation eine differenzierte Aussage über die Leistung der Doktorandin / des Doktoranden erlaubt.
    8. Die Dissertation muss publiziert werden, auch damit sie öffentlich kritisierbar ist.
    9. Nur die Universitäten sind Träger des Promotionsrechts.
    10. Innerhalb der Universitäten übernehmen die Fakultäten die Verantwortung für die Qualität der Promotionsverfahren. Die Fakultäten haben geeignete Systeme zur Qualitätssicherung des transparenten Zugangs zu Promotionsverfahren, zur Gewährleistung einer adäquaten Betreuung in Promotionsverfahren und zur Begutachtung der wissenschaftlichen Arbeit. Diese Systeme sollen in den Promotionsordnungen beschrieben sein.


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    Criteria of this press release:
    Journalists, Scientists and scholars
    Biology, Chemistry, Mathematics, Nutrition / healthcare / nursing, Physics / astronomy
    transregional, national
    Science policy
    German


     

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