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Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts in Sachen Studienplatzvergabe in der Humanmedizin erklärte HRK-Präsident Prof. Dr. Horst Hippler: „Das Urteil entspricht unserer in der Anhörung des Gerichts vorgetragenen Auffassung, dass die Abiturnote mit entsprechenden Landesquoten ein sachgerechtes Auswahlkriterium ist. Dieses Kriterium darf nicht durch die Ortspräferenz überlagert werden. Die Auswahl anhand von Eignungskriterien wie der Abiturbestennote wird auf diese Weise grundsätzlich durch das Verfassungsgericht bestätigt."
Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts in Sachen Studienplatzvergabe in der Humanmedizin erklärte der Präsident der Hochschulrektorenkonferenz (HRK), Prof. Dr. Horst Hippler, soeben in Berlin:
„Das Urteil entspricht unserer in der Anhörung des Gerichts vorgetragenen Auffassung, dass die Abiturnote mit entsprechenden Landesquoten ein sachgerechtes Auswahlkriterium ist. Dieses Kriterium darf nicht durch die Ortspräferenz überlagert werden. Die Auswahl anhand von Eignungskriterien wie der Abiturbestennote wird auf diese Weise grundsätzlich durch das Verfassungsgericht bestätigt.
Für die Hochschulen ist die Klarstellung der Bundesverfassungsrichter wichtig, dass sie zur konkreten fachlichen Ausgestaltung und Schwerpunktsetzung der Eignungskriterien berechtigt sind. Damit wird die hochschulische Profilbildung gestärkt.
Eine Begrenzung der Wartezeit ist vernünftig, um eine transparente und realistische Lebensplanung für Studienbewerber zu ermöglichen. Bewerberinnen und Bewerbern können dadurch ihre Chancen klarer abschätzen.
Die Gesetzgeber auf Landesebene sind nun gefordert, bis zum 31. Dezember 2019 verfassungsgemäße Regelungen zu treffen. Ihrer gestiegenen demokratischen Legitimationspflicht für die Auswahlverfahren müssen sie sich mit aller Sorgfalt und unter Einbeziehung der Expertise aus den Hochschulen stellen. Die Hochschulrektorenkonferenz wird sich in diesen Prozess aktiv einbringen.“
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