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Das Europäische Parlament (EP) und der Europäische Rat haben sich auf zwei Rechtsakte verständigt, die das Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS) weiterentwickeln sollen, das ab Juni 2026 in Kraft tritt. Zum einen soll es eine für alle EU-Mitgliedstaaten verbindliche Liste sicherer Herkunftsstaaten geben und zum anderen wird das bislang geltende Verbindungsprinzip im Konzept des sicheren Drittstaats abgeschafft. Der Sachverständigenrat für Integration und Migration (SVR) begrüßt die Einigung auf eine gemeinsame Liste sicherer Herkunftsstaaten, sieht aber die Abkehr vom Verbindungsprinzip kritisch.
„Die vorgesehene Aufweichung des Verbindungsprinzips ermöglicht künftig, Menschen in einen Nicht-EU-Staat abzuschieben, zu dem sie keine Verbindung haben. Das ist ein bedeutsamer Einschnitt, der die Interessen und Rechte von Schutzsuchenden hinsichtlich ihres Aufenthaltsortes massiv einschränkt und das Drittstaatenkonzept deutlich verändert“, erläutert Prof. Dr. Winfried Kluth, Vorsitzender des SVR. „Bedenklich ist insbesondere, wenn Menschen in Drittstaaten abgeschoben werden, ohne dass eine menschenrechtliche Einzelfallprüfung erfolgt ist. Bei einer Überführung in Drittstaaten, zu denen überwiegend keine Verbindung besteht, ist dies ein intensiver Eingriff in Bezug auf den fremdbestimmten Aufenthaltsort, der unter Umständen auch in einem anderen Kontinent liegen kann. Deutschland hat das Verbindungselement bislang mit guten Gründen verteidigt und macht jetzt eine Kehrtwende. Die Anforderungen der Europäischen Menschenrechtskonvention sind deshalb umso genauer einzuhalten, damit ein rechtstaatliches Verfahren in den Drittstaaten gewahrt bleibt.“
Zu begrüßen ist, dass erhöhte Anforderungen an die Transparenz und Rechtssicherheit von Sichere-Drittstaaten-Abkommen oder -Vereinbarungen angelegt werden. Die Mitgliedstaaten und das Europäische Parlament sollen frühzeitig unterrichtet werden, wenn die Europäische Kommission im Namen der Union Verhandlungen mit einem potenziellen sicheren Drittstaat aufnimmt. Abkommen oder Vereinbarungen, die die Union mit Drittländern geschlossen hat, sollen außerdem Vorrang gegenüber bilateralen Arrangements einzelner Mitgliedstaaten mit Drittstaaten haben.
Die Aufweichung des Verbindungsprinzips ist auch eine Vorbereitungshandlung im Hinblick auf die Rückkehrverordnung, die im Laufe des Jahres zwischen Rat und Parlament verhandelt werden soll. Nach dem Entwurf der Europäischen Kommission soll diese Verordnung ein stringentes gemeinsames Rückkehrverfahren für Drittstaatsangehörige ohne Aufenthaltsrecht einführen. Sie soll explizit ermöglichen, dass Ausreisepflichtige auch in aufnahmebereite Staaten abgeschoben werden können, mit denen sie zuvor in keinerlei Verbindung standen, in denen sie also nie gewesen sind und auch keine Familienangehörigen haben. „Hier sehen wir ebenfalls große Herausforderungen für die EU und ihre Mitgliedstaaten, dem Non-Refoulement-Gebot wirksam zur Geltung zu verhelfen“, so der SVR-Vorsitzende. „Selbst wenn als sicher deklarierte Drittstaaten gefunden werden, die bereit sind, im Rahmen eines Abkommens Asylsuchende aus der EU aufzunehmen: Wer kontrolliert, dass Schutzsuchende von dort nicht in ein Land weitergeschickt werden, in dem ihnen Folter, unmenschliche Behandlung oder schwere Menschenrechtsverstöße drohen? Dieser Grundsatz der Nichtzurückweisung und des Verbots, Menschen kollektiv auszuweisen, wäre nur mit erheblichem Aufwand zu kontrollieren. Hinzu kommt, dass auch der Zugang zu effektivem Rechtsschutz dauerhaft gewährleistet bleiben muss“, gibt Prof. Kluth zu bedenken.
Der SVR begrüßt dagegen die Einigung zwischen Europäischem Parlament und Rat über die Erstellung einer Liste sicherer Herkunftsländer auf Unionsebene. „Der Verordnungsvorschlag bedeutet einen wichtigen Harmonisierungsschritt im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem, denn erstmals sind alle Mitgliedstaaten verpflichtet, bestimmte Herkunftsländer als sicher zu betrachten und Asylverfahren beschleunigt zu bearbeiten. Die gemeinsame Liste, auf der zunächst Kosovo, Bangladesch, Kolumbien, Ägypten, Indien, Marokko und Tunesien stehen sollen, ist somit ein wichtiges Signal auf Unionsebene“, sagt der SVR-Vorsitzende. „Sie kann dazu beitragen, Asylmigration aus diesen Ländern, deren Schutzquoten äußerst gering sind, besser zu steuern. Zugleich kann sie auch dazu beitragen, in der EU die Akzeptanz für Fluchtmigration aus den Krisenherden dieser Welt aufrechtzuerhalten.“ Die Mitgliedstaaten dürfen ergänzend weiterhin eigene Listen sicherer Herkunftsländer führen, wie Deutschland es tut. Langfristig ist nach Ansicht des Sachverständigenrats jedoch an dem Ziel festzuhalten, sichere Herkunftsstaaten ausschließlich auf EU-Ebene zu definieren.
Positiv bewertet der SVR auch die Änderungsvorschläge des EP, effektive Kriterien einzuführen, um die Bedingungen für einen Verbleib einzelner Staaten auf der Liste zu überprüfen. „Wichtig ist, dass nach einem festgelegten Verfahren regelmäßig überprüft wird, ob die Einstufung als sicheres Herkunftsland noch gerechtfertigt ist. Die Entscheidungsgrundlagen, auf denen die Aufnahme einzelner Staaten auf die Liste der sicheren Herkunftsstaaten fußt, müssen transparent, verlässlich und nachvollziehbar sein. Es ist deshalb gut, dass das EP hier klare qualitative und quantitative Kriterien benennt und der Kommission sowie der Europäischen Asylagentur eine Wächterfunktion zuschreibt, die sich explizit auch auf Länder mit einem EU-Bewerberstatus bezieht. Denn letztere können nicht unhinterfragt als sicher gelten“, so Prof. Kluth.
Hintergrund:
Mit ihren Beschlüssen vom 10. Februar 2026 machen die Abgeordneten im Europäischen Parlament zum einen den Weg frei für die Erstellung einer für alle Mitgliedstaaten verbindlichen Liste sicherer Herkunftsländer im Asylverfahren. Zum anderen soll ein größerer Spielraum bei der Anwendung des Konzepts „sichere Drittstaaten“ eröffnet werden, auf den sich die Verhandlungsführenden des dänischen EU-Ratsvorsitzes und des Europäischen Parlaments bereits Ende Dezember 2025 geeinigt hatten. Hier muss nach dem EP-Beschluss am 10. Februar anschließend noch der Europäische Rat dem endgültigen Rechtstext zustimmen. Ziel dieser Beschlüsse ist es, Abschiebungen zu beschleunigen und die Rückführungsquote abgelehnter Asylsuchender in der EU zu erhöhen.
Bislang können Personen nur dann in ein Land verbracht werden, das nicht ihr Herkunftsland ist, wenn sie dort eine Zeitlang gelebt haben oder familiäre Kontakte bestehen. Nach den neuen Regelungen ist eine solche Verbindung nicht mehr zwingend; die reine Durchreise durch den entsprechenden Drittstaat soll künftig ausreichen. Alternativ können Menschen künftig auch in einen Nicht-EU-Staat gebracht werden, wenn mit diesem ein entsprechendes Abkommen oder eine Vereinbarung getroffen wurde. Hierbei sollen sogenannte Rückführungszentren („return hubs“), die in Drittstaaten geschaffen werden könnten, eine Rolle spielen: Ausreisepflichtige oder abgelehnte Asylsuchende sollen von dort aus in ihr Herkunftsland oder ein anderes Aufnahmeland gebracht werden. Damit erhalten „return hubs“ und Arrangements der EU oder einzelner Mitgliedstaaten mit Drittländern, die sich unter Berücksichtigung des internationalen Völkerrechts zur Aufnahme von Schutzsuchenden und ggf. zur Durchführung von Asylverfahren bereiterklären, eine Rechtsgrundlage im europäischen Sekundärrecht, also bei Entscheidungen, Richtlinien und Verordnungen, die den EU-Verträgen nachgeordnet sind.
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Über den Sachverständigenrat:
Der Sachverständigenrat für Integration und Migration ist ein unabhängiges und interdisziplinär besetztes Gremium der wissenschaftlichen Politikberatung. Mit seinen Gutachten soll das Gremium zur Urteilsbildung bei allen integrations- und migrationspolitisch verantwortlichen Instanzen sowie der Öffentlichkeit beitragen. Dem SVR gehören derzeit acht Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler aus verschiedenen Disziplinen und Forschungsrichtungen an: Prof. Dr. Winfried Kluth (Vorsitzender), Prof. Dr. Birgit Glorius (Stellvertretende Vorsitzende), Prof. Dr. Dr. Rauf Ceylan, Prof. Dr. Havva Engin, Prof. Dr. Marc Helbling, Prof. Sandra Lavenex, Ph. D., Prof. Dr. Annekatrin Niebuhr, Prof. Dr. Hannes Schammann.
Criteria of this press release:
Journalists, all interested persons
Law, Politics, Social studies
transregional, national
Transfer of Science or Research
German

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