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Der Sachverständigenrat für Integration und Migration (SVR) begrüßt das nun gesetzlich verankerte Monitoring durch das Deutsche Institut für Menschenrechte e.V. (DIMR). Bei den erweiterten Möglichkeiten, freiheitsbeschränkende Maßnahmen einzusetzen, und bei den Sekundärmigrationszentren, die die Länder zukünftig einrichten können, bleibt der SVR skeptisch, auch wenn in Teilen nachgebessert wurde.
Dass künftig Geflüchtete im laufenden Asylverfahren nach drei Monaten Zugang zum Arbeitsmarkt bekommen können, kann klare Vorteile haben, birgt aber auch mögliche Nachteile: Der frühe Arbeitsmarktzugang kann sich positiv auf die Situation von Asylsuchenden auswirken, wenn es ihnen gelingt, einen Job zu finden. Zugleich besteht die Gefahr, dass arbeitssuchende Menschen den für sie falschen Weg über das Asyl wählen, ohne dass sie dadurch einen gesicherten Aufenthalt bekommen.
Der Bundestag hat heute das GEAS-Anpassungsgesetz und das GEAS-Anpassungsfolgengesetz mit Änderungen beschlossen, die die Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD in den Innenausschuss eingebracht hatten. Mit beiden Gesetzen passt Deutschland das nationale Recht an das Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS) an. „Dass Deutschland nun die EU-Vorgaben umsetzt, begrüßen wir, da hiermit ein stärker harmonisiertes Asylsystem in Europa geschaffen wird, das mit dem Solidaritätsmechanismus einen wichtigen Schritt zu einer besseren Verantwortungsteilung geht“, so der SVR-Vorsitzende Prof. Winfried Kluth.
Das Umsetzungspaket beschränkt sich dabei nicht darauf, die Vorgaben umzusetzen, sondern geht an einigen Stellen über die EU-Vorgaben hinaus. So räumt das jetzt im Bundestag beschlossene GEAS-Anpassungsgesetz den Ländern die Möglichkeit ein, im Landesinneren spezielle Einrichtungen, die sogenannten Sekundärmigrationszentren, zu schaffen, um dort Personen unterzubringen, die zwar in Deutschland Asyl beantragt haben, sich aber nach EU-Recht in einem anderen EU-Mitgliedstaat aufhalten sollten – entweder weil sie dort bereits internationalen Schutz erhalten haben oder weil dieser EU-Staat zuständig für das Asylverfahren ist. „Es bleibt abzuwarten, ob die Länder von dieser Möglichkeit tatsächlich Gebrauch machen, schließlich müssten diese Zentren erst noch geschaffen oder bestehende Einrichtungen umgebaut und mit entsprechendem Personal ausgestattet werden“, so Kluth. „Dass nun die Wohnpflicht für Familien mit minderjährigen Kindern in diesen Sekundärmigrationszenten auf maximal sechs Monate im laufenden Verfahren begrenzt wurde, ist mit Blick auf die Effekte auf die Kinder und nicht zuletzt ihren Bildungszugang zu begrüßen. Es ist jetzt die Pflicht der zuständigen Stellen, das Kindeswohl gemäß UN-Kinderrechtskonvention in jedem Einzelfall zu berücksichtigen“, so der Vorsitzende des SVR weiter.
Freiheitsentziehende Maßnahmen bedenklich
Kritisch sieht der SVR die weiterhin enthaltenen freiheitsbeschränkenden oder -entziehenden Maßnahmen von Schutzsuchenden, zu denen er sich bereits in seiner Pressemitteilung vom 3. November 2025 ausführlich geäußert hat. „Diese Maßnahmen sind aus unserer Sicht für eine wirksame Umsetzung der GEAS-Reform weder zwingend erforderlich noch förderlich“, erklärt die Stellvertretende Vorsitzende Prof. Birgit Glorius. Sie verweist auf den großen behördlichen Spielraum, etwa eine Fluchtgefahr zu vermuten. „Diese wird widerleglich vermutet, wie es im Gesetz heißt. Sie zu widerlegen, liegt damit bei den Betroffenen selbst.“ Was die Asylverfahrenshaft betrifft, stellt das Gesetz immerhin nun deutlicher klar, dass Minderjährige nicht in Haft genommen werden. „Das ist zwar ein Fortschritt gegenüber der Entwurfsfassung mit Blick auf das Kindeswohl, löst aber die Problematik nicht, denn Minderjährige dürfen weiterhin ‚in Ausnahmefällen als letztes Mittel‘ in Haft genommen werden, etwa wenn ihre Eltern in Haft sind.“ Prof. Glorius betont: „Das Kindeswohl sollte oberste Priorität haben und eine Inhaftierung stellt das Kindeswohl fundamental in Frage. Es ist daher extrem bedenklich, dass das Gesetz weiterhin Einfallstore für eine Inhaftierung von Kindern bereithält.“
SVR begrüßt den Monitoring-Mechanismus
Der SVR begrüßt, dass der Monitoring-Mechanismus, also ein systematisches Kontrollsystem, nun gesetzlich verankert ist, wie er es zuletzt im November 2025 empfohlen hatte. Mit der Überwachung der Einhaltung der Grundrechte werden das Deutsche Institut für Menschenrechte (DIMR) und die Nationale Stelle zur Verhütung von Folter (NSVF) beauftragt. Überwacht werden soll, dass das Unionsrecht und das Völkerrecht insbesondere in Bezug auf den Zugang zum Asylverfahren, den Grundsatz der Nichtzurückweisung und das Wohl des Kindes während des Asylgrenzverfahrens und Überprüfungsverfahrens eingehalten werden. Ziel ist es, unter anderem Einrichtungen daraufhin zu überprüfen, ob dort Mindeststandards eingehalten werden oder ob Schutzsuchende dort Risiken ausgesetzt sind. Mängel und Missstände sollen identifiziert und an zuständige Behörden kommuniziert werden. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf Menschen mit besonderen Bedürfnissen oder Vulnerabilitäten, wie Familien, Kinder, oder Menschen mit Behinderung. „Dieser unabhängige Monitoring-Mechanismus als systematisches Kontrollsystem ist außerordentlich wichtig, insbesondere da Rechtsschutz gegen Entscheidungen im Screening-Verfahren ausgeschlossen ist und etwaige Verletzungen nur nach der abschließenden Entscheidung gerichtlich geltend gemacht werden können“, sagt Prof. Kluth. Der SVR weist dabei darauf hin, dass der Monitoring-Mechanismus ausdrücklich keine Einflussnahme auf konkrete Verfahren, Beistand im Einzelfall oder Rechtsberatung für potenziell von Grundrechtsverletzungen betroffene Personen beinhaltet. „Es bleibt hier abzuwarten, ob die Verwaltungsgerichte trotzdem den Zugang zum Eilrechtsschutz zulassen und zwar unter Bezugnahme auf das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz“, so Kluth.
Verkürzung des Arbeitsverbots auf drei Monate: SVR sieht Chancen und Risiken
Das GEAS-Anpassungsgesetz setzt außerdem ein Vorhaben des Koalitionsvertrags um: Geduldete mit geklärter Identität sowie Personen im laufenden Asylverfahren sollen – mit Ausnahme von solchen aus sicheren Herkunftsländern oder solchen im beschleunigten Verfahren – nun bereits nach drei statt bisher in der Regel sechs Monaten Aufenthalt arbeiten können. Der SVR sieht hierin sowohl Chancen als auch Risiken.
Positiv kann sich aus Sicht des SVR eine frühe Beschäftigung insofern auswirken, als die Personen hierdurch eine Struktur für ihre Lebensgestaltung während der teilweise erheblichen Wartezeiten im Verfahren bekommen und negativen Folgen der Beschäftigungslosigkeit vorgebeugt wird. „Eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung stärkt nicht nur die Selbständigkeit und finanzielle Unabhängigkeit der betreffenden Personen, sondern wirkt sich auch positiv auf die psychosoziale Gesundheit und Teilhabe der Menschen aus“, so die stellvertretende SVR-Vorsitzende Prof. Glorius. „Es ist daher grundsätzlich sinnvoll, Asylsuchenden rasch Wege in die Erwerbstätigkeit zu eröffnen.“
Auch für die Wirtschaft und den Arbeitskräftemangel in einigen Branchen können sich positive Effekte durch den früheren Arbeitsmarktzugang ergeben. Gleichzeitig entlasten sozialversicherungspflichtig beschäftigte Asylsuchende auch die öffentlichen Haushalte. „Ob es aber tatsächlich in nennenswertem Umfang gelingt, dass Asylbewerberinnen und -bewerber sowie Unternehmen von der Verkürzung profitieren, bleibt abzuwarten“, meint Prof. Glorius. „Dies hängt auch davon ab, ob sich Arbeitgebende bereitfinden, Personen zu beschäftigen, deren Aufenthaltsperspektive unklar ist, solange sie noch im Verfahren sind. Schließlich geht mit der Beschäftigung keine Aufenthaltsverstetigung einher.“ Das heißt, wessen Asylantrag abgelehnt wird, ist ausreisepflichtig und muss dann grundsätzlich, trotz Beschäftigung, das Land verlassen.
„Der verkürzte Arbeitsmarktzugang für Asylsuchende steht auch in einer Zielspannung zu der jüngsten Entscheidung des Bundesinnenministeriums, dass Asylbewerberinnen und -bewerber keinen kostenfreien Zugang mehr zum Integrationskurs erhalten“, so Glorius. „Ob es realistisch ist, dass Personen, die gar kein Deutsch sprechen, in nennenswerter Zahl nach drei Monaten einen Arbeitsplatz finden, darf bezweifelt werden.“
„Ambivalent ist auch das Signal in die Herkunftsländer“, sagt Prof. Kluth. „Einerseits versucht die Politik aus Sicht des SVR völlig zurecht, Personen in legale Wege der Arbeitsmigration zu lenken, beispielsweise über die Chancenkarte. Andererseits besteht die Gefahr, dass arbeitssuchende Menschen weiterhin den eigentlich für sie falschen Weg über das Asyl wählen, weil sie auf diese Weise schneller in Arbeit kommen können als über langwierige und aufwändige Visaverfahren. Die Frage muss zudem gestellt werden, wie sich die Maßnahme zur Rückführungsoffensive verhält, die die Bundesregierung angekündigt hat. Hier ist eine kohärente öffentliche Kommunikation schwierig, zumal sich über soziale Medien entsprechende Möglichkeiten des Arbeitsmarktzugangs rasch verbreiten.“
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Über den Sachverständigenrat:
Der Sachverständigenrat für Integration und Migration ist ein unabhängiges und interdisziplinär besetztes Gremium der wissenschaftlichen Politikberatung. Mit seinen Gutachten soll das Gremium zur Urteilsbildung bei allen integrations- und migrationspolitisch verantwortlichen Instanzen sowie der Öffentlichkeit beitragen. Dem SVR gehören derzeit acht Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler aus verschiedenen Disziplinen und Forschungsrichtungen an: Prof. Dr. Winfried Kluth (Vorsitzender), Prof. Dr. Birgit Glorius (Stellvertretende Vorsitzende), Prof. Dr. Dr. Rauf Ceylan, Prof. Dr. Havva Engin, Prof. Dr. Marc Helbling, Prof. Sandra Lavenex, Ph. D., Prof. Dr. Annekatrin Niebuhr, Prof. Dr. Hannes Schammann.
Weitere Informationen unter: www.svr-migration.de
https://www.svr-migration.de/presse/erweitertes-geas-umsetzungspaket/
Die Presseinformation steht unter diesem Link zum Download zur Verfügung
https://www.svr-migration.de/presse/geas-anpassung/ Hier finden Sie weitere Informationen in der SVR-Presseinformation vom November 2025 „SVR begrüßt rechtzeitige GEAS-Anpassung, kritisiert aber zu restriktive und intransparente Umsetzung in nationales Recht“
Criteria of this press release:
Journalists, all interested persons
Economics / business administration, Law, Politics, Social studies
transregional, national
Transfer of Science or Research
German

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