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12/09/2004 15:16

Kraft: Neuordnung der Hochschulzulassung stärkt Abitur und Auswahlrecht der Hochschulen

Thomas Breustedt Referat "Presse und Kommunikation"
Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie NRW

    Wissenschaftsministerin Hannelore Kraft hat die heute vom Landtag in Düsseldorf verabschiedete Neuordnung der Hochschulzulassung in Nordrhein-Westfalen begrüßt. Kraft: "Diese Neuregelung stärkt vom Wintersemester 2005/06 an das Auswahlrecht der Hochschulen und schafft für die bestqualifizierten Bewerberinnen und Bewerbern die Möglichkeit, die gewünschte Hochschule auszuwählen. Damit wird der Auswahl durch die besten Absolventen eines Abitur- oder Fachhochschuljahrgangs oberste Priorität eingeräumt und die Bedeutung des Abiturs nachhaltig gestärkt."

    Im Juli hatten Bundestag und Bundesrat die 7. Novelle des Hochschulrahmengesetzes (HRG) zur Neuordnung der Hochschulzulassung beschlossen. Nordrhein-Westfalen wird die Neuregelung jedoch nicht nur auf die vom HRG vorgeschriebenen Studiengänge des bundesweit Allgemeinen Auswahlverfahrens - Biologie, Medizin, Pharmazie, Psychologie, Tiermedizin und Zahnmedizin - anwenden, sondern strebt eine Auswahlregelung auch für Studiengänge im landesweiten Auswahlverfahren und für diejenigen mit örtlichem Numerus Clausus (NC) an.

    Während in diesen sogenannten "harten", also bundesweit zentral über die ZVS verteilten NC-Fächern, bisher die Studienplätze zu 51 Prozent nach der Durchschnittsnote, zu 25 Prozent nach der Wartezeit und zu 24 Prozent nach Auswahl der Hochschulen vergeben wurden, sieht das künftige Verfahren vor, dass

    - 20 Prozent der Studienplätze, die an den einzelnen Hochschulen in dem betreffenden Studiengang vorhanden sind, an die auf Bundesebene Abiturbesten,
    - weitere 20 Prozent der Studienplätze nach der Wartezeit
    - und die restlichen 60 Prozent der Studienplätze auf Hochschulebene nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens der Hochschule

    vergeben werden.

    "Die Wartezeitquote berücksichtigt die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach der jedem Studierwilligen die Möglichkeit eröffnet werden muss, auch ohne herausragende schulische Leistungen den gewünschten Studienplatz zu erhalten - und sei es auch erst nach mehreren Semestern Wartezeit", betonte Ministerin Kraft.
    Neben dem Vorrang der Abiturbesten wurde in der Novelle des Hochschulrahmengesetzes dem Anliegen vieler Hochschulen entsprochen, auch ihre Auswahlmöglichkeit zu stärken. So kann das Hochschulauswahlverfahren jetzt zu 60 statt wie bislang zu 24 Prozent erfolgen.

    In Nordrhein-Westfalen gelten dabei folgende Kriterien:

    - nach dem Grad der Qualifikation (Durchschnittsnote des Schulabschlusses)
    - gewichtete Einzelnoten des Schulabschlusses, die über die fachspezifische Eignung Auskunft geben
    - Ergebnis eines fachspezifischen Studierfähigkeitstests
    - Berufsausbildung oder -tätigkeit sowie fachspezifisches ehrenamtliches Engagement
    - Ergebnis eines Auswahlgesprächs, das über Motivation und Identifikation mit dem gewählten Studium und dem angestrebten Beruf Aufschluss geben sowie Fehlvorstellungen vermeiden soll
    - oder eine Verbindung der o.g. Maßstäbe.

    "Im Sinne einer weiteren Stärkung der Hochschulautonomie und auf Wunsch der Hochschulen wird die nähere Ausgestaltung des Auswahlverfahrens den Hochschulen überlassen", so die Ministerin. Dabei müssen die Hochschulen bei jeder einzelnen Auswahlentscheidung der Durchschnittsnote des Schulabschlusszeugnisses einen maßgeblichen Einfluss geben. Damit wird sichergestellt, dass die Hochschulen die Schulabschlussnote zwingend berücksichtigen müssen, während sie die übrigen Kriterien wahlweise anwenden können.


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    Criteria of this press release:
    interdisciplinary
    transregional, national
    Studies and teaching
    German


     

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