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03/04/1999 15:33

Bei Fehlverhalten: Öffentlicher Tadel für Mogler

Ole Lünnemann Referat Hochschulkommunikation
Universität Dortmund

    Mogeln gilt nicht. Gilt nicht nur nicht, wenn die Studierenden ihre Abschlußprüfung ablegen. Auch Professoren und wissenschaftliche Mitarbeiter dürfen nicht abschreiben ohne korrekt zu zitieren, von den Ideen ihrer Fachkollegen schmarotzen oder die Forschungsarbeiten Anderer sabotieren. Das Rektorat der Universität Dortmund hat jetzt Grundsätze beschlossen, die das Verfahren bei einem Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten regeln.

    Anlaß für den Beschluß des Rektorates war keineswegs ein tatsächlicher Fall von wissenschaftlicher Mogelei an der Universität Dortmund, sondern ein Rat der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG), solche Grundsätze für den Fall des Falles aufzustellen. Das Muster solcher Grundsätze - um auch hier den Quellenhinweis nicht zu vergessen - fand man bei der Universität Münster. Die am 24.2.1999 beschlossenen Regelungen für die Dortmunder Universität weichen aber deutlich davon ab.

    Als wissenschaftliches Fehlverhalten wird angesehen, wenn Mitglieder und Angehörige der Universität in wissenschaftserheblichen Zusammenhängen bewußt oder grob fahrlässig falsche Angaben machen, die wesentlichen Forschungsansätze und Ideen anderer unbefugt ausbeuten, die Forschungstätigkeit anderer durch Sabotage beeinträchtigen oder sich vorsätzlich oder grob fahrlässig an solchem Fehlverhalten beteiligen.

    Gegen Ideenklau

    Das Rektorat wird - so die Grundsätze - Fälle von wissenschaftlichem Fehlverhalten mit rechtlichen Mitteln zu verhindern, aufzuklären und zu ahnden suchen. Peinlich für mögliche Moglerinnen und Mogler: Das Rektorat will auch "die Öffentlichkeit in geeigneter und der Schwere des Falles angemessener Weise über Fälle wissenschaftlichen Fehlverhaltens unterrichten."

    Selbstverständlich sollen Vorwürfe in einem ordentlichen Verfahren und - solange ein Fehlverhalten nicht nachgewiesen ist - in strengster Vertraulichkeit geklärt werden. Dazu will das Rektorat eine vierköpfige Kommission einsetzen, in der die unterschiedlichen Wissenschaftsbereiche der Universität vertreten sein sollen. Die Mitglieder haben für ihren Bereich zugleich die Funktion einer Ombudsperson, die beim Thema Fehlverhalten als Ansprechperson und Vermittler oder Vermittlerin zwischen den Beteiligten aktiv wird.

    Die Kommission soll mit einfacher Mehrheit entscheiden. Bei einem Patt gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
    Wird der Kommission der begründete Verdacht auf einen Fall von wissenschaftlichem Fehlverhalten schriftlich mitgeteilt, befaßt sich erst die Ombudsperson und dann die Kommission mit dem Vorgang. Dabei wird der Sachverhalt eingehend geprüft und auch nach den Möglichkeiten einer einvernehmlichen Schlichtung zwischen den Beteiligten gesucht. Bei der Verdachtsabklärung erhalten die Betroffenen selbstverständlich Gelegenheit zur Abgabe von Stellungnahmen.
    Aus: unizet 3/99 - Zeitung für die Universität Dortmund


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    Criteria of this press release:
    interdisciplinary
    regional
    Organisational matters, Science policy
    German


     

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