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Wissenschaft
Elf Leitlinien zur Qualitätssicherung in Promotionsverfahren hat das Präsidium der Hochschulrektorenkonferenz (HRK) verabschiedet und heute in Hamburg der Mitgliederversammlung vorgelegt. Das Präsidium hat die promotionsberechtigten Hochschulen aufgefordert, diese Richtlinien in den Gremien, die für die Promotion Verantwortung tragen, zu beraten und sie sich zueigen zu machen.
Unter anderem sollen die Promotionsordnungen so gestaltet und angewandt werden, dass in jeder Phase Transparenz und Integrität der wissenschaftlichen Praxis sichergestellt sind.
Das Präsidium verwies darauf, dass die HRK durch ihre früheren Empfehlungen bereits wesentlich zur Qualität der Promotion in Deutschland und zur Vermeidung wissenschaftlichen Fehlverhaltens beigetragen hat. Mit dem jetzt verabschiedeten Papier wurden diese Empfehlungen weiter entwickelt.
In den Leitlinien werden transparente Zulassungsverfahren für Doktorandinnen und Doktoranden und eindeutig formulierte Zugangsvoraussetzungen gefordert. Auf deren Grundlage entscheidet die Fakultät über die Annahme. Ab diesem Zeitpunkt sollen die Doktorandinnen und Doktoranden als solche registriert und in ihrer Forschungsarbeit begleitet werden.
Für die Phase der Arbeit an einer Promotion betont das HRK-Präsidium eine Betreuungspflicht der Universität und empfiehlt unter anderem:
Die Anforderungen an Betreuende (Kontakthäufigkeit, Statusgespräche) und Doktoranden (Arbeitsberichte) sollen in einer Promotionsvereinbarung festgehalten werden. Unter anderem soll dafür Sorge getragen werden, dass die Arbeit an der Dissertation in der Regel in drei Jahren abgeschlossen werden kann. Um ein förderliches Forschungsumfeld zu schaffen, sei eine – gegebenenfalls auch überregionale – Vernetzung einer größeren Anzahl von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, die an verwandten Themen arbeiten, besonders geeignet. So sollen die wechselseitige Unterstützung und der fachliche Austausch gefördert werden.
Die Verantwortung für die Beurteilung der Qualität der Promotion liegt bei der von der Fakultät bestimmten Prüfungskommission. Die Gutachten müssen, so die HRK-Leitlinien, unabhängig voneinander erfolgen und dürfen nicht in Kenntnis anderer Gutachten geschrieben werden. Damit die Notengebung in jedem Fall nachvollziehbar und vergleichbar ist, seien fachspezifische Kriterien heranzuziehen.
http://www.hrk.de/de/beschluesse/109_6791.php?datum=Empfehlung+des+Pr%26auml%3Bs... Leitlinien zur Qualitätssicherung in Promotionsverfahren
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