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05/06/1998 00:00

Kölner Jurist gegen Sonderstrafrecht für Verteidiger im deutschen Strafverfahren

Gabriele Rutzen Kommunikation und Marketing
Universität zu Köln

    84/98

    Koelner Jurist gegen Sonderstrafrecht fuer Verteidiger im deutschen Strafverfahren

    In einem Strafverfahren ist der Verteidiger ausschliesslich Beistand des Beschuldigten. Da Angeklagte nicht selten zum blossen Untersuchungsgegenstand gemacht werden, ist der Verteidiger dazu berufen, die Subjektrolle des Beschuldigten geltend zu machen und dem Angeklagten bei der Bewahrung dieser grundrechtlich geschuetzten Position beizustehen. Dem strafverfolgenden Staat schuldet er hingegen nichts. Oft als "Organ der Rechtspflege" bezeichnet, hat er primaer darauf zu achten, dass rechtsstaatliche Garantien im Laufe des Strafverfahrens eingehalten werden. Viel weiter darf die Inpflichtnahme des Verteidigers durch staatliche Interessen im Rahmen der Rechtspflege nicht gehen. Zu diesem Ergebnis kommt Professor Dr. Klaus Bernsmann vom Kriminalwissenschaftlichen Institut der Universitaet zu Koeln im Rahmen einer Untersuchung zur Stellung des Strafverteidigers im deutschen Strafverfahren.

    Der Verteidiger ist Beschuetzer seines Mandanten. Er hat dessen Selbstverteidigungsdefizite zu kompensieren, er kann jedoch nicht dazu verpflichtet werden, eine prinzipielle Kooperationsbereitschaft mit Staatsanwaltschaft bzw. Gericht zu zeigen. Da der Verteidiger nach der Strafprozessordnung kein Beweismittel ist, muss es letztlich sogar seiner Privatmoral ueberlassen bleiben, wie er es mit der Wahrheit haelt, solange die Grenze zur strafbaren Strafvereitelung nicht ueberschritten wird.

    In Deutschland hat jeder Beschuldigte das Recht, sich im Laufe eines Strafverfahrens einen Verteidiger zu nehmen. Angesichts der hohen professionellen Kompetenz von Gericht und Staatsanwaltschaft kann ein faires Verfahren nur durch einen rechtlichen Beistand gewaehrleistet werden, der eine adaequate Kompetenz entgegensetzen kann. Doch wie sieht die Position des Verteidigers aus? Welche Rechte und Pflichten hat er gegenueber den Strafverfolgungsinstanzen und im Vergleich dazu zum Beschuldigten?

    Ein vom Bundesgerichtshof festgelegter Grundsatz besagt, dass der Verteidiger zusammen mit den staatlichen Rechtspflegeorganen die Pflicht hat, die Ermittlung der objektiven Wahrheit voranzutreiben. Trotz aller Beistandsfunktion ist er nach dem Bundesgerichtshof auf dieses Prozessziel verpflichtet. Somit darf er als "Organ der Rechtspflege" auch nicht alles tun, um dem Beschuldigten zu nutzen. In bestimmten Situationen soll er sogar die Pflicht haben, gegen die Interessen seines Mandanten fuer eine sachdienliche und geordnete Durchfuehrung des Strafverfahrens zu sorgen. In Anlehnung an diese Vorstellung stattet der BGH den Verteidiger im Einzelfall mit verschiedensten Sonderpflichten aus. So kann es z. B. dazu kommen, dass nur er Beweisantraege stellen darf und dies auch nur, nachdem er rechtlich kontrolliert hat, ob es sich um sachdienliche Antraege handelt.

    Nach Professor Bernsmann erscheint diese Inpflichtnahme des Verteidigers vermessen, da sowohl Wahrheit als auch Gerechtigkeit weitestgehend unbestimmte Groessen seien. Die Vorstellung, dass sich am Ende der Beweisaufnahme die objektive Wahrheit herausgestellt habe, bezeichnet er sogar als "frommen Wunschtraum". Zu deutlich sei das deutsche Strafverfahren von Vorurteilsstrukturen und anderen offensichtlichen Fehlerquellen gepraegt. Letztlich ist nach Ansicht des Koelner Strafprozessrechtlers nicht die objektive Wahrheit Grundlage des schliesslich ergehenden Urteils, sondern vielmehr eine rein subjektive richterliche UEberzeugung. Schon aus diesem Grund kann der Verteidiger nicht auf ein Prozessziel verpflichtet werden, das auf objektiver Wahrheit basiert.

    Die Arbeit geht davon aus, dass sich die rechtliche Stellung des Verteidigers fast ausschliesslich durch die Struktur des Strafprozesses definiert. Waehrend ein Anwalt als Bevollmaechtigter in einem Parteiverfahren z.B. einen Zivilprozess selbst gestalten kann, spielt er in einem Inquisitionsverfahren, in dem das Gericht den Sachverhalt im Hauptverfahren selbst ermittelt, prinzipiell eine wesentlich untergeordnetere Rolle. Die eigentliche schon fast moralische Pflicht des Verteidigers zur "Parteilichkeit" ergibt sich nach Professor Bernsmann u.a. aus der Tatsache, dass der deutsche Strafprozess Elemente des Inquisitionsprozesses mit solchen eines reinen Anklageverfahrens verbindet: Nach Erhebung der Anklage durch die Staatsanwaltschaft kommt es zu einer gerichtlichen Untersuchung, wobei die alleinige Verfahrensherrschaft auf das Gericht uebergeht. Aufgabe des Gerichts ist es, eine gerechte Entscheidung zu faellen und alle be- und entlastenden Beweise zu erheben. Haeufig, so der Koelner Jurist, wird jedoch sowohl vom Gericht als auch zuvor von der Staatsanwaltschaft den Belastungsmomenten mehr Beachtung geschenkt als etwaigen entlastenden Umstaenden. Dabei bleiben Objektivitaet und unvoreingenommene Wahrheitssuche nicht selten auf der Strecke. Daher kann die primaere Aufgabe des Verteidigers nur darin bestehen, die Unschuldsvermutung seines Mandanten zu wahren. Die Prozessstruktur macht die UEbernahme von Aufgaben, die der Rechtspflege und damit der Gegenseite dienen, unmoeglich.

    Letztlich, so Professor Bernsmann, muss der Verteidiger in den Grenzen der Strafprozessordnung und des materiellen Strafrechts mit allen Mitteln versuchen, Einfluss auf das Prozessergebnis zu nehmen, indem er der Gegenseite z.B. alternative Geschehensablaeufe und Rechtsansichten anbietet. Dies erscheint besonders schwierig, da er nicht ueber die gleichen,d.h. vor allem gleich effizienten Ermittlungsmoeglichkeiten verfuegt wie v.a. die Staatsanwaltschaft( Telefonueberwachung, Verdeckte Ermittler etc.). Notwendige Voraussetzung fuer eine erfolgreiche Verteidigung ist das bedingungslose Vertrauen zwischen Verteidiger und Angeklagtem, so der Koelner Jurist. Um eine Vertrauensbasis zwischen den beiden Parteien zu schaffen, ist eine ungehinderte Kommunikation in ungezwungener Atmosphaere sehr wichtig. Von Vorteil ist es auch, wenn der Beschuldigte seinen Verteidiger frei waehlen kann, der Informationsaustausch fuer die Strafverfolgung unzugaenglich ist und der Beschuldigte von keiner Information, die ihn betrifft, ausgeschlossen wird. Nur vor einem solchen Hintergrund z.B. Anwesenheit bei Vernehmungen, Akteneinsichtsrecht kann der Verteidiger seine Schutzfunktion erfuellen. Grundsaetzlich muss der Beschuldigte - auch insoweit Subjekt des Verfahrens - jedoch auch mit einem Vetorecht fuer saemtliche Aktivitaeten seines Verteidigers ausgestattet sein.

    Verantwortlich: Dr. Wolfgang Mathias

    Fuer Rueckfragen steht Ihnen Professor Bernsmann unter der Telefonnummer bzw. der Fax-Nummern 0234/287699 zur Verfuegung.

    Fuer die UEbersendung eines Belegexemplares waeren wir Ihnen dankbar.

    Presse- und Informationsstelle der Universitaet zu Koeln, Albertus-Magnus-Platz 1, 50923 Koeln, Tel. 0221 470 2202, Fax 0221 470 5190, http://www.uni-koeln.de/organe/presse


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