idw – Informationsdienst Wissenschaft

Nachrichten, Termine, Experten

Grafik: idw-Logo
Science Video Project
idw-Abo

idw-News App:

AppStore

Google Play Store



Instance:
Share on: 
07/04/2002 15:53

Die Konvention zum Schutze der Menschenrechte als Fundament einer europäischen Rechtskultur

Ingrid Godenrath Stabsstelle Zentrale Kommunikation
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

    Tagung an der Juristischen Fakultät

    Vom 18. Juli bis 20. Juli 2002 findet an der Juristischen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg eine Tagung zum Thema "Die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten als Fundament einer europäischen Rechtskultur" statt, die sich mit der aktuellen Bedeutung der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK) - insbesondere auch für die bundesrepublikanische Rechtsordnung - befasst.
    Nicht zuletzt aber geht es auch um einen wichtigen Aspekt: es wird befürchtet, dass die europäische Integration zu einer Rechtsvereinheitlichung auf den kleinsten gemeinsamen Nenner führt und es dadurch zum Abschleifen rechtsstaatlicher Prinzipien kommt. Die Besinnung auf die Garantien der MRK als Fundamente einer gesamteuropäischen Rechtskultur kann diesem Trend wirksam begegnen. Im Rahmen ihrer Vorträge wollen namhafte Fachexperten, unter anderem Prof. Dr. Herbert Petzold, Kanzler a. D. des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Straßbourg, die Entwicklungen in den drei Bereichen Strafrecht, Öffentliches Recht und Zivilrecht näher analysieren. Zur Tagung sind alle JurastudentInnen, WissenschaftlerInnen, in der Rechtspraxis tätigen Rechtsanwälte und MitarbeiterInnen sowie die interessierte Offentlichkeit herzlich eingeladen. Die Konferenz beginnt am 18. Juli, 10:00 Uhr, im Hörsaal XV des Melanchthonianums, Universitätsplatz 8/9 in Halle. Für die wissenschaftliche Leitung zeichnet Professor Dr. Joachim Renzikowski (Uni Halle) verantwortlich.

    Hintergrund
    Die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK) und der Europarat werden hierzulande bislang in ihrer Bedeutung kaum wahrgenommen - sieht man einmal von der hitzigen Diskussion der Bioethik-Konvention ab. Das ist deshalb bemerkenswert, weil die MRK im Jahr 1950 eine bis dahin auf der Welt einzigartige Institution von individuell einklagbaren Grundrechten, auch gegen den eigenen Staat schuf.
    Dieser Konvention sind inzwischen nahezu alle europäischen Staaten beigetreten. Ihre Grundrechte gelten somit in einem wesentlich größeren räumlichen Bereich als dem der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. In der EU herrscht noch Unklarheit darüber, ob der jüngst in Nizza proklamierte Entwurf einer europäischen Grundrechtscharta zu einer Verfassung für die Europäische Union führen soll.
    Eine Ursache für die Vernachlässigung der MRK könnte in der umfassenden Garantie der Grundrechte im Grundgesetz (GG) und in der Verfassungsgerichtsbarkeit liegen. So ließen sich die Verfahren, in denen die Bundesrepublik Deutschland vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) verurteilt wurde, bis vor kurzer Zeit noch an einer Hand abzählen. Grund für Selbstzufriedenheit besteht freilich nicht. Vielmehr gewinnt die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes in den letzten Jahren zunehmend auch für Deutschland an Bedeutung, weil der Grundrechtsschutz über den hier erreichten Standard hinaus ausgebaut wird.

    Beispiele aus dem Strafrecht, aus dem Öffentlichen Recht und aus dem Zivielrecht
    Beispiele finden sich zunächst im Strafrecht. So steht die Rechtsprechung des EGMR zum "Zeugen vom Hörensagen" im Gegensatz zur bisherigen Praxis in Deutschland, wo die Identität verdeckter Ermittler im Strafprozess geheim bleibt, ihre Angaben aber verwertet werden. Dagegen spricht die MRK dem Angeklagten oder seinem Verteidiger ein Recht auf unmittelbare Konfrontation mit der Person zu, deren Aussagen in den Strafprozess einfließen sollen. So bewertete der EGMR die Anstiftung eines bislang unbescholtenen Bürgers zu einer Straftat durch einen polizeilichen Lockspitzel als Hindernis für ein faires Verfahren. Dagegen berücksichtigt die deutsche Rechtsprechung die rechtsstaatswidrige Tatprovokation lediglich bei der Strafzumessung. Im vergangenen Jahr hat der EGMR zur Frage, ob inhaftierten Beschuldigten Einsicht in ihre Akten genehmigt wird (Akteneinsichtsrecht) in drei Fällen vorangegangenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts widersprochen. Im Gegensatz zur deutschen Praxis hält der EGMR eine vollständige Einsicht in die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten für geboten, damit der Beschuldigte gegen die Untersuchungshaft vorgehen kann.

    Im öffentlichen Recht ist auf den Dissens zwischen dem EGMR und dem Bundesverwaltungsgericht, zum Beispiel bei der Auslegung von Artikel 3 MRK, hinzuweisen. Entgegen der deutschen Praxis hält der EGMR die Abschiebung von schutzsuchenden Ausländern in Bürgerkriegsgebiete für konventionswidrig, da Artikel 3 MRK nicht nur vor staatlicher Verfolgung Schutz gewährleisten will. Darum hat der EGMR im März 2000 in einem Verfahren gegen Großbritannien die Klage eines Flüchtlings gegen seine Abschiebung nach Deutschland nur deshalb abgewiesen, weil der deutsche Vertreter zusicherte, dass der Antragsteller, trotz eines rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens, ein zweites Asylverfahren in Deutschland erhalten werde.

    Auch für das Zivilrecht, insbesondere für das Zivilverfahrensrecht erlangt die MRK immer größere Bedeutung. Das gilt in erster Linie für das prozessuale "Grundrecht" auf ein faires Verfahren (Art. 6 MRK). Aber auch andere Grundrechte der MRK spielen eine Rolle in deutschen Zivilverfahren. So hat etwa erst jüngst der EGMR eine in Deutschland in allen Instanzen bestätigte Sorgerechtsentscheidung als Verstoß gegen Art 8 MRK (Schutz des Privat- und Familienlebens) qualifiziert. Aufgrund der zunehmenden "Europäisierung" des Zivilverfahrensrechts stellt sich zudem die Frage, ob und inwiefern die EMRK hier verbindliche Vorgaben und Impulse für die Entwicklung enthält.

    Weitere Informationen und das Gesamtprogramm sind im Internet unter
    http://www.jura.uni-halle.de/renzikowski/menschenrechte.htm abrufbar.

    Ansprechpartner:
    Prof. Dr. Joachim Renzikowski
    Tel.: 0345 5523130 oder 07472 5755
    Fax: 0345 5527072
    E-Mail: renzikowski@jura.uni-halle.de


    More information:

    http://www.jura.uni-halle.de/renzikowski/menschenrechte.htm


    Images

    Criteria of this press release:
    Law, Politics, Social studies
    transregional, national
    Miscellaneous scientific news/publications, Scientific conferences
    German


     

    Help

    Search / advanced search of the idw archives
    Combination of search terms

    You can combine search terms with and, or and/or not, e.g. Philo not logy.

    Brackets

    You can use brackets to separate combinations from each other, e.g. (Philo not logy) or (Psycho and logy).

    Phrases

    Coherent groups of words will be located as complete phrases if you put them into quotation marks, e.g. “Federal Republic of Germany”.

    Selection criteria

    You can also use the advanced search without entering search terms. It will then follow the criteria you have selected (e.g. country or subject area).

    If you have not selected any criteria in a given category, the entire category will be searched (e.g. all subject areas or all countries).