Die Häufigkeit, mit der kurze Freiheitsstrafen (bis zu einem Jahr) in Deutschland und Südkorea verhängt werden, unterscheidet sich beträchtlich. Während kurze Freiheitsstrafen in Südkorea meistens primär, das heißt als unmittelbare Sanktion, verhängt werden, kommen sie in Deutschland häufiger sekundär zum Einsatz. In Deutschland werden kurze Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten im Wiederholungsfalle bei Zuwiderhandlungen gegen Bewährungsauflagen oder als Ersatzstrafe bei der Nichtbezahlung von Geldstrafen verhängt. So ist z.B. die Zahl der Personen in Deutschland, die eine kurze Freiheitsstrafe als Ersatzstrafe verbüßen, etwa viermal so hoch, wie die Zahl entsprechender Verurteilungen. Freiheitsstrafen mit einer Dauer von weniger als einem Monat sind in Deutschland sogar ausdrücklich verboten, während sie in Südkorea häufig angewandt werden. Dies ist das Ergebnis einer Untersuchung von Dr. Young-Soo Han, die an der Kriminologischen Forschungsstelle der Universität zu Köln angefertigt wurde.
Die unterschiedliche Handhabung kurzer Freiheitsstrafen sowie die unterschiedlichen gesetzlichen Grundlagen in Deutschland und Südkorea sind vor dem Hintergrund vergleichbarer Kriminalitätsentwicklungen der letzten Jahre zu betrachten. In Deutschland wurde mit der Liberalisierung der demokratischen Gesellschaft die Strafpolitik stetig gelockert. Dies führte einerseits zur Abschaffung von Todesstrafe und Zuchthaus, während andererseits zunehmend Geld- und Bewährungsstrafen verhängt werden. Der Kleinkriminalität wird im deutschen Strafrecht zum einen durch Entkriminalisierung (Abschaffung von Straftatbeständen) und zum anderen durch häufigere Verfahrenseinstellungen begegnet, so daß die Strafjustiz insgesamt deutlich entlastet werden konnte. In Südkorea, das weitgehend dem ethischen und rechtlichen Bewußtsein seiner konfuzianischen Tradition verpflichtet ist, wurde im gleichen Zeitraum die Gesetzgebung permanent verschärft. Die vergleichsweise hohe Strafbarkeit und repressive Kriminalpolitik läßt sich auch auf die relativ instabile soziale Lage der koreanischen Gesellschaft zurückführen.
Die Verhängung von kurzen und sehr kurzen (bis zu einem Monat) Freiheitsstrafen erfolgt in Südkorea in Schnellverfahren. Die südkoreanische Gesetzgebung erlaubt es, daß Bagatellsachen, Strafsachen, wie Gesetzesübertretungen oder Verkehrsdelikte, bis zur Anklageerhebung allein durch die Polizei, ohne, wie in Deutschland üblich, die Staatsanwaltschaft einzuschalten, erledigt werden. Auf diese Weise wird eine schnellere Bestrafung von Kleinkriminellen ermöglicht.
Darüber hinaus wird die kurze Kriminalstrafe in beiden Ländern de facto durch die Untersuchungshaft ergänzt. Ein großer Teil der zu Geld- oder Bewährungsstrafen Verurteilten hat bereits vor Verhängung seiner Strafe eine Untersuchungshaft verbüßt. Han weist deshalb auf den Mißbrauch der Untersuchungshaft als verdeckte kurze Freiheitsstrafe hin. In Südkorea wird die Untersuchungshaft jedoch noch häufiger angeordnet als in Deutschland. Pro 100.000 Einwohner ist die Anzahl der Untersuchungshäftlinge dort doppelt so hoch wie in Deutschland.
Trotz der unterschiedlichen Gesetzeslage und der daraus resultierenden Anwendung von kurzen und sehr kurzen Freiheitsstrafen, ist der Anteil der Gefängnisinsassen, die selbige verbüßen, in beiden Ländern relativ gering. Langfristig zeigt die Gefangenenstruktur in Südkorea und Deutschland die gleiche Tendenz einer deutlich steigenden Zahl von Langzeitgefangenen mit Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren, während sich der Anteil von kurzfristigen Gefangenen nur geringfügig ändert.
Verantwortlich: Dr. Wolfgang Mathias
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