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01/19/2021 10:42

Expertenstatements: Medienmacht und Verantwortung von Social-Media-Plattformen

Gabriele Meseg-Rutzen Presse und Kommunikation
Universität zu Köln

    Die Sperrung der Social-Media-Accounts des scheidenden amerikanischen Präsidenten hat die grundsätzliche Frage nach der Macht und der Verantwortung der Plattformen aufgeworfen. Dazu nehmen der Medienrechtler Professor Dr. Karl-Nikolaus Peifer und Medienkulturwissenschaftler Professor Dr. Stephan Packard von der Uni Köln Stellung

    Die Sperrungen der Accounts des US-Präsidenten Trump nach den Ausschreitungen rund um das Kapitol in Washington, D.C., haben eine Diskussion über die Verantwortung aber auch die Macht von Social-Media-Plattformen ausgelöst. Dürfen Plattformen Nutzer überhaupt sperren? Und wenn ja, unter welchen Umständen? Hätte die Sperrung Trumps schon viel früher erfolgen sollen? Ist die Macht der Plattformen zu groß?
    Dazu äußern sich der Jurist und Direktor des Instituts für Medienrecht und Kommunikationsrecht der Universität zu Köln, Karl-Nikolaus Peifer, und Stephan Packard, Professor für Medienkulturwissenschaft an der Universität zu Köln, der unter anderem zu Propaganda, Zensur und Überwachung in neuesten Medien forscht.

    Professor Dr. Karl-Nikolaus Peifer:
    „Juristisch gesehen dürfen die Plattformbetreiber nach den heute in der Europäischen Union und den USA geltenden Regeln die Nutzung der Plattform, aber auch den gesamten Account sperren, wenn und soweit sie sich diese Maßnahme in ihren Nutzungsbedingungen (den „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“) vorbehalten haben. Die Nutzungsvereinbarung ist eine Art Vertrag, dessen Konditionen formal einverständlich akzeptiert, tatsächlich aber durch den Plattformbetreiber, also eine Art Hausrechtsinhaber, vorgegeben und technisch durchgesetzt werden. Die Sperrung des Accounts @realDonaldTrump ist in den Nutzungsbedingungen von Twitter ermöglicht worden. Juristisch lässt sich dagegen unmittelbar nichts einwenden, aber auch nichts tun. Der Umstand, dass Trumps Äußerungsfreiheit hier beeinträchtigt ist, spielt in den USA deswegen keine Rolle, weil die Einschränkung von Äußerungsfreiheiten in den USA nur problematisch ist, wenn sie durch den Staat durchgeführt wird, nicht aber, wenn private Unternehmen sie zu verantworten haben. In Deutschland wäre dies anders. Hier müssen auch Unternehmen grundrechtliche Wertungen beachten. Die Vertragsbedingungen der Provider müssen mit dem Prinzip der Äußerungsfreiheit konform sein. Daher musste das Unternehmen Facebook bereits mehrfach gesperrte Äußerungen auf Nutzerprofilen wieder freigeben.
    Die Frage, ob man den Account von Trump schon viel früher hätte sperren müssen, drängt sich auf. Nach den Nutzungsbedingungen von Twitter wäre auch das möglich gewesen. Private Unternehmen handeln jedoch vor allem nach betriebswirtschaftlichen Erwägungen. Dem amtierenden Präsidenten den Account zu schließen, hätte den Datenfluss auf der Plattform und die damit erzielte Sammlung von Datenspuren durchaus spürbar beeinträchtigt. Ein privates Unternehmen, das von diesen Datenflüssen wirtschaftlich profitiert, wird sich einen solchen Schritt gut überlegen.
    An dieser Stelle zeigen sich die juristisch noch ungelösten, aber gesellschaftspolitisch zu diskutierenden Fragen: Sollten Unternehmen nach selbstgesetzten Regeln Entscheidungen treffen können, die für die Kommunikation von großer Bedeutung sind – seien es Sperrungen oder Öffnungen? Sollten die Verträge, die man mit solchen Plattformen schließt, unkontrolliert sein? Sollte schon die wirtschaftliche Macht dafür sorgen, dass Plattformbetreiber nach vorhersehbaren Regeln operieren müssen, die auch eine Art Rechtsmittel für gesperrte Nutzer vorsehen? Sollten die Plattformbetreiber ihrerseits Verhaltensstandards befolgen müssen, die auch für den Berufsjournalismus gelten: Vielfaltsgewährleistung, Recherchepflichten, Mäßigungsgebote, Beschwerdemechanismen? Alle diese Fragen sind zu bejahen, wenn man zu der Einschätzung kommt, dass Plattformbetreiber nicht nur technische Hilfen für die Kommunikation bereitstellen, sondern dass sie ihrerseits wesentliche Funktionen des gesellschaftlichen Diskurses steuern. Ob dies so ist, ist eher eine medienwissenschaftliche als eine juristische Frage. Ihre Antwort ist für die juristische Entscheidung aber von größter Bedeutung.“

    Professor Dr. Stephan Packard:
    „Von großen Kommunikationsplattformen hängt heute ein wesentlicher Teil der Inhalte in der öffentlichen Meinungsbildung ab: Das gilt für soziale Netzwerke wie Twitter, Facebook und TikTok, Messenger wie WhatsApp und Telegram, oder die sichereren Alternativen wie Threema und Signal, Publikationsplattformen wie YouTube, Suchmaschinen wie Google und sogar finanzielle Dienstleister wie PayPal und die Infrastrukturdienste der Internet-Provider, um nur einige zu nennen.
    Diese Plattformen übernehmen kaum ersetzbare Funktionen im Alltag – und eben auch in der politischen Kommunikation. Wenn sie bestimmte NutzerInnen, Inhalte oder Verwendungen ganz oder teilweise ausschließen, unterbinden sie damit Teile einer mündigen Teilhabe an der Demokratie. Wenn sie andererseits schädliche Rede, etwa propagandistische Hetzrede oder Lügenkampagnen zulassen, ist dieser auf anderem Wege kaum mehr beizukommen. Es wäre deshalb keineswegs eine einfache Entscheidung für mehr statt weniger Freiheit, wenn man auf alle Regulierung verzichten wollte: Damit würde man die Kontrolle nur an diejenigen abgeben, die andere am besten niederschreien, einschüchtern, desinformieren oder vertreiben können. Dass Regulierung andererseits immer ein gefährliches Werkzeug ist, weil sie wesentliche Freiheiten einschränken kann, liegt ebenso auf der Hand.
    Gerade weil diese Fragen ebenso schwierig wie dringend sind, müssen sie in der öffentlichen Debatte diskutiert und im politischen Konsens entschieden werden. Wir dürfen die Entscheidungen mittelfristig nicht den einzelnen Plattformbetreibenden überlassen – erst recht nicht, wenn die Delegation dieser Entscheidung die Plattformen eher motiviert, zu viel als zu wenig zu sperren, weil sie etwa nur für eine unterlassene, nicht aber für eine unnötige Sperrung Strafe zu erwarten haben. Dann droht die Gefahr, dass gesetzliche Vorgaben überinterpretiert werden.
    Zwar zwingt uns die benötigte Geschwindigkeit und die große Zahl an zu entscheidenden Fällen wohl zu Lösungen, die auf den Plattformen selbst realisiert werden, statt dass wir jeweils eine gerichtliche Klärung abwarten können. Die reine Delegation der Verantwortung auf private Betreibende kann aber nicht angehen – sie sind dazu weder demokratisch legitimiert noch kompetent und sollten es auch nicht sein müssen. Man kann lange darüber streiten, ob etwa Twitter Trump zu Recht gesperrt hat – oder ob sie es schon längst hätten tun sollen; ob sie es aus Prinzip getan haben oder ob es erst Trumps schwindende Macht war, die die Sperrung jetzt endlich strategisch attraktiv gemacht hat. Es gibt auf solche Fragen immer nur einzelne, situationsabhängige, nie grundsätzliche Antworten, weil Twitter nur zu Einzelentscheidungen in der Lage ist. Eine allgemeine Antwort kann nur ein gesellschaftlicher, politisch erstrittener Konsens geben.
    Daraus folgen zwei Aufgaben für die politische Debatte und die Politik: Es bedarf klarer, für Plattformen möglichst eindeutig umsetzbarer Vorgaben, die im Zweifel Freiheit höher gewichten als deren Einschränkung, die aber zur Abwehr des schlimmsten Missbrauchs in der Lage bleiben. Und es bedarf über kurz oder lang einer öffentlichen Alternative zu den privaten Netzwerkbetreibenden, wie es für Radio und Fernsehen der öffentliche Rundfunk bereits seit Jahrzehnten erfolgreich vormacht. Das kann durch eine vergleichbare Institution geschehen, oder auch durch die Förderung dezentraler Kommunikationsformate, wie wir sie aus dem System Email kennen und wie sie auch für soziale Netzwerke möglich sind. Diaspora, Mastodon und andere beweisen, dass das technisch geht. Jetzt geht es darum, auch die praktische Nutzung auszubauen.“
    Inhaltlicher Kontakt:
    Professor Dr. Stephan Packard
    Institut für Medienkultur und Theater
    packard@uni-koeln.de
    Professor Dr. Karl-Nikolaus Peifer
    Institut für Medienrecht und Kommunikationsrecht
    +49 221 470-8364
    kpeifer@uni-koeln.de
    Presse und Kommunikation:
    Sarah Brender
    +49 221 470-1700
    s.brender@verw.uni-koeln.de

    Verantwortlich: Dr. Patrick Honecker MBA – patrick.honecker@uni-koeln.de


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    Criteria of this press release:
    Journalists
    Law, Media and communication sciences, Psychology
    transregional, national
    Research results, Transfer of Science or Research
    German


     

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