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Anträgen auf Aussetzung der Einziehung von Studienbeiträgen wird bis zu einer Entscheidung der Obergerichte stattgegeben
Das Präsidium der Justus-Liebig-Universität Gießen hat auf seiner Sitzung am 5. November 2007 beschlossen, gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gießen vom 30. Oktober 2007 Beschwerde bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einzulegen. In dieser Entscheidung hatte das Verwaltungsgericht Gießen dem Antrag eines Studierenden stattgegeben, der die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen seinen Studienbeitragsbescheid begehrte. Als Folge dieser Entscheidung braucht der Studierende zunächst bis zu einer Entscheidung über seine Klage keine Studienbeiträge zu entrichten.
Die Einlegung der Beschwerde ist nach Auffassung des Präsidiums aus grundsätzlichen Erwägungen im Interesse der Rechtssicherheit erforderlich. Nur durch eine Entscheidung des höchsten hessischen Verwaltungsgerichtes könne für Studierende und Universität Klarheit hinsichtlich der Regelungen des Hessischen Studienbeitragsgesetzes bis zu einer endgültigen Entscheidung des Staatsgerichtshofes zur Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes geschaffen werden. Beim Staatsgerichtshof in Wiesbaden sind mehrere Normenkontrollanträge gegen das Studienbeitragsgesetz anhängig. Eine Entscheidung dort wird jedoch nicht vor Frühjahr 2008 erwartet.
Bis zu einer Entscheidung über die Beschwerde wird die Justus-Liebig-Universität Gießen vergleichbare Fälle derzeit nicht weiter verfolgen. Insbesondere wird Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung, die zunächst von der Universität abgelehnt worden sind, bis zu einer Entscheidung der Obergerichte stattgegeben.
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interdisciplinary
transregional, national
Science policy, Studies and teaching
German
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