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Wissenschaft
Der Vorsitzende Richter am Bundesarbeitsgericht Klaus Bepler wurde von Kultusminister Prof. Dr. Jan-Hendrik-Olbertz zum Honorarprofessor für das Fachgebiet "Arbeitsrecht und Zivilprozessrecht" an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (MLU) berufen. Rektor Prof. Dr. Wulf Diepenbrock überreichte Bepler in Halle die Ernennungsurkunde. "Für die Universität ist diese Berufung eine große fachliche Bereicherung", sagte er.
Klaus Bepler wechselte nach dem Ablegen der beiden juristischen Staatsexamina und nach mehrjähriger Tätigkeit als wissenschaftlicher Assistent an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn im Jahr 1980 als Richter in die Arbeitsgerichtsbarkeit. 1993 wurde er zum Richter am Bundesarbeitsgericht (BAG) gewählt und Ende 2004 zum Vorsitzenden Richter und Vorsitzenden des (vor allem für Tarifrecht zuständigen) 4. Senats ernannt.
Neben seiner richterlichen Tätigkeit blieb Klaus Bepler stets auch der akademischen Lehre verbunden. Von 1988 bis 1997 lehrte er im Rahmen von Lehraufträgen an der Universität Bonn. Seit dem Sommersemester 2000 ist er regelmäßig und mit großem Erfolg an der Juristischen und nunmehr Juristischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in der arbeitsrechtlichen Lehre tätig.
Daneben ist der 52-Jährige Autor bzw. Mitautor zahlreicher Veröffentlichungen zum Arbeits- und Tarifvertragsrecht. Seine Veröffentlichungsliste umfasst zwei Monographien, sechs Kommentare, 35 Aufsätze, 21 Urteilsanmerkungen, eine Festschrift und vier auch von ihm herausgegebene Werke (eine große arbeitsrechtliche Fachzeitschrift, der "Juris Praxisreport Arbeitsrecht" und zwei Kommentare zum Tarifrecht).
"Von dem reichen Erfahrungsschatz Klaus Beplers als Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht können die Studierenden nur profitieren", sagt sein Kollege Prof. Dr. Armin Höland vom Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeits- und Sozialrecht an der MLU. "Aber auch wir Kollegen freuen uns auf die Zusammenarbeit mit ihm."
Klaus Bepler
Foto: Bundesarbeitsgericht
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