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09/02/2002 14:28

Mit heißer Nadel gestrickt

Gabriele Rutzen Kommunikation und Marketing
Universität zu Köln

    Mit heißer Nadel gestrickt
    Stellungnahme der Universität zu Köln zur geplanten Einführung von Studienkonten

    Nach Auffassung des Rektorats der Universität zu Köln ist der von der Landesregierung vorgelegte Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Studienkonten in vielerlei Hinsicht mangelhaft. Es ist damit zu rechnen, daß es bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in Zukunft wieder große Schlangen vor den Studierendensekretariaten geben wird und daß die Bemühungen der Hochschulen um eine stärkere Internationalisierung des Hochschulstudiums durch das Gesetz beeinträchtigt werden. Eine Vielzahl der Bestimmungen sind zudem unklar und ergänzungsbedürftig.

    Durch die Umstellung des Rückmeldeverfahrens auf die EDV ist es möglich geworden, die in den früheren Jahren üblich gewordenen endlosen Warteschlangen vor dem Studierendensekretariat zu vermeiden. Ein persönliches Erscheinen der Studierenden, das hierdurch nur in Ausnahmefällen nötig ist, würde bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Regel werden. In der Stellungnahme der Universität heisst es weiter: "Die zur Vorbereitung der Gesetzesumsetzung notwendigen Datenerhebungen und Verfahrensänderungen sowie die Umsetzung des Gesetzes einschließlich der Beratung der Studierenden, der Bescheiderstellung ... sowie die Bearbeitung der zu erwartenden Widersprüche führen zu einem erheblichen organisatorischen und personellen Mehraufwand auf den die Hochschulen keineswegs vorbereitet sind". In voraussichtlich mehr als 10.000 Fällen werden allein an der Universität zu Köln Einzelfallentscheidungen notwendig sein. Dieser zusätzliche Aufwand ist nur durch die Einstellung von Aushilfskräften möglich, da die vorhandene personelle Ausstattung dafür nicht ausreicht. Die erheblichen zusätzlichen Personal- und Sachkosten können nicht von der Universität sondern nur vom Land getragen werden.

    Die geplante Erhebung nachträglicher Gebühren bereits zum Sommersemester 2003 ist nach der Auffassung des Rektorats der Universität zu Köln mit dem Verfassungsrecht nicht vereinbar. Dazu heißt es in der Stellungnahme: "Da der administrative Vorlauf bereits bei Verkündung des Gesetzes stattgefunden hat und keinerlei Hinweis auf eine nachträgliche Gebühr gegeben werden, ist bei der gebotenen Abwägung im Hinblick auf die rechtsstaatlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit ein Rechtsverstoß gegeben, da das Vertrauen der Studierenden in das Unterbleiben einer Gebührennachforderung gegenüber dem Wohl der Allgemeinheit für das Sommersemester 2003 überwiegt". Zudem wäre die nachträgliche Erhebung von Gebühren mit einem hohen finanziellen und organisatorischen Aufwand für die Universität verbunden. Die erstmalige Erhebung, Erfassung und Auswertung der an den Hochschulen bisher nicht bekannten Daten, die für die Berechnung der Studiendauer sowie für die Ausnahmetatbestände erforderlich sind, bedingt einen außerordentlich hohen und die Studierendensekretariate belastenden Aufwand, der nach ersten Schätzungen einen personellen, organisatorischen und rechtlichen Vorlauf von ca. vier Monaten beträgt. Von einer Umsetzung des Gesetzes bereits zum Sommersemester 2003 sollte deswegen nach Auffassung des Rektorats der Universität zu Köln Abstand genommen werden.

    Um die Gewinnung ausländischer Studierender nicht zu behindern schlägt das Rektorat der Universität zu Köln vor, dass der Gesetzesentwurf dahingehend ergänzt wird, dass die Gebührenpflicht für Studierende, die ihre Studienqualifikation nicht an einer deutschsprachigen Einrichtung erworben haben, um vier Semester hinausgeschoben wird. Die Teilnahme an studienvorbereitenden Deutschkursen und der Besuch des Studienkollegs sollten nicht berücksichtigt werden.

    Das Rektorat der Universität zu Köln befürchtet ausserdem, dass durch die Gebühren eine Gefährdung des sehr erfolgreichen Modells des Kölner Seniorenstudiums entsteht, da die Verdoppelung der derzeitigen Gebühren die äußerste Grenze für Gasthörer darstellt. Die Festsetzung von Gebühren allein aufgrund der Tatsache, dass ein Studienbewerber zum Zeitpunkt seiner Ersteinschreibung das sechzigste Lebensjahr vollendet hat, stellt zudem - so das Rektorat - einen Fall von Altersdiskriminierung dar und sollte daher unterbleiben.

    Die unpräzise Fassung einer Vielzahl von Bestimmungen führt nach Ansicht der Universität zu Widersprüchen und unklaren Regelungen. Ausnahmetatbestände für Langzeitstudenten bezüglich der Erhebung von Studiengebühren sollten erweitert werden. Diese sollten z.B. auch für Studierende, die ehrenamtlich in studentischen Initiativen und Projekten mitarbeiten, sowie für Behinderte oder aus anderen gesundheitlichen Gründen beeinträchtigte Studierende gelten. Die Universität kritisiert weiterhin, dass Maßstäbe für die anzuerkennende Dauer von Zeiten der Pflege und Erziehung von Kindern und der Kreis der zu berücksichtigenden Personen im Gesetzentwurf nicht definiert sind.

    Verantwortlich: Dr. Wolfgang Mathias

    Für Rückfragen steht Ihnen H. Klindtworth unter der Telefonnummer 0221/470-2232 und der E-Mail Adresse h.klindtworth@verw.uni-koeln.de zur Verfügung.
    Unsere Presseinformationen finden Sie auch im World Wide Web (http://www.uni-koeln.de/organe/presse/pi/index.html).
    Für die Übersendung eines Belegexemplars wären wir Ihnen dankbar.


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    Criteria of this press release:
    interdisciplinary
    transregional, national
    Studies and teaching
    German


     

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