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Der von der Bundesregierung vorgelegte Entwurf eines Bundesteilhabegesetzes ist aus Sicht des Senats der HRK unzureichend. „Einige Regelungen bergen gar die Gefahr, Menschen mit Behinderung noch stärker zu benachteiligen als schon bislang“, so HRK- Präsident Horst Hippler. „Im weiteren Gesetzgebungsverfahren muss unbedingt nachgebessert werden, um Studierenden mit Behinderung einen gleichberechtigten Zugang zu Bildung zu ermöglichen.“ Seit dem Jahr 2008 ist die UN-Behindertenrechtskonvention und die darin verbriefte diskriminierungsfreie und chancengleiche Teilhabe von Menschen mit Behinderung an Bildung in Deutschland geltendes Recht.
Der von der Bundesregierung vorgelegte Entwurf eines Bundesteilhabegesetzes ist aus Sicht des Senats der Hochschulrektorenkonferenz (HRK) unzureichend. „Einige Regelungen bergen gar die Gefahr, Menschen mit Behinderung noch stärker zu benachteiligen als schon bislang“, so HRK- Präsident, Prof. Dr. Horst Hippler, heute in Berlin. „Im weiteren Gesetzgebungsverfahren muss unbedingt nachgebessert werden, um Studierenden mit Behinderung einen gleichberechtigten Zugang zu Bildung zu ermöglichen.“
Seit dem Jahr 2008 ist die UN-Behindertenrechtskonvention und die darin verbriefte diskriminierungsfreie und chancengleiche Teilhabe von Menschen mit Behinderung an Bildung in Deutschland geltendes Recht. Dem will die Bundesregierung mit dem neuen Gesetz Rechnung tragen. „Das ist ohne Zweifel begrüßenswert“, so HRK-Präsident Hippler. „Aber wir müssen feststellen, dass der Entwurf der Situation und dem Bedarf von Behinderten oder chronisch Kranken im Hochschulstudium nicht ausreichend gerecht wird.“
Es müsse beispielsweise klargestellt werden, dass konsekutive Masterstudiengänge zur Hochschulbildung gehören. Entsprechend weitgehend müssten die Leistungen für diese Masterstudierenden geregelt werden.
Besonders nachteilig für Studierende würde sich aus HRK-Sicht auswirken, dass ein rechtlicher Anspruch auf Eingliederungshilfe nur bestehen soll, wenn eine Beeinträchtigung in mindestens fünf Lebensbereichen vorliegt. Wirkt sich die Behinderung aber nur oder vor allem gerade auf den Bereich „Lernen und Wissensanwendung“ aus, soll der Leistungsträger entscheiden können, ob Hilfe gewährt wird. Horst Hippler: „Wir halten das für völlig falsch; so schafft man keine gleichen Chancen auf Hochschulbildung. Hier muss es einen klaren Rechtsanspruch für die Betroffenen geben.“
Ein dritter Kritikpunkt der HRK: Studierende mit Beeinträchtigung müssen, anders als alle anderen, nach dem Gesetzentwurf mittels einer Gesamtplanung nachweisen, dass sie das Teilhabeziel – sprich den Studienabschluss – erreichen können. „Es muss auch für Studierende mit Behinderung der Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung und die Immatrikulationsbescheinigung ausreichen, um Sozialleistungen zu erhalten“, so Hippler. „Bildung ist die beste Voraussetzung für ein selbstbestimmtes Leben. Es muss daher eines der zentralen Ziele des Gesetzes sein, den Zugang zur Hochschulbildung signifikant zu verbessern.
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