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16.06.2005 21:05

(Anlage zu PM 19/2005) Entwurf BLK-Vereinbarung Exzellenzinitiative

Burghard Kraft Pressestelle
Bund-Länder-Kommission für Bildungsplanung und Forschungsförderung

    Entwurf (Stand: 7. Juni 2005)

    Bund-Länder-Vereinbarung gemäß
    Artikel 91 b des Grundgesetzes (Forschungsförderung)
    über die Exzellenzinitiative des Bundes und der Länder zur Förderung von
    Wissenschaft und Forschung an deutschen Hochschulen

    - <Kurzbezeichnung/Zitiername> -
    vom <Tag. Monat> 2005

    - BAnz Seite <Zahl> -

    Präambel

    Die Bundesregierung und die Regierungen der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen beschließen, vorbehaltlich der Mittelbereitstellung durch ihre gesetzgebenden Körperschaften, auf der Grundlage von Artikel 91 b des Grundgesetzes ihre gemeinsamen Anstrengungen in der Forschungsförderung fortzusetzen, um den Wissenschaftsstandort Deutschland nachhaltig zu stärken, seine internationale Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern und Spitzen im Universitäts- und Wissenschaftsbereich sichtbarer zu machen. Damit wollen Bund und Länder eine Leistungsspirale in Gang setzen, die die Ausbildung von Spitzen und die Anhebung der Qualität des Hochschul- und Wissenschaftsstandortes Deutschland in der Breite zum Ziel hat. Dazu sollen in einem einheitlichen, projektbezogenen, wettbewerblichen Gesamtverfahren zu-sätzliche Mittel für

    - projektbezogene Förderung von Graduiertenschulen zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses
    - projektbezogene Förderung von Exzellenzcluster zur Förderung der Spitzenforschung
    - Zukunftskonzepte zum projektbezogenen Ausbau der universitären Spitzenforschung

    zur Verfügung gestellt werden, um die internationale Sichtbarkeit zu stärken.

    Bund und Länder beschließen daher:

    § 1

    Gegenstand der Förderung

    (1) Die gemeinsame Förderung durch die Vertragschließenden erstreckt sich auf die wissenschaftlichen Aktivitäten der antragstellenden Universitäten und ihrer Kooperations-partner im Hochschulbereich, in der außeruniversitären Forschung sowie in der Wirtschaft, und zwar in den Förderlinien:
    1. Graduiertenschulen
    2. Exzellenzcluster
    3. Zukunftskonzepte zum projektbezogenen Ausbau der universitären Spitzenforschung

    (2) Antragsteller und Empfänger der Fördermittel sind die Universitäten.

    § 2

    Umfang der Förderung

    (1) Für die Finanzierung des Gesamtprogramms stehen, vorbehaltlich der Mittelbereitstellung durch die gesetzgebenden Körperschaften, in den Jahren 2006 bis 2011 insgesamt 1.900 Mio. Euro zur Verfügung. Für eine erste Programmphase werden im Jahre 2006 190 Mio. Euro, in den Jahren 2007 bis 2010 je 380 Mio. und im Jahre 2011 190 Mio. Euro bereitgestellt. Die Mittel für die Förderung werden vom Bund und vom jeweiligen Sitzland im Verhältnis 75:25 v.H. getragen.

    (2) Zuwendungsfähige Ausgaben werden für die einzelnen Förderlinien wie folgt veranschlagt:
    - Graduiertenschulen in Höhe von jeweils durchschnittlich 1 Mio. Euro
    jährlich (ca. 40 Graduiertenschulen: insgesamt 40 Mio. Euro p.a.)
    - Exzellenzcluster in Höhe von jeweils durchschnittlich 6,5 Mio. Euro
    jährlich (ca. 30 Exzellenzcluster: insgesamt 195 Mio. Euro p.a.)

    Die Förderung von Zukunftskonzepten zum projektbezogenen Ausbau der universitären Spitzenforschung setzt die positive Bewertung von mindestens einem Exzellenzcluster und mindestens einer Graduiertenschule voraus und schließt deren Förderung ein.

    Diese hat zum Gegenstand forschungszentrierte Wissenschaftsprojekte deutscher Hochschulen zur Stärkung und Entwicklung ihrer international herausragenden Bereiche.

    - Auf die Förderung von Zukunftskonzepten zum projektbezogenen Ausbau der universitären Spitzenforschung entfallen damit Mittel in Höhe von jeweils durchschnittlich 21 Mio. Euro jährlich (insgesamt 210 Mio. Euro p.a. - einschließlich Graduiertenschulen und Exzellenzcluster).

    (3) Zu den Ausgaben nach § 2 Absatz 2, die die zuwendungsfähigen beantragten und bewilligten Projektausgaben umfassen, erhalten die Antragsteller einen pauschalen Zuschlag von 20 vom Hundert zur Deckung der mit der Förderung verbundenen indirekten Ausgaben (Programmkosten).

    (4) Das Programm startet mit einer ersten Bewilligungsrunde im Jahre 2006 mit 190 Mio. Euro jährlich, gefolgt von einer zweiten Runde im Jahr 2007 mit demselben Programmvolumen.

    (5) Der Zeitraum, für den die Förderung bewilligt wird, soll fünf Jahre nicht überschreiten.

    §3

    Förderkriterien

    (1) Auf der Grundlage herausragender wissenschaftlicher Vorleistungen im internationalen Maßstab sollen Entwicklungsperspektiven zur Gewinnung und zum Erhalt nachhaltiger Exzellenz insbesondere in folgenden Punkten bewertet werden:
    - Exzellenz von Forschung und in der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses auf mindestens einem breiten Wissenschaftsgebiet
    - Gesamtkonzept zur Vernetzung der Disziplinen und zur internationalen Vernetzung in der Forschung
    - universitätsübergreifende bzw. außeruniversitäre Kooperation, möglichst belegt durch konkrete und verbindliche Kooperationsvereinbarungen

    In allen drei Förderlinien erfolgt eine antragsbezogene Förderung ausschließlich nach wissenschaftlichen Kriterien. Ferner ist die Eignung der Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen in der Wissenschaft zu berücksichtigen.

    (2) Weitere übergreifende Kriterien zur Förderung der drei Förderlinien ergeben sich aus der Anlage zu dieser Vereinbarung.

    §4

    Verfahren

    (1) Das Programm wird von der Deutschen Forschungsgemeinschaft im Rahmen einer Bund-Länder-Sonderfinanzierung nach Maßgabe der folgenden Grundsätze durchgeführt. Die Deutsche Forschungsgemeinschaft wirkt dabei mit dem Wissenschaftsrat zusammen.

    (2) Die Deutsche Forschungsgemeinschaft bildet zusammen mit dem Wissenschaftsrat eine Gemeinsame Kommission und setzt einen Bewilligungsausschuss ein. Dieser besteht aus der Gemeinsamen Kommission und den für Wissenschaft zuständigen Ministerinnen und Ministern des Bundes und der Länder.

    (3) Die Gemeinsame Kommission besteht aus einer Fachkommission und einer Strategiekommission. Die Fachkommission wird vom Senat der Deutschen Forschungsgemeinschaft eingesetzt und hat vierzehn Mitglieder. Die Strategiekommission wird von der Wissenschaftlichen Kommission des Wissenschaftsrates eingesetzt und hat zwölf Mitglieder. Jeweils die Hälfte der Mitglieder sollen Expertinnen und Experten mit langjähriger Auslandserfahrung in der Forschung, im Hochschulmanagement oder in der Wirtschaft sein. Die Gemeinsame Kommission kann externen Sachverstand hinzuziehen.

    (4) Das Programm wird von der Deutschen Forschungsgemeinschaft einheitlich für alle drei Förderlinien ausgeschrieben. Die Gemeinsame Kommission legt die Förderbedingungen unter Berücksichtigung der nach § 3 maßgeblichen Kriterien fest.

    (5) Antragsberechtigt sind Universitäten, jeweils vertreten durch ihre Leitung. Anträge sind über die zuständigen Wissenschaftsbehörden der Länder an die Deutsche Forschungsgemeinschaft zu richten. Es können Anträge für eine oder mehrere Graduierten-schulen und/oder für ein oder mehrere Exzellenzcluster und zusätzlich ein Antrag in der dritten Förderlinie gestellt werden.

    (6) Die Ausschreibung erfolgt zweistufig (Antragsskizzen bzw. Vollanträge). Die Gemeinsame Kommission entscheidet, zu welchen Vorhaben Vollanträge vorgelegt werden sollen.

    (7) Die Gemeinsame Kommission gibt zu den Anträgen für alle drei Förderlinien eine abschließende gemeinsame Empfehlung auf der Grundlage fachwissenschaftlicher Begutachtungen ab. Dabei werden die nach § 3 maßgeblichen Kriterien berücksichtigt.

    (8) Der Bewilligungsausschuss entscheidet auf der Grundlage der Empfehlungen nach Absatz 7 über die Anträge. Die Mitglieder der Gemeinsamen Kommission führen je eineinhalb Stimmen und die Ministerinnen und Minister der Länder je eine Stimme; die Bundesministerin oder der Bundesminister führt sechzehn Stimmen.

    (9) Die Förderentscheidungen werden von den für Wissenschaft zuständigen Ministerinnen und Ministern des Bundes und der Länder gemeinsam bekannt gegeben.

    § 5

    Evaluation

    Die Deutsche Forschungsgemeinschaft legt bis zum 30. November 2008 einen Bericht der Gemeinsamen Kommission über die nach diesem Programm durchgeführten Vorhaben vor.

    § 6

    Zuwendungsfähige Ausgaben

    (1) Die finanzielle Förderung in den drei Förderlinien wird zur Deckung des gesamten zusätzlichen Aufwandes für die zur Durchführung der beantragten Vorhaben erforderlichen Personal-, Sach- und lnvestitionsmittel - auch bei nicht gewinnorientierten außeruniversitären Forschungseinrichtungen - einschließlich der Pauschale nach § 2 Absatz 3 geleistet.

    (2) Bund und Länder tragen die Verwaltungskosten der Deutschen Forschungsgemeinschaft und des Wissenschaftsrates (die Kosten der Gemeinsamen Kommission) im Wirt-schaftsplan von DFG und Wissenschaftsrat.

    (3) Die Verwaltungskosten werden von Bund und Ländern nach dem Schlüssel gemäß § 2 Absatz 1 aus dem Programm erbracht. Die Länder tragen ihren Anteil nach dem Königsteiner Schlüssel.

    (4) Die Verwaltungskosten für 2005 werden durch eine Sonderzuwendung nach den Verteilungsgrundsätzen nach Absatz 3 an die DFG und den Wissenschaftsrat aufgebracht.

    § 7

    Laufzeit, Auslauffinanzierung, Inkrafttreten

    (1) Die Vereinbarung wird für eine erste Förderperiode bis zum 31. Dezember 2011 abgeschlossen. Im Jahre 2009 überprüfen Bund und Länder gemeinsam auf der Grundlage des Berichtes nach § 5 Absatz 1 das Programm und entscheiden über dessen Fortsetzung.

    (2) Wird eine Fördermaßnahme nicht fortgeführt, so kann auf Antrag eine angemessene degressive Auslauffinanzierung gewährt werden, die einen Zeitraum von drei Jahren nicht überschreiten soll. Für die Bewilligung gilt das Verfahren nach § 4.

    (3) Die Vereinbarung tritt nach Unterzeichnung durch alle Vertragschließenden in Kraft.


    Anlage
    zur Bund-Länder-Vereinbarung über die Exzellenzinitiative des Bundes und der Länder zur Förderung von Wissenschaft und Forschung an deutschen Hochschulen

    Voraussetzungen der gemeinsamen Förderung

    Neben den Kriterien nach § 3 Absatz 1 sind für die Aufnahme in die Förderung maßgeblich bei
    1. Graduiertenschulen:
    - die Qualität eines übergreifenden Forschungs- und Studienprogramms in profilbildenden Wissenschaftsfeldern
    - die Attraktivität für in- und ausländische Absolventinnen und Absolventen
    - bestmögliche Betreuung und Herstellung einer frühestmöglichen Selbstständigkeit des wissenschaftlichen Nachwuchses
    2. Exzellenzclustern:
    - erbrachte Spitzenleistungen in der Forschung bei allen beteiligten Partnern und Exzellenz des geplanten wissenschaftlichen Programms
    - der bereits erreichte und der zukünftig angestrebte Platz im internationalen Wettbewerb (internationale Sichtbarkeit)
    - die Kohärenz und Leistungsfähigkeit des Kooperationsnetzes
    - die Organisation und Weiterentwicklung des Exzellenzclusters
    - die Qualität des Wissenstransfers und ggf. die wirtschaftliche Relevanz
    3. Zukunftskonzepten zum projektbezogenen Ausbau der universitären Spitzenforschung:
    - Exzellenz in verschiedenen, für die Universität profilbildenden Wissenschaftsbereichen
    - herausragende Forschungsqualität, die auch durch Graduiertenschulen und Exzellenzcluster entsprechend den Kriterien nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 nachzuweisen ist
    - Interdisziplinarität und Vernetzung auch mit außeruniversitären Forschungseinrichtungen und weiteren wissenschaftlichen Partnern
    - Internationale Verflechtung
    - gezielte Nachwuchsförderung
    - Sicherung der Nachhaltigkeit des Ausbaus von Forschungsexzellenz
    - Jeder von einer Hochschule eingereichte Antrag muss konkrete Projektvorschläge enthalten. Es ist nicht gefordert, alle Schwerpunkte zu erfüllen.


    Weitere Informationen:

    http://www.blk-bonn.de


    Bilder

    Merkmale dieser Pressemitteilung:
    Gesellschaft, Medien- und Kommunikationswissenschaften, Pädagogik / Bildung, Politik, Recht, Wirtschaft
    überregional
    Wissenschaftliche Publikationen, Wissenschaftspolitik
    Deutsch


     

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