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16.08.2005 11:30

Nationaler Ethikrat legt Stellungnahme "Prädiktive Gesundheitsinformationen bei Einstellungsuntersuchungen" vor

Ulrike Florian Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Nationaler Ethikrat

    Nach mehrmonatigen intensiven Beratungen veröffentlicht der Nationale Ethikrat am heutigen Dienstag seine Stellungnahme zu prädiktiven Gesundheitsinformationen in der Arbeitswelt.

    Gegenstand der Stellungnahme ist die Frage, inwieweit es zulässig sein soll, die Einstellung in Arbeitsverhältnisse oder die Verbeamtung von der Erhebung und Verwendung von Informationen abhängig zu machen, die Aufschluss geben über den weiteren Verlauf einer zurückliegenden oder bestehenden Erkrankung bzw. über das Risiko für eine Krankheit, die bisher noch nicht ausgebrochen ist. Derartige Wahrscheinlichkeitsaussagen können mithilfe genetischer, aber auch mithilfe anderer medizinischer Untersuchungsverfahren immer genauer getroffen werden, z. B. mit blutchemischen Analysen oder radiologischen Untersuchungen. Darüber hinaus kann die Medizin über eine früher oder gegenwärtig bestehende Krankheit prognostische Aussagen treffen. Seit langem ist daher die Sorge verbreitet, dass Arbeitgeber die Möglichkeiten der prädiktiven Diagnostik bei Entscheidungen über die Besetzung eines Arbeitsplatzes nutzen könnten.

    Nach Auffassung des Nationalen Ethikrates ist es legitim, dass ein Arbeitgeber vor seiner Entscheidung über die Einstellung eines Bewerbers berücksichtigt, ob dieser für die vorgesehene Tätigkeit körperlich, geistig und gesundheitlich geeignet ist. Fragen nach dem Gesundheitszustand und zur persönlichen Krankheitsvorgeschichte eines Bewerbers und medizinische Untersuchungen sind daher zulässig, sofern sie erforderlich sind, zum Zeitpunkt der Einstellung die Eignung für die vorgesehene Tätigkeit festzustellen.
    Dagegen sollten aus Befragung oder Einstellungsuntersuchung gewonnene Gesundheitsinformationen, die sich auf die zukünftige Eignung eines Bewerbers beziehen, nur begrenzt verwertet werden dürfen. Sie sollten auf Krankheiten und Krankheitsanlagen beschränkt werden, die sich mit einer Wahrscheinlichkeit von über 50 Prozent innerhalb eines gesetzlich oder tarifvertraglich zu definierenden Zeitraums nach der Einstellung, z. B. in Anlehnung an die übliche sechsmonatige Probezeit, in nicht unerheblichem Ausmaß auf seine Eignung für den Arbeitsplatz auswirken werden. Insbesondere sollten Untersuchungen von Bewerbern nicht als "Suchverfahren" zulässig sein, sondern lediglich aufgrund eines konkreten Anhaltspunkts für eine bestimmte Krankheit oder Krankheitsanlage.
    Weiter gehende Untersuchungen auf gegenwärtig symptomlose oder auf vorhersagbare Krankheiten sollten zulässig sein, wenn sie notwendig sind, um Risiken für Dritte auszuschließen, wie es z. B. bei Piloten der Fall ist.
    Die skizzierten Grundsätze können nicht uneingeschränkt auf die Situation bei der Verbeamtung übertragen werden. Hier übernimmt der Dienstherr eine Fürsorge- und damit auch Versorgungspflicht, die sich auf die gesamte Lebenszeit eines Beamten bezieht. In Anlehnung an landesrechtliche Regelungen zur Verbeamtung Schwerbehinderter sollten prädiktive und prognostische Informationen nur erfragt und verwertet werden dürfen, wenn sie sich auf Krankheiten und Krankheitsanlagen beziehen, die sich mit mehr als 50-prozentiger Wahrscheinlichkeit in den nächsten fünf Jahren nicht unerheblich auf die gesundheitliche Eignung eines Bewerbers auswirken werden.

    Mit Fragen der prädiktiven Gesundheitsinformationen im Versicherungswesen wird sich der Nationale Ethikrat in Kürze befassen.

    Die Stellungnahme "Prädiktive Gesundheitsinformationen bei Einstellungsuntersuchungen" ist online verfügbar unter http://www.ethikrat.org/stellungnahmen/stellungnahmen.html.


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    Merkmale dieser Pressemitteilung:
    Biologie, Ernährung / Gesundheit / Pflege, Gesellschaft, Informationstechnik, Medizin, Philosophie / Ethik, Politik, Recht, Religion
    überregional
    Wissenschaftliche Publikationen, Wissenschaftspolitik
    Deutsch


     

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