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27.08.1999 17:05

Universitäten wettbewerbsfähig halten

Dr. Kristijan Domiter Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Deutscher Hochschulverband

    Pressemitteilung
    Nr. 17/1999
    Bonn, den 27. August 1999

    Universitäten wettbewerbsfähig halten
    Hochschulverband unterbreitet Vorschläge zum Dienstrecht und zur Besoldung von Hochschullehrern

    Bonn - Wenige Tage vor der ersten Sitzung der von Bildungsministerin Bulmahn im Juni berufenen Expertenkommission hat der Deutsche Hochschulverband seine Vorschläge zur Reform des Hochschullehrerdienstrechts und zur leistungsorientierten Besoldung der Öffentlichkeit vorgelegt. Kern der Vorschläge ist die Forderung eines eigenständigen Wissenschaftler- und Hochschullehrerdienstrechtes und einer dem wissenschaftlichen Wettbewerb entsprechenden Gestaltung der Besoldung.

    Die derzeitige Besoldungsstruktur für Hochschullehrer sei unzureichend, um die Universitäten gegenüber Konkurrenzangeboten, insbesondere aus der Wirtschaft, wettbewerbsfähig zu halten. Aus diesem Grund fordere der Deutsche Hochschulverband eine einheitliche Bezahlung aller Universitätsprofessoren an wissenschaftlichen Hochschulen nach der Besoldungsgruppe C 4, der Professoren an Fachhochschulen einheitlich nach der Besoldungsgruppe C 3. Berufungssperren und Berufungsaltersgrenzen seien wettbewerbsfeindlich und müssten ebenso wie die Grenzen für die Gewährung von Zuschüssen für besondere wissenschaftliche Leistungen wegfallen. Notwendig seien auch Belastungs- und Funktionszulagen sowie ein Zuschusssystem, das den studentischen Zuspruch zu einzelnen Lehrveranstaltungen honoriere. Ob und inwieweit auch sonstige Leistungszulagen, wie sie derzeit von Politikern ohne Angabe der Vergabekriterien diskutiert werden, gezahlt werden können, bemesse sich nach verfassungsrechtlichen Vorgaben. Über die Aufstellung und Erfüllung von Leistungskriterien könne nur die Gemeinschaft der Wissenschaftler entscheiden, denn es handele sich um ein der Berufung vergleichbares Verfahren zur Feststellung wissenschaftlicher Qualität, heißt es in der Presseerklärung des Präsidiums des Deutschen Hochschulverbandes.

    Der vorgelegte Katalog mache deutlich, dass die Hochschullehrer eine Vielzahl von grundlegenden Änderungswünschen an den Gesetzgeber hätten. Das gelegentlich absichtsvoll verbreitete Gerücht, der Deutsche Hochschulverband wolle keinerlei Veränderung des Dienstrechtes, sei abwegig. "Allerdings wollen wir echten Wettbewerb und keine planwirtschaftlichen Zuweisungen durch die Präsidenten oder Rektoren. Wir wollen den Beruf frei von wissenschaftsfremden oder politischen Einflussnahmen halten und für den wissenschaftlichen Nachwuchs die bestmöglichen Entfaltungsmöglichkeiten. Was wir aber verständlicherweise nicht wollen, sind faktische Besoldungskürzungen, die den Betroffenen und der Öffentlichkeit als leistungsgerechte Besoldung schmackhaft gemacht werden sollen. Solche durchsichtigen Manöver sind mit uns nicht zu machen", erklärte der Präsident des Deutschen Hochschulverbandes, Professor Dr. Hartmut Schiedermair.

    - Der detaillierte Vorschlagskatalog findet sich in der Anlage. -

    Bonn, den 27. August 1999

    Positionspapier
    des Deutschen Hochschulverbandes
    zum Hochschullehrerdienstrecht und
    zur leistungsorientierten Besoldung

    1. Der Deutsche Hochschulverband fordert, ein eigenständiges Wissenschaftler- und Hochschullehrerdienstrecht zu schaffen. Das Grundgesetz hat mit dem Grundrecht der Freiheit von Forschung und Lehre eine Norm geschaffen, die die persönliche und sachliche Unabhängigkeit der Hochschullehrer gewährleistet und damit die gesamte Ausgestaltung des Hochschullehrerdienstverhältnisses bestimmt. Die Gleichstellung mit den weisungsgebundenen Beamten und Angestellten des öffentlichen Dienstes ist schon deshalb nicht zulässig. Vergleichbares gilt bereits für die Richter, deren Dienst recht seit langem aus dem allgemeinen Beamtenrecht aufgrund ihrer verfassungsrecht lichen Sonderrolle herausgelöst worden ist. Der Deutsche Hochschulverband hat be reits 1991 den Entwurf eines Hochschullehrerrahmengesetzes vorgestellt, der in aktua lisierter Fassung auch heute noch maßgebend ist.

    2. Der Beruf des Hochschullehrers braucht aus verfassungsrechtlichen Gründen die Ein kleidung in ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis. Die Freiheit von Forschung und Lehre kann nur geschützt werden, wenn die persönliche und sachliche Unabhängigkeit der Professoren gegenüber einer sachwidrigen Einflussnahme ihrer Dienstherrn gewährleistet ist. Alle Umgestaltungen des Dienstverhältnisses der Hoch schullehrer müssen daher daran gemessen werden, ob sie eine solche Einflussnahme von Regierungen, Parteien oder Dienstvorgesetzten ausschließen. Angesichts der lan gen Qualifikationsphase und eines durchschnittlichen Erstberufungsalters von derzeit noch 41 Jahren sind befristete Dienstverhältnisse überdies kein angemessenes Ange bot, um die besten Wissenschaftler für die Universität zu gewinnen.

    3. Der Deutsche Hochschulverband begrüßt alle Bestrebungen, die Professoren noch leistungsgerechter als bisher zu besolden. Seit über 20 Jahren haben die deutschen Professoren bei gleichbleibender Personalausstattung die doppelte Zahl von Studieren den ohne Qualitätseinbuße ausgebildet, in der Forschung international konkurrenz fähige Ergebnisse hervorgebracht und einen immensen Beitrag zur Erneuerung der Universitäten vor allem in den neuen Bundesländern geleistet. Diese Leistungen gilt es zu honorieren. Dabei müssen alle Überlegungen zunächst darauf gerichtet sein, die Besoldung der Universitätsprofessoren in den neuen Ländern an die der alten Bundes länder anzugleichen.

    4. Die derzeitige Besoldungsstruktur der Universitätslehrer ist wettbewerbsfeind lich. Sie reicht oft nicht aus, um gegenüber Konkurrenzangeboten von außen eine so attraktive Honorierung zu gewährleisten, dass hervorragende Wissenschaftler für die Hochschulen gewonnen und an diesen gehalten werden können. Daher müssen die bestehenden Grenzen für die Gewährung von Zuschüssen für besondere wissenschaft liche Leistungen der Professoren beseitigt werden.

    5. Der Deutsche Hochschulverband fordert, dass alle Universitätsprofessoren an wis senschaftlichen Hochschulen einheitlich nach der Besoldungsgruppe C 4, alle Pro fessoren an den Fachhochschulen einheitlich nach der Besoldungsgruppe C 3besoldet werden. Die Zufälligkeiten des gesetzlichen Stellenschlüssels (C3/C4) haben mit der wissenschaftlichen Leistung der Professoren nichts zu tun. Angesichts der unterschiedlichen Funktionen, der unterschiedlichen Qualifikationserfordernisse und des unterschiedlichen Profils der Hochschularten ist eine gemeinsame Besoldungs gruppe von Fachhochschulprofessoren und Universitätsprofessoren nicht zu recht fertigen.

    6. Das gegenwärtige Dienstrecht honoriert die wissenschaftliche Leistung von Professo ren vornehmlich im Verfahren der Berufung. An die Berufung sind Besoldungssteige rungen geknüpft. Auf diese Weise können sich Gehaltsunterschiede von über DM 7.500,-- monatlich zwischen einem C 3-Universitätsprofessor und einem C 4-Uni versitätsprofessor mit mehreren Rufen ergeben. Schon das gegenwärtige System ist mithin leistungsorientiert und sucht seinesgleichen im gesamten öffentlichen Dienst recht.

    7. Das Berufungssystem bedarf jedoch einer grundlegenden Belebung. Die zahlen mäßige Festschreibung von Berufungszuschüssen ist ebenso wettbewerbsfeindlich wie die Kartellabsprachen der Kultusministerkonferenz über Berufungsaltersgrenzen und Berufungssperren. Um die Mobilität mehr als bisher zu belohnen, sind die Berufungs gewinne zu Lasten der Bleibegewinne zu erhöhen.

    8. Erhöhte Belastungen und überobligationsmäßig wahrgenommene Aufgaben sind vom Gesetzgeber durch Zulagen besonders zu honorieren. Dazu gehören z.B. Prü fervergütungen und die Honorierung zusätzlich erbrachter Lehrleistungen.

    9. Auch die Wahrnehmung herausgehobener Ämter in der akademischen Selbst verwaltung ist angemessen zu honorieren. Angesichts der gestiegenen Verantwor tung der Universitätsleitung gilt dies insbesondere für die Rektoren. Zulagen von DM 225,-- pro Monat, wie sie zum Teil derzeit für die Wahrnehmung des Rektoramtes gezahlt werden, unterschreiten offenkundig und in peinlicher Weise die Grenze des Angemessenen.

    10. Ob und inwieweit neben den genannten Belastungs- und Funktionszulagen und über die Berufungszuschüsse hinaus sonstige Leistungszulagen gewährt werden können, bemisst sich nach den verfassungsrechtlichen Vorgaben. Dazu gehört vor allem, dass über die Aufstellung und Erfüllung von Leistungskriterien nur die Gemeinschaft der Wissenschaftler entscheiden kann. Denn es handelt sich um ein der Berufung vergleichbares Verfahren zur Feststellung wissenschaftlicher Qualität.

    11. Um die vielfach gewünschten Anreize für eine Verbesserung der Lehre zu schaffen, befürwortet der Deutsche Hochschulverband ein Zuschusssystem, das den studenti schen Zuspruch zu einzelnen Lehrveranstaltungen honoriert. Um dabei einen ge rechten Ausgleich unter den Fächern zu finden, ist dazu allerdings eine Pauschalierung ebenso untauglich wie ein nach Köpfen bemessenes Hörergeld. Vielmehr bedarf es eines Kennzahlensystems, das die unterschiedlichen Arten der Lehrveranstaltung fä cherspezifisch bewertet und die Zahl der anwesenden Hörer zu der Gesamtzahl der Studierenden in einem Fachbereich ins Verhältnis setzt.

    12. Für den wissenschaftlichen Nachwuchs hat sich die Personalstruktur des geltenden Hochschulrahmengesetzes bewährt. Nach Auskunft des Statistischen Bundesamtes liegt das Habilitationsalter von wissenschaftlichen Assistenten auf C 1-Stellen um fast vier Jahre unter dem Durchschnitt. Mithin sind die Länder aufgerufen, vermehrt C 1- Habilitationsstellen zur Verfügung zu stellen.

    13. Die in den meisten Bundesländern praktizierte starre Altersgrenze von derzeit 65 ist auf das vollendete 68. Lebensjahr anzuheben. Eine vorzeitige Emeritierung soll frühe stens mit dem 65. Lebensjahr möglich sein. Die dadurch eingesparten Beträge sind ungekürzt dem wissenschaftlichen Nachwuchs zur Verfügung zu stellen.


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    Merkmale dieser Pressemitteilung:
    fachunabhängig
    überregional
    Wissenschaftspolitik
    Deutsch


     

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