Der Wissenschaftsrat ist in seinen Januarsitzungen zu dem Ergebnis gelangt, dass das privatisierte Klinikum Gießen und Marburg den Anforderungen an ein Universitätsklinikum entspricht. Damit sind die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass das Klinikum den beiden medizinischen Fachbereichen in Gießen und Marburg auch weiterhin bei der Erfüllung ihrer Aufgaben in Forschung und Lehre dienen kann. "Anhand der Änderungen, zu denen das Land aufgrund der Stellungnahme des Wissenschaftsrates von November 2005 bereit war, sehe ich, wie ernst es dem Land ist, auch ein privates Klinikum an den Belangen von Forschung und Lehre auszurichten", so der Vorsitzende des Wissenschaftsrates, Professor Karl Max Einhäupl. In seiner Stellungnahme von November 2005 hatte der Wissenschaftsrat Leitlinien für die Ausgestaltung eines privaten Universitätsklinikums formuliert, mit dem Ziel, die Belange von Forschung und Lehre sicherzustellen.
Die nunmehr vorliegenden gesetzlichen und vertraglichen Regelungen sehen vor, dass beide Dekane in den Informationsfluss des Klinikums und in die Entscheidungsfindung der Geschäftsführung einbezogen sind. Dies war für den Wissenschaftsrat besonders wichtig, da der Dekan in der Lage sein muss, die Belange von Forschung und Lehre auch in der Geschäftsführung des Klinikums zu wahren. In Verbindung mit den Konfliktregelungsmechanismen, die, insbesondere durch Einführung einer aufschiebenden Wirkung, eine Beeinträchtigung der akademischen Selbstverwaltung und der Hochschullehrerrechte durch Klinikorgane ausschließen, ist dieses Petitum des Wissenschaftsrates umgesetzt. Die Fachbereiche bleiben Träger von Forschung und Lehre. Das Klinikum hat keine eigenständigen Teilaufgaben in Forschung und Lehre. Wissenschaftlich tätiges Personal verbleibt an den Universitäten in Gießen und Marburg. Auch bleiben Aufgaben- und Finanzverantwortung für Forschung und Lehre bei den Fachbereichen. In wissenschaftsrelevanten Angelegenheiten gibt es eine gemeinsame Strukturplanung aller Partner.
Der Wissenschaftsrat empfiehlt die Aufnahme der Universitätsklinikum Gießen und Marburg GmbH in das Hochschulverzeichnis des Hochschulbauförderungsgesetzes (HBFG).
Damit verbindet das Land aber nicht die Erwartung, dass das private Klinikum öffentliche Fördermittel erhält; der private Partner hat für Investitionen auf die Inanspruchnahme öffentlicher Fördermittel nach dem HBFG und nach dem hessischen Krankenhausgesetz (HKHG) verzichtet. Dem Land kommt es vielmehr darauf an, durch die Aufnahme das "Gütesiegel" des Wissenschaftsrates zu erhalten.
Der Wissenschaftsrat hält es angesichts der erstmaligen materiellen Privatisierung eines Universitätsklinikums in Deutschland für erforderlich, dass nach drei Jahren eine externe Evaluation durchgeführt wird. Dann muss überprüft werden, ob sich das vorgelegte gesetzliche und vertragliche Regelungswerk bewährt hat oder ob Änderungen vorzunehmen sind. Das Land Hessen hat den Wissenschaftsrat gebeten, diese Evaluation durchzuführen.
Hinweis: Die "Empfehlungen zur Aufnahme der Universitätsklinikum Gießen und Marburg GmbH in das Hochschulverzeichnis des Hochschulbauförderungsgesetzes" (Drs. 7059-06) werden im Netz als Volltext (www.wissenschaftsrat.de) veröffentlicht, sie können aber auch bei der Geschäftsstelle des Wissenschaftsrates per E-Mail (post@wissenschaftsrat.de) angefordert werden.
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Merkmale dieser Pressemitteilung:
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