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11.10.2006 13:40

HRK fordert neues Kapazitätsrecht: Studienbeiträge uneingeschränkt für die Verbesserung der Lehre

Susanne Schilden Kommunikation
Hochschulrektorenkonferenz (HRK)

    "Das geltende Kapazitätsrecht behindert die Hochschulen dabei, die Qualität von Lehre und Studium zu verbessern. Dem stellt die HRK nun ein neues Modell gegenüber." Dies erklärte die Präsidentin der Hochschulrektorenkonferenz (HRK), Professor Dr. Margret Wintermantel, am Mittwoch (11. Oktober) in Berlin. Am Vortag hatte der HRK-Senat den Vorschlag für ein neues Kapazitätsrecht verabschiedet. Die Hochschulen sollen damit Raum erhalten, um die Qualität ihres Lehrangebots zu verbessern. "Unter anderem wird gesichert", erläuterte Wintermantel, "dass Beiträge der Studierenden wirklich der Verbesserung der Lehre zukommen können.

    Heute dient das Kapazitätsrecht vor allem dazu, möglichst viele Studienplätze mit möglichst wenig staatlichen Finanzmitteln zu schaffen. Die von den Ländern vor gut einem Jahr eingeleitete Liberalisierung des Kapazitätsrechts hat daran nichts geändert. Eine Umfrage der HRK bei den Hochschulen hat gezeigt, dass der Staat sich nach wie vor die Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschule vorbehält. Flexiblere Berechnungsparameter verbessern die Lage nicht, wenn ihre Justierung letztlich mehr von der staatlichen Finanzlage als von den fachlichen Anforderungen abhängt. Kapazitätsfestsetzungen bleiben finanzpolitische Festsetzungen", sagte die HRK-Präsidentin.

    Deshalb müsse die staatliche Finanzierung der Ausbildungskapazität als "Grundversorgung" von der Finanzierung der aus Sicht des Faches notwendigen höheren Qualität entkoppelt werden. "Die von der Rechtssprechung entwickelten Begriffe der 'erschöpfenden Nutzung der Ausbildungskapazität' und der 'unzulässigen Niveaupflege' müssen dabei neu definiert werden. Nur so ist Wettbewerb in der Lehre möglich", so Wintermantel.

    Im Wesentlichen enthalten die Eckpunkte des HRK-Senats für ein entsprechendes Kapazitätsrechtsmodell die folgenden Elemente:

    1. Die Aufnahme- und Ausbildungskapazitäten der einzelnen Hochschule pro Fächergruppe oder Fakultät werden in Zielvereinbarungen zwischen Land und Hochschule festgelegt.

    2. Das Ergebnis (d.h. die Studienplatzzahlen in den jeweiligen Lehreinheiten) wird als Anlage zum jeweiligen Haushaltsgesetz parlamentarisch bestätigt.

    3. Die in der Zielvereinbarung festgelegten Kapazitäten müssen als Grundausstattung die erforderlichen Mindestqualitätsstandards beachten. Diese sollen sich an Empfehlungen des Wissenschaftsrates und den Erfordernissen der gestuften Studienstruktur orientieren.
    4. Höhere Qualitätsstandards kann die Hochschule durch den Einsatz zusätzlicher Mittel (aus Studienbeiträgen und anderen Drittmitteln) realisieren, ohne dass diese Mittel sich auf die Aufnahmekapazität auswirken. Dies muss gesetzlich verankert werden.


    Weitere Informationen:

    http://www.hrk.de/de/beschluesse/109_3436.php - Eckpunkte für ein neues Kapazitätsrecht in einem auszubauenden Hochschulsystem


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    Merkmale dieser Pressemitteilung:
    fachunabhängig
    überregional
    Wissenschaftspolitik
    Deutsch


     

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