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07.03.2000 09:25

Sind generelle Zeitprofessuren rechtens? Uni Greifswald verklagt Mecklenburg-Vorpommern

Dr. Edmund von Pechmann Hochschulkommunikation
Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald

    Gestern, 6.3.2000, hat die Universität Greifswald beim Verwaltungsgericht Schwerin Klage gegen das Land Mecklenburg-Vorpommern erhoben. Dieses, vertreten durch seinen Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur, ist auch nach langmonatigen Gesprächen nicht zu überzeugen gewesen, daß die allgemeine alternative Ausschreibung von Professuren undifferenziert auf Lebens-, wie auch auf Zeit, sowohl gegen Bundes- wie auch gegen Landesrecht verstößt.

    Die Universität Greifswald wehrt sich damit nicht gegen Ausschreibungen und Berufungen von Hochschullehrern auf Zeit, wenn dies angebracht scheint. Maxime muß sein, möglichst qualifizierte Bewerber zu gewinnen; das gelingt mit Hilfe eines Angebots einer Zeitstelle nicht. Generell angewandt, bedeutet die vom Schweriner Bildungsministerium angeordnete Bestimmung demnach einen deutlichen Wettbewerbsnachteil gegenüber allen anderen deutschen Bundesländern. Tatsächlich verlängert sich bei Zeitberufungen die Qualifikation für Forscher auf ihrem Karriereweg - entgegen den Plänen des Bundesforschungsministeriums; bis sicher in's 5. Lebensjahrzehnt bleibt damit das Arbeitsverhältnis eines Menschen, der eine Professur anstrebt, unsicher. Wer sich nach Ablauf der befristeten fünf Jahre auf eine Dauerstelle in (s)einer Hochschule bewerben wollte, scheiterte dann in aller Regel am Verbot einer »Hausberufung«.

    Das Landesbildungsministerium läßt auch nicht erkennen, wer am Ende über eine Entfristung entscheiden soll.. Die Universität Greifswald befürchtet auf diese Weise Eingriffe in die Freiheit von Forschung und Lehre gemäß Art 5 des Grundgesetzes, da eine Quasi-Zensur durch die Exekutive möglich wird.

    Auch arbeitsrechtlich ist eine generelle Befristung von Professuren unzulässig (§§ 57a ff des Hochschulrahmengesetzes); Gleiches gilt sinngemäß nach dem Beamtenrecht (Art. 33 GG, § 5 Landesbesoldungsgesetz MV). Am Ende einer zeitlich befristeten Professur sind somit zahlreiche Rechtsstreite zu erwarten.

    Die Regierung von Mecklenburg-Vorpommern verwechselt Probe- und Zeitbeamte bzw. -angestellte; nur bei probeweise Beschäftigten sind Tests der persönlichen Qualität möglich.

    Professoren von Fachhochschulen haben qualifizierte Praxiserfahrung; Qualifizierte sind gewöhnlich in Dauerstellungen und werden nicht auf eine Zeitstelle wechseln. Schließlich ist das deutsche Sozialversicherungssystem nicht auf das Ausscheiden von Beamten im mittleren Lebensalter eingestellt.

    Aus genannten Gründen hält die Universität die grundsätzliche Einführung von Zeitprofessuren für unzweckmäßig und rechtswidrig und sieht gute Aussichten auf Bestätigung ihrer Meinung - zum Wohle des ganzen Bundeslands und seiner Wissenschaft.


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    Merkmale dieser Pressemitteilung:
    fachunabhängig
    überregional
    Studium und Lehre, Wissenschaftspolitik
    Deutsch


     

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