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25.05.2007 09:09

Verbraucherminister Peter Hauk fordert einen wirksameren Schutz der Verbraucher vor unlauterer Telefonwerbung

Dr. Claudia Gerstenmaier Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Fachhochschule Pforzheim

    Telefonwerbung, um die man nicht gebeten hat, ist unzulässig und wettbewerbswidrig. Dennoch werden mit diesen Anrufen immer mehr Bürger belästigt, und oft kommt es unbeabsichtigt zu Vertragsabschlüssen. In einer gemeinsamen Aktion wollen jetzt Verbraucherminister Peter Hauk, die Verbraucherkommission Baden-Württemberg und die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen unseriöse Telefonwerber - im Fachjargon Cold Calls genannt - vorgehen. "Die unlautere Telefonwerbung hat sich geradezu zu einer Landplage entwickelt", stellt Professor Dr. Tobias Brönneke, Mitglied der Verbraucherkommission Baden-Württemberg, besorgt fest. "Mich ärgert es besonders, dass unseriöse Firmen die Gutmütigkeit von älteren Menschen und die Unerfahrenheit von Jugendlichen ausnutzen, um Verträge zu erschleichen, in dem Telefonwerbung betrieben wird, ohne dass die Betroffenen ihre Zustimmung gegeben haben. Besonders die Telekommunikations-Branche, aber auch Lotterie- und Gewinnspielanbieter oder angebliche Meinungsforscher nutzen diesen Weg zur Kundenwerbung. Ich möchte meinen Vorsitz in der Verbraucherschutzministerkonferenz nutzen, um eine Verbesserung der gesetzlichen Rahmenbedingungen auf den Weg zu bringen. Gespräche mit den beteiligten Ressorts werden dazu bereits geführt", betonte Verbraucherminister Peter Hauk am Montag (21. Mai 2007) in Stuttgart.

    Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg ist im letzten Jahr mit einer Abmahn-Aktion gezielt gegen die Anbieter vorgegangen, die das gesetzliche Verbot der unerlaubten Telefonwerbung ignorierten. Allein innerhalb des fünfwöchigen Aktionszeitraums haben 163 betroffene Verbraucher im Land unerwünschte Anrufe dokumentiert und sich als Zeuge für eine Abmahnung der Verbraucherzentrale angeboten. Besonders die Telekommunikations-Branche, aber auch Lotterie- und Gewinnspielanbieter oder angebliche Meinungsforscher nutzen diesen Weg zur Kundenwerbung, gegen die nun unbedingt härtere Sanktionen ermöglicht werden müssen.

    Nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) stellt die Werbung mit Telefonanrufen gegenüber Verbrauchern ohne deren Einwilligung eine unzumutbare Belästigung dar und ist verboten. Folge des Werbeverbots ist es aber zunächst nur, dass gegen den unseriösen Telefonwerber ein Unterlassungsanspruch besteht. Ein Vertrag, den der Werbende mit dem Verbraucher bei dem Telefonat abschließt, ist wirksam. Will der Verbraucher den Vertrag widerrufen, wird er häufig feststellen müssen, dass ein Widerrufsrecht nicht besteht. Die Mitglieder der Verbraucherkommission Baden-Württemberg Professor Dr. Karl-Heinz Fezer von der Universität Konstanz und Professor Dr. Tobias Brönneke von der Hochschule Pforzheim sind sich darin einig, dass eine wirksame Bekämpfung der unerbetenen Telefonwerbung effektiv nur dadurch erreicht werden wird, dass der Gesetzgeber die aufgrund der verbotenen Telefonwerbung abgeschlossenen Verbraucherverträge für unwirksam erklärt. Für das werbende Unternehmen lohnt sich dann eine unlautere Telefonwerbung nicht mehr, da die Folgeverträge von vornherein unwirksam sind. Wenn Verbraucherverträge als Folge unlauterer Telefonwerbung unwirksam sind, dann ist der Verbraucherschutz vor allem deshalb effizient, weil das werbende Unternehmen die vorherige Einwilligung des Verbrauchers mit dem Telefonanruf nachweisen muss, wenn sich das Unternehmen auf die Wirksamkeit des Vertrages beruft. Namentlich ältere Menschen, die das Opfer von angeblich oder auch tatsächlich am Telefon abgeschlossenen Verträgen sind, werden durch diese Verteilung der Beweislast effektiv geschützt.

    In der aktuellen Situation sei es wichtig, einige Dinge im Umgang mit unseriösen Firmen zu beachten, erklärte der Minister:
    o Niemals einer weiteren Verwendung der eigenen Telefonnummer für Werbezwecke zustimmen.
    o Am sichersten ist es, bei einem unerwünschten Anruf sofort aufzulegen.
    o Wenn man sich auf ein Gespräch einlässt, deutlich darauf hinweisen, dass dieser Anruf nicht gewollt ist. Nach dem Namen und der Adresse des Anrufenden und des Unternehmens fragen und diesen mit Datum und Uhrzeit notieren.
    o Widerrufsrecht, wo möglich, nutzen.

    Weitere Informationen und kompetente Beratung sind auch bei der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg www.vz-bawue.de zu erhalten.


    Weitere Informationen:

    http://www.vz-bawue.de


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    Merkmale dieser Pressemitteilung:
    Politik, Recht
    überregional
    Forschungs- / Wissenstransfer
    Deutsch


     

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