Bescheide über Studienbeiträge werden gesondert erstellt
Die hessischen Hochschulen und damit auch die Justus-Liebig-Universität Gießen sind gesetzlich verpflichtet, ab dem Wintersemester 2007/08 Studienbeiträge zu erheben. Die eingenommenen Mittel werden unter Beteiligung der Studierenden ausschließlich zur Verbesserung der Qualität von Studium und Lehre eingesetzt und tragen somit unmittelbar zur Verbesserung der Studienbedingungen bei. Aufgrund häufiger Nachfragen wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Studienbeiträge - sofern keine Befreiung möglich ist - zusätzlich zu den Semesterbeiträgen in Höhe von 210,55 € fällig werden.
Da die entsprechende Software durch den Hersteller nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden konnte, erfolgt die Erstellung der Studienbeitragsbescheide unabhängig von der laufenden Rückmeldung. Die Studierenden müssen sich zunächst bis zum 31. Juli 2007 nach Zahlung des oben genannten Semesterbeitrages (210,55 €) zurückmelden und werden dann für das Wintersemester eingeschrieben. Um die Rückmeldung einfacher und flexibler als früher zu gestalten, ist es für die Studierenden jetzt möglich, die Stammdatenblätter und Studienbescheinigungen mittels der Chipkarte selbst auszudrucken. Der Ausdruck der Bescheinigungen erfolgt in dem Raum und an den Geräten für die Aktualisierung des RMV-Tickets (links vor dem Studierendensekretariat im Universitäts-Hauptgebäude, zweiter Stock). Für eine erfolgreiche Rückmeldung ist es aber nach wie vor zwingend erforderlich, dass der Semesterbeitrag bis 31. Juli 2007 für das kommende Wintersemester vollständig auf dem Konto der Justus-Liebig-Universität eingegangen ist. Ab diesem Zeitpunkt besteht dann für die Studierenden die Möglichkeit, die o. g. Bescheinigungen selbst und unabhängig von den Öffnungszeiten des Studierendensekretariats auszudrucken.
Hiervon unabhängig erfolgt eine schriftliche Anhörung zur Studienbeitragspflicht und daran anschließend dann die Versendung der Gebührenbescheide. In diesen Beitragsbescheiden werden auch Zeitpunkt und Höhe der zu zahlenden Studienbeiträge (entweder Grundstudienbeitrag, Zweitstudienbeitrag oder Langzeitstudienbeitrag) genannt. Ist nach Ablauf der Zahlungsfrist bei der Universität keine Zahlung eingegangen, sind die Hochschulen verpflichtet, die Exmatrikulation für das Semester, für das der Beitrag geschuldet wird, auszusprechen. Als Zahlung kann aus Rechtsgründen nur der Eingang des Betrages auf dem Konto der Universität anerkannt werden, nicht jedoch die Zahlung an Dritte (z. B. auf ein Treuhandkonto). Ein Ermessen, den Ausspruch der Exmatrikulation zu vermeiden, besteht für die Hochschulen nicht. Entsprechendes gilt für die Immatrikulation, die nach § 66 Absatz 2 Nr. 2 HHG versagt wird, wenn der Nachweis über die Zahlung fälliger Beiträge nicht erbracht wird.
Ein Widerspruch gegen den Gebührenbescheid wegen der ausstehenden Prüfung des Studienbeitragsgesetzes auf Vereinbarkeit mit der Hessischen Verfassung ist nicht erforderlich, denn alle hessischen Hochschulen sollen die Bescheide mit einer entsprechenden Vorläufigkeitserklärung versehen. Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Aufhebung des Studienbeitragsgesetzes ist damit sichergestellt, dass geleistete Studienbeiträge, soweit sie nicht verfassungskonform sind, zurückerstattet werden.
http://www.uni-giessen.de/cms/studium/studienbeitraege
Merkmale dieser Pressemitteilung:
fachunabhängig
regional
Studium und Lehre
Deutsch
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