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06.10.2000 14:19

Gemeinsame Erklärung des WZB und Prof. Rosenbrock

Burckhard Wiebe Abteilung Kommunikation
Wissenschaftszentrum Berlin für Sozialforschung gGmbH

    Gemeinsame Erklärung des Wissenschaftszentrums Berlin für Sozialforschung gGmbH und Prof. Dr. Rolf Rosenbrock zur Beilegung eines Kündigungsrechtsstreits

    Beide Parteien haben sich darauf geeinigt, Bedingungen dafür zu schaffen, daß die arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen zwischen ihnen nicht mehr gerichtlich weiterverfolgt werden müssen. Diese Auseinandersetzungen entstanden durch den Verdacht gegen Herrn Rosenbrock, als inoffizieller Mitarbeiter der Hauptverwaltung Aufklärung des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR zu Lasten des WZB gehandelt zu haben, und durch die fristlose Kündigung, die aufgrund dieses Verdachts am 21. Januar 2000 gegenüber Herrn Rosenbrock ausgesprochen wurde. Diese Kündigung ist vom Arbeitsgericht Berlin am 18. Mai 2000 als unzulässig verworfen worden, da die "Voraussetzungen für den Ausspruch einer Verdachtskündigung" dem Gericht "nicht substantiiert dargetan" worden seien - so die Urteilsbegründung des Gerichts vom 26. Juli 2000. Die Geschäftsführung des WZB hält diese und andere Feststellungen für juristisch anfechtbar, verzichtet aber angesichts der jetzt zwischen den Parteien erzielten Verständigung auf ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil erster Instanz. Herr Rosenbrock wird gerichtliche und außergerichtliche Schritte, die direkt oder indirekt mit dem Arbeitsgerichtsverfahren in Zusammenhang stehen, unterlassen bzw. einstellen.

    Bestandteil der Einigung zwischen den Parteien ist die Erklärung von Herrn Rosenbrock, daß angesichts des vorliegenden Materials der Verdacht gegen ihn sowohl als ernsthaft als auch als schwerwiegend erscheinen konnte und daß er insoweit das Verhalten der Geschäftsführung nicht als willkürlich einschätzt. Er wiederholt andererseits, daß dieser Verdacht unzutreffend und die gegen ihn ausgesprochene Kündigung also auch nicht rechtmäßig ist. Die Geschäftsführung des WZB hält ihren Verdacht aufrecht, muß aber davon ausgehen, daß eine weitere, langwierige gerichtliche Auseinandersetzung das WZB belasten würde, ohne die Gewähr zu bieten, daß eine hinreichend objektive Aufklärung erreicht wird.

    Ungeachtet ihrer verbleibenden Differenzen verständigen sich beide Parteien auf folgende Regelungen:

    Das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 18. Mai 2000 wird vom WZB nicht angefochten. Herr Rosenbrock wird ab 1. November 2000 in die WZB-Arbeitsgruppe "Public Health" zurückkehren und zusammen mit Dr. Hagen Kühn deren Leitung ausüben. Herr Kühn wird bis auf weiteres die internen dienstlichen Belange der Arbeitsgruppe gegenüber der Geschäftsführung und den Gremien des WZB wahrnehmen.

    Die Parteien haben sich verpflichtet, keine Erklärungen abzugeben, die dem Inhalt dieser gemeinsamen Erklärung widersprechen.

    Berlin, den 4. Oktober 2000

    gez. Prof. Dr. Friedhelm Neidhardt
    gez. Prof. Dr. Rolf Rosenbrock


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    Merkmale dieser Pressemitteilung:
    fachunabhängig
    überregional
    Personalia
    Deutsch


     

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