Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gießen zu Studienbeiträgen außer Kraft gesetzt - Universität will in der kommenden Woche über weiteres Vorgehen entscheiden
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat in einem heute bekannt gegebenen Beschluss einer Beschwerde der Universität Gießen gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gießen vom 30. Oktober 2007 stattgegeben. Das Verwaltungsgericht hatte einem Studierenden Recht gegeben, der die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen seinen Studienbeitragsbescheid begehrte. Als Folge dieser Entscheidung, die das Gericht mit Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit des Hessischen Studienbeitragsgesetzes begründete, brauchten der Studierende und mit ihm 920 ähnliche Fälle zunächst keine Studienbeiträge zu entrichten.
Die Universität Gießen wird den heutigen Beschluss und seine Konsequenzen sorgfältig prüfen. Der VGH-Entscheidung zufolge wären die betroffenen Studierenden ab sofort zur Zahlung der ausstehenden Beiträge verpflichtet. Im Laufe der nächsten Woche will die Universität weitere Entscheidungen treffen.
Der VGH lässt die Frage der Verfassungsmäßigkeit in seinem Urteil letztlich offen. Selbst bei bestehenden ernstlichen Zweifeln bestehe kein Grund für eine aufschiebende Wirkung, heißt es im Beschluss. Da der Antragsteller problemlos ein staatliches Darlehen zur Deckung der Beiträge aufnehmen könne, habe die Beitragsregelung für ihn gegenwärtig überhaupt keine messbaren wirtschaftlichen Auswirkungen. Außerdem habe die Universität die Rückzahlung geleisteter Beiträge zugesichert für den Fall, dass sich die gesetzliche Regelung als verfassungswidrig erweisen sollte.
Merkmale dieser Pressemitteilung:
fachunabhängig
regional
Studium und Lehre, Wissenschaftspolitik
Deutsch
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