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23.07.2009 17:19

Studienbeiträge: RUB-Senat beschließt neue Befreiungsgründe

Dr. Josef König Pressestelle
Ruhr-Universität Bochum

    Erlass für beide Eltern und Schwangere
    Geschwisterregelung tritt im Winter in Kraft

    Der Senat der Ruhr-Universität hat heute neue Gründe beschlossen, aus denen sich Studierende von der Zahlungspflicht befreien lassen können bzw. geltende Regeln erweitert. Unter anderem tritt im nächsten Semester eine Geschwisterregelung in Kraft, die dazu führen soll, dass pro Familie nicht mehr als ein kompletter Studienbeitrag pro Semester zu zahlen ist. Darüber hinaus können sich beide studierenden Elternteile wegen Kindererziehung befreien lassen, Schwangere werden für die gesamte Dauer der Schwangerschaft befreit.

    Außerdem wurde die maximale Anzahl der Fachschaftsratsvertreter festgesetzt, die sich von der Zahlungspflicht befreien lassen können.

    Nur ein Beitrag pro Familie

    Bislang konnte sich nur ein Elternteil wegen Kindererziehung befreien lassen, und werdende Mütter wurden nur für das Semester befreit, in dem das Kind geboren wurde. Künftig können sich beide Eltern befreien lassen, und Schwangere vom Beginn der Schwangerschaft an. Darüber hinaus kann sich ab dem Wintersemester 09/10 auch eine Anzahl gewählter Vertreter verschiedener Initiativen befreien lassen: "Studienkreis Film" (maximal 6 Studierende), "megaFon" (maximal 15 Studierende), "c.t. das Radio" (maximal 16 Studierende) und "Videofestival" (maximal 15 Studierende). Die neue Geschwisterregelung besagt, dass Studierenden, deren Geschwister ebenfalls beitragspflichtig studieren, der Studienbeitrag auf den Betrag reduziert wird, der sich aus der Division des Gesamtbetrages durch die Zahl der beitragspflichtig eingeschriebenen Geschwister ergibt. Das heißt zum Beispiel, ein Student, der einen weiteren studierenden Bruder hat, zahlt die Hälfte, hat er auch noch eine studierende Schwester, zahlt er ein Drittel von 480 Euro. Die Regel gilt auch für Studierende, deren Geschwister an einer anderen deutschen oder europäischen Hochschule eingeschrieben sind, wenn die andere Hochschule Studiengebühren oder -beiträge erhebt. Darüber hinaus legte der Senat die maximale Anzahl der Fachschaftsratsmitglieder fest, die sich von der Zahlungspflicht befreien lassen können: Die Obergrenze wurde festgesetzt auf 20 Vertreter, wenn die Fakultät 500 Studierende nicht überschreitet. Bei größeren Fakultäten kommt je 100 Studierende ein Vertreter hinzu. Diese Regelung tritt erst zum nächsten Sommersemester in Kraft.

    Weitere Informationen

    Judith Ricken, Dezernat für Angelegenheiten der Selbstverwaltung, Hochschulstruktur und -planung, Gebäude UV 3/376, Tel. 0234 / 32 23187, E-Mail: judith.ricken@uv.rub.de

    Redaktion: Meike Drießen


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    Merkmale dieser Pressemitteilung:
    fachunabhängig
    überregional
    Studium und Lehre
    Deutsch


     

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