HRK-Plenum zum neuen Dienst- und Besoldungsrecht für Professoren/innen:
Finanzzusicherung der Länder erforderlich
Das HRK-Plenum hat, wie angekündigt, die beiden Gesetzentwürfe der Bundesregierung zum Dienst- und Besoldungsrecht der Professoren und Professorinnen am 3. Juli in Berlin beraten und eine Stellungnahme dazu verabschiedet.
Darin unterstützt die Plenarversammlung die Vorschläge nur unter der Bedingung, dass die Länder die in der Gesetzesnovelle zum Besoldungsrecht enthaltene Option tatsächlich nutzen, insbesondere zusätzliche Personalmittel - mindestens für eine mehrjährige Einführungsphase - zur Verfügung stellen. Mit der bisher von der Konferenz der Länderfinanzminister ganz überwiegend geforderten Kostenneutralität seien die Ziele der Reform nicht erreichbar. Deshalb fordert die HRK noch während des Gesetzgebungsverfahrens eine verbindliche Erklärung der Länder, nach Umsetzung der Reformvorschläge in Landesrecht zusätzliche Finanzmittel bereitzustellen, ohne dabei die Hochschulfinanzierung an anderer Stelle zu mindern. Dadurch könnte auch die von der HRK schon mehrfach geforderte, zwingend erforderliche Angleichung der Professorenbesoldung in den neuen Bundesländern an die der alten realisiert werden.
Das HRK-Plenum stellte fest, dass die Reformvorschläge der Bundesregierung im Kern die Empfehlungen der HRK aus dem Jahre 1998 aufgreifen. Es forderte aber neben der Bereitstellung zusätzlicher Mittel eine Reihe von Änderungen bzw. Ergänzungen. So betonte die Plenarversammlung die Verantwortung der Fakultäten bzw. Nachwuchswissenschaftler für deren zusätzliche Qualifikation nach der Promotion; neben der Einführung der Juniorprofessur solle es beim Wettbewerb der schon bisher gegebenen anderen Wege zur Berufung auf eine Professur bleiben. Die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber dürfe aber nur im Berufungsverfahren festgestellt werden. (§ 44 Abs. 2 HRG-Entwurf soll bis auf den Schlusssatz entfallen). Der Erfolg der Juniorprofessur hängt nach Überzeugung des Plenums vor allem von einer attraktiven Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen der Juniorprofessur (bezüglich Bezahlung, Forschungsausstattung, Lehrdeputat) ab.
Beim Besoldungsrecht forderte das Gremium
- möglichst umfassend flexibilisierte Haushalte für die Hochschulen, um erwirtschaftete Sach- und Personalmittel zur Besoldung der Professuren nach ihren Schwerpunkten einsetzen zu können;
- den Verzicht der Länder auf Quotenvorgaben bezüglich der Einrichtung von W2- und W3-Stellen; auch die Entscheidung hierüber müsse eine Entscheidung jeder einzelnen Hochschule sein;
- die Vergabe von Leistungszulagen als unbefristete Gehaltsbestandteile, allerdings mit der Maßgabe, dass sie auf dem erreichten Niveau "eingefroren" werden können.
(Wortlaut der Entschließung unter www.hrk.de (Archiv - Stellungnahmen))
Merkmale dieser Pressemitteilung:
fachunabhängig
überregional
Wissenschaftspolitik
Deutsch
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