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02.10.2001 00:00

Körperschaft, private Stiftung und andere Rechtsformen für Hochschulen im Vergleich

Tanja Schmedt auf der Günne Pressestelle
Behörde für Wissenschaft und Forschung (Hamburg)

    Wie Hochschulen sich organisieren können: Öffentlichrechtliche Körperschaft, private Stiftung und andere Rechtsformen im Vergleich
    Hamburgs Wissenschaftssenatorin Krista Sager nimmt Bericht der Kommission "Rechtsformen der Hochschulen" entgegen

    Wissenschaftssenatorin Krista Sager hat heute den Kommissionsbericht über "Möglichkeiten und Grenzen der rechtlichen Organisation von Hochschulen" entgegenge-nommen. Das sechsköpfige Expertengremium hat im Auftrag der Freien und Hanse-stadt Hamburg geprüft, in welchen Rechtsformen sich Hochschulen organisieren können und welche Formen der Organisation zweckmäßig sind.

    Die staatlichen Hochschulen in der Freien und Hansestadt Hamburg sind gegenwärtig Körperschaften des öffentlichen Rechts und zugleich staatliche Einrichtungen. Sie besitzen nicht die volle Rechtsfähigkeit, d.h., sie können weder Dienstherren sein noch über den Erwerb, die Verwaltung und die Weggabe eigenen Vermögens entscheiden.
    Das Hochschulrahmengesetz (HRG) eröffnet nach seiner Novellierung im Jahre 1998 die Möglichkeit, Hochschulen in einer von der Körperschaft des öffentlichen Rechts abweichenden Rechtsform zu organisieren. Die Entscheidung darüber liegt beim Gesetzgeber.
    Dem entsprechen die Vorschriften des am 28.7. 2001 neugefassten Hamburgischen Hochschulgesetzes (HmbHG); danach ist die Überführung von Hochschulen in neue Rechtsformen aufgrund eines Gesetzes möglich.
    Vor diesem Hintergrund hatte die Senatorin im November vergangenen Jahres einer Expertenkommission den Auftrag erteilt, zu prüfen, "welche Rechtsformen geeignet sind, unbeschadet der politischen Gesamtverantwortung des Staates die Selbstverwaltung der Hochschulen zu stärken und die Organisation der Hochschulen zu optimieren, um sie bei der Erfüllung ihres Auftrags in Forschung, Lehre und Dienstleistung zu stärken."
    Zu Mitgliedern der Kommission waren berufen: Als Vorsitzender Prof. Dr. Hans-Uwe Erichsen, 1990 - 1997 Präsident der Hochschulrektorenkonferenz und von 1996 - 1999 Präsident der Vereinigung der Rektorenkonferenzen der Europäischen Union, Prof. Dr. Annette Zimmer, Professorin für Politikwissenschaft in Münster, der Notar Prof. Dr. Peter Rawert, der Wirtschaftsprüfer Prof. Dr. Otto Gellert, der Vorsitzende der Landeshochschulkonferenz und Präsident der Universität Hamburg, Dr. Dr.h.c. Jürgen Lüthje, und Harald Datzer, Mitglied des Leitungsteams der Behörde für Wissenschaft und Forschung Hamburg.

    Wesentliche Ergebnisse der Kommission:

    · Nach Auffassung der Kommission gibt es keine per se geeignete Rechtsform für die Organisation einer Hochschule.
    · Unter der Geltung des Demokratieprinzips und angesichts des Budgetrechts des Parlaments müssen Hochschulen so organisiert sein, dass ihre Führung im Verhältnis zum Gesetzgeber und zur Exekutive legitimiert ist und verantwortet wird.
    · Die Kommission betont, dass unabhängig von der gewählten Rechtsform die Gewährleistungspflicht des Staates und seine Grundrechtsbindung - insb. die Freiheit von Forschung und Lehre zu garantieren - gegenüber den Hochschulen erhalten bleibt.
    · Die Kommission stellt fest, dass diese mitgliedschaftlichen Strukturen - insb. die demokratische Entscheidungsbeteiligung der Mitglieder - in allen Rechtsformen möglich sind.
    · Die Organisationsform muss gewährleisten, dass Hochschulen mehr als bisher zu "lernenden" Organisationen werden. Auf sich verändernde Umstände müssen sie flexibel und eigenverantwortlich reagieren können.
    · Angesichts des verfolgten Ziels, die Autonomie der Hochschulen und damit ihre Selbstbestimmung und Selbstverantwortung weiter zu stärken, kommen jedoch nur solche Organisationsformen in Betracht, die der Hochschule Vollrechtsfähigkeit und damit die Dienstherrenfähigkeit und die eigene Vermögensfähigkeit gewähren.
    · Nach Auffassung der Kommission werden die vollrechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts, die die Aufgaben der Intendanzverwaltung mit Hilfe einer ihr - und nicht dem Staat - zugeordneten unselbständigen Anstalt erledigt, sowie die zumindest mit einem angemessenen Grundvermögen ausgestattete Stiftung des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts als Träger diesen Anforderungen gerecht. Dabei würde die Organisation als Stiftung die Übertragung erheblichen Vermögens voraussetzen, aus dessen Erträgen die Einrichtung sich selbst tragen könnte. Eine privatrechtliche Organisationsform schließt die Beschäftigung im Beamtenverhältnis aus. Die Kommission emp-fiehlt, Eigenständigkeit und Eigenverantwortlichkeit der Hochschulen auch in Personal-, Haushalts- und Vermögensangelegenheiten durch Überführung der Hochschulen in die genannten Rechtsformen mit Vollrechtsfähigkeit zu stärken.
    · Sie stellt heraus, dass die Wahl neuer Rechtsformen staatlichen Hochschulen keine zusätzliche Flexibilität im Bereich des Tarif-, Arbeits- und Dienstrechts eröffnet.
    · Die Kommission empfiehlt mehrheitlich zumindest größeren Hochschulen das Gebäude- und Raummanagement, das Baumanagement und ein langfristig gesichertes Nutzungs-recht an Liegenschaften zu übertragen.

    Wissenschaftssenatorin Krista Sager: "Mit dem neuen Hochschulgesetz haben die Hochschulen erheblich mehr Kompetenzen und Eigenverantwortung erhalten. Nun geht es darum, diesen Weg konsequent weiterzuverfolgen. Der Kommission ist es mit diesem Bericht gelungen, einen wertvollen Beitrag für die überregionale Debatte zu liefern, der auf Sachkenntnis beruht und nicht auf vorschnellen Einheitslösungen. Ich danke allen Mitgliedern der Kommission für ihre Arbeit und hoffe, dass ihre fundierten Ergebnisse aufgenommen werden."

    Für Rückfragen: Pressestelle der Behörde für Wissenschaft und Forschung,
    Tanja Schmedt auf der Günne; Tel. 040/42863-2322, email: Pressestelle@bwf.hamburg.de


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    Merkmale dieser Pressemitteilung:
    fachunabhängig
    überregional
    Studium und Lehre, Wissenschaftspolitik
    Deutsch


     

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