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24.01.2002 14:39

Senat der Universität Bielefeld nimmt Stellung zur umstrittenen Dienstrechtsreform

Dr. Gerhard Trott Medien und News
Universität Bielefeld

    Der Senat der Universität Bielefeld hat sich in seiner Sitzung vom 23. Januar mit den umstrittenen, den wissenschaftlichen Nachwuchs betreffenden Teilen der Dienstrechtsreform befasst und dazu Verbesserungen gefordert. Der Senat fasste dazu den nachfolgenden Beschluss. Er kritisiert darin das Fehlen ausreichender Übergangsregelungen für Beschäftigungsverhältnisse von Nachwuchswissenschaftlern, die sich bereits in befristeten, in der Regel der Weiterqualifikation dienenden Beschäftigungsverhältnissen befinden. Außerdem richtet sich die Kritik auf Einschränkungen bei den Beschäftigungszeiträumen von wissenschaftlichen Mitarbeitern in Forschungseinrichtungen und in über Drittmittel finanzierten Projekten. Durch die Fixierung des Gesetzes ausschließlich auf die Professorenlaufbahn und die daran gebundene Zeitvorgabe von 12 Jahren sieht der Senat die Forschungsqualität substanziell gefährdet.

    Beschluss des Senats vom 23. Januar 2002 zur Hochschuldienstrechtsreform

    Der Senat der Universität Bielefeld hat in seiner 297. Sitzung die 5. Novelle des Hochschulrahmengesetzes eingehend diskutiert. Ohne den angestrebten Strukturwandel zu kommentieren, kritisiert der Senat jedoch, dass durch Veränderungen der Personalkategorien und Befristungsregelungen für Beschäftigungsverhältnisse des Mittelbaus die nachfolgend genannten Problembereiche entstehen:

    - Es gibt keine ausreichenden Übergangsregelungen für jetzige Promovendinnen und Promovenden bzw. Habilitandinnen und Habilitanden. Hochqualifizierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter würden nicht weiterbeschäftigt werden können; die Investition in einen Teil der gegenwärtigen Nachwuchsgeneration wäre umsonst gewesen.

    - Die Befristungsregelungen werden nicht nur auf Qualifikationsstellen bezogen, sondern auf alle wissenschaftlichen Mitarbeiterstellen, insbesondere auch auf diejenigen, die wissenschaftliche Dienstleistungen (Drittmittel) erbringen. Die Kontinuität, Qualität und Funktionsfähigkeit von Forschungseinrichtungen werden substanziell gefährdet.

    Der Senat fordert deshalb den Gesetzgeber im Bund dazu auf, das Gesetz in folgenden Punkten nachzubessern:

    - Schaffung von geeigneten Übergangsregelungen für bestehende Beschäftigungsverhältnisse.

    - Möglichkeit der befristeten Beschäftigung aus Drittmitteln nach Abschluss der Qualifikation und Einbeziehung ausschließlich solcher Zeiten, die nachweislich der Promotion dienten.

    - Einräumung einer Option für die Landesgesetzgeber zur übergangsweisen Beibehaltung der Personalkategorie C2.

    Der Senat fordert den Gesetzgeber im Land NRW bei der Umsetzung des HRG in Landesrecht zu Folgendem auf:

    - Erhalt der Verlängerungsmöglichkeit für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes im Dienstverhältnis eines wissenschaftlichen Assistenten befindlichen Beamten gem. § 56 HG für die zweiten 3 Jahre.

    - Erhalt der Ernennungsmöglichkeit zum C2-Oberassistenten/Dozenten für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes im Dienstverhältnis eines wissenschaftlichen Assistenten tätigen Beamten sowie für die mit dem Ziel der Habilitation tätigen Angestellten.

    Der Senat bittet das Rektorat, Optionen für den Umgang mit den auf der derzeitigen Rechtsgrundlage absehbaren Übergangsproblemen zu erarbeiten.


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    Merkmale dieser Pressemitteilung:
    fachunabhängig
    überregional
    Wissenschaftspolitik
    Deutsch


     

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