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25.02.2002 13:31

Zum Schutz der Kapitalgeber: RUB-Dissertation beleuchtet Bilanzierung von Leasinggeschäften

Dr. Josef König Dezernat Hochschulkommunikation
Ruhr-Universität Bochum

    Wer etwas least, verschuldet sich indirekt - und muss sowohl nach deutschem wie amerikanischem Recht seinen Kapitalgebern, z. B. in einer Aktiengesellschaft, nicht zwangsläufig Rechenschaft darüber ablegen. Derlei "Missbrauch" von Leasinggeschäften geht Dr. Britta Leippe in ihrer Dissertation "Die Bilanzierung von Leasinggeschäften nach deutschem Handelsrecht und US-GAAP - Darstellung und Zweckmäßigkeitsanalyse" auf den Grund. Ihr Fazit: Das Kriterium des "wirtschaftlichen Eigentums" sei nicht geeignet, um Leasinggeschäfte hinreichend zu bilanzieren. Deshalb schlägt sie vor, die Bilanzierung von Leasinggeschäften grundlegend zu vereinfachen.

    Bochum, 25.02.2002
    Nr. 61

    Zum Schutz der Kapitalgeber
    Bilanzierungspflicht für Leasinggeschäfte
    RUB-Dissertation beleuchtet eine rechtliche Grauzone

    Wer etwas least, verschuldet sich indirekt - und muss sowohl nach deutschem wie amerikanischem Recht seinen Kapitalgebern, z. B. in einer Aktiengesellschaft, nicht zwangsläufig Rechenschaft darüber ablegen. Derlei "Missbrauch" von Leasinggeschäften geht Dr. Britta Leippe in ihrer Dissertation auf den Grund: "Die Bilanzierung von Leasinggeschäften nach deutschem Handelsrecht und US-GAAP - Darstellung und Zweckmäßigkeitsanalyse" (Betreuung: Prof. Dr. Hannes Streim, Lehrstuhl für Theoretische Betriebswirtschaftslehre I, Fakultät für Wirtschaftswissenschaft der RUB). Leippe untersucht die aktuelle Situation kritisch und leitet daraus Regeln ab, die insbesondere die Kapitalgeber schützen sollen. Ihr Fazit: Das Kriterium des "wirtschaftlichen Eigentums" sei nicht geeignet, um Leasinggeschäfte hinreichend zu bilanzieren. Deshalb schlägt sie vor, die Bilanzierung von Leasinggeschäften grundlegend zu vereinfachen.

    Beliebtes Leasing

    Seit den 1970-er Jahren gehen Unternehmen verstärkt dazu über, Investitionsgüter zu leasen statt zu kaufen. Dies gilt nicht nur für "klassische Objekte" (z. B. Fahrzeuge, Büromaschinen, EDV-Anlagen), wie Leippe analysiert, sondern auch für Immobilien: Als eine besondere Form der Miete sind Leasinggeschäfte eine beliebte Alternative für Unternehmen, weil sie die Liquidität schonen und steuerliche Vorteile bieten. Außerdem werden heute auch Großobjekte wie Flugzeuge, Schiffe, Kraftwerke, Kläranlagen und Satelliten sowie immaterielle Wirtschaftsgüter, etwa Software, Kino- und Fernsehfilme, geleast.

    Desinformation der Kapitalgeber

    Leasinggeschäfte abzuschließen, ist für Unternehmen reizvoll. Die Verträge lassen sich so gestalten, dass sich ein Geschäft nicht in der Bilanz niederschlägt: Gut für das Unternehmen, schlecht für die Kapitalgeber, denn ihnen enthält das Unternehmen Informationen vor. Die Kapitalgeber brauchen jedoch solche Informationen, um Entscheidungen treffen zu können, z. B. ob sie Aktien kaufen oder verkaufen oder um die Leistungen des Managements bewerten zu können.

    Wirtschaftliches Eigentum als Kriterium

    In Deutschland - wie auch in den USA - ist lediglich ein Kriterium ausschlaggebend, ob ein Unternehmen ein Leasinggeschäft in seiner Bilanz ausweisen muss: nämlich nur dann, wenn es wirtschaftlicher Eigentümer des Leasingobjekts ist. Britta Leippe zeigt in ihrer Dissertation, dass es in der Literatur zwar eine Kontroverse gibt, wie sich wirtschaftliches Eigentum - im Gegensatz zu rechtlichem Eigentum - eindeutig definieren lässt. Niemand hinterfrage jedoch bislang, ob dieses Kriterium überhaupt ausreicht bzw. erforderlich ist.

    Bilanzierung vereinfachen

    Um Ausschüttungen zu bemessen, ist wirtschaftliches Eigentum keineswegs ein zentrales Kriterium. Leippe schlägt vor, die Bilanzierung von Leasinggeschäften grundlegend zu vereinfachen: Dazu müssten Unternehmen darauf verzichten, zwischen verschiedenen Arten von Leasingverträgen zu unterscheiden. Das entscheidende Kriterium für eine Bilanzierung sei, dass festgelegt wird, wann die Leasingraten die Ausschüttung an die Kapitalgeber beeinflussen. Während für die Ausschüttungsbemessung auf die Bilanzierung des Leasingobjektes und der entsprechenden Verbindlichkeit verzichtet werden könnte, erhalten die Kapitalgeber die benötigten entscheidungsrelevanten Informationen nur dann, wenn sich alle Leasinggeschäfte sowohl in der Bilanz des Leasingnehmers als auch des Leasinggebers niederschlagen.

    USA: kein Vorbild

    Britta Leippe zeigt in ihrer Dissertation, dass auch die Übernahme der amerikanischen Bilanzierungsvorschriften für die Kapitalgeber unbefriedigend wäre. Während sich die Rechnungslegung international angleicht und US-amerikanische Regeln an Bedeutung gewinnen, offenbart Leippe die negativen Folgen dieses Trends für das deutsche Bilanzrecht. Mit ihrer ausgezeichneten Arbeit, für die sie im November 2001 einen von drei Ernst Zander-Preisen des Instituts für Unternehmungsführung und Unternehmensforschung (IUU) der RUB erhielt, bereichert sie die aktuelle Diskussion der Rechnungslegung um neue, zentrale Aspekte.

    Weitere Informationen

    Dr. Britta Leippe, Lehrstuhl für Theoretische Betriebswirtschaftslehre I, Fakultät für Wirtschaftswissenschaft der RUB, GC 2/54, Tel. 0234/32-25321, Fax: 0234/32-14142, E-Mail: britta.leippe@ruhr-uni-bochum.de


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    Merkmale dieser Pressemitteilung:
    Politik, Recht, Wirtschaft
    überregional
    Forschungsergebnisse
    Deutsch


     

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