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23.04.2002 15:08

Senat votiert für schrittweise Reform der Personalstruktur

Ole Lünnemann Referat Hochschulkommunikation
Universität Dortmund

    Alle jungen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die sich zur Zeit an den Hochschulen qualifizieren und wichtige Aufgaben in Forschung und Lehre wahrnehmen, sollen bei der Neufassung des Personalrechts an den Universitäten und Forschungseinrichtungen in ihrer bisherigen Lebens- und Karriereplanung nicht in unvertretbarer Weise benachteiligt werden. Das ist das Ziel eines Senatsbeschlusses der Universität Dortmund, der in der vergangenen Woche auf Antrag der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gefasst wurde.

    Im Wortlaut: Beschluss des Senats der Universität Dortmund vom 18.4.2002.

    "Da die Einführung der neu gestalteten Qualifikationsphase für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in § 57 a ff. HRG ohne Regelung des Übergangs vom alten zum neuen Recht die Lebens- und Karriereplanung derjenigen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in unvertretbarer Weise beeinträchtigt, die ihre Ausbildung unter den Bedingungen des alten Rechts aufgenommen haben, begrüßt der Senat der Universität Dortmund die nunmehr von der Bundesministerin für Bildung und Forschung geplante Übergangsvorschrift im HRG (Siehe Pressemitteilung 65/02 des BMBF vom 22.3.02, "Positives Signal für junge Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler"). Diese Regelung muss dem Vertrauensschutz in angemessener Weise Rechnung tragen, auf den die gegenwärtig in der Ausbildung befindlichen Nachwuchswissenschaftlerinnen und -wissenschaftler Anspruch haben, und sich sowohl auf die Promotions- als auch auf die Habilitationsphase erstrecken.
    Der Bundesgesetzgeber wird daher aufgefordert, den Ländern für eine Übergangszeit auch das Beibehalten der Personalkategorie C 2 (Oberassistent/Dozentur) einzuräumen, die der befristeten Beschäftigung nach Abschluss der Hochschullehrerausbildung dient.
    Der Senat der Universität Dortmund fordert den Gesetzgeber des Landes NRW auf, im Rahmen der Umsetzung des 5.HRG-Änderungsgesetzes in Landesrecht die Verlängerungsmöglichkeit um 3 Jahre für diejenigen Wissenschaftlichen Assistentinnen und Assistenten zu erhalten, die sich um Zeitpunkt des Inkrafttretens des veränderten Landeshochschulgesetzes in der ersten Phase ihres Dienstverhältnisses befinden und nach Inkrafttreten des 5. HRG-Änderungsgesetzes ernannt worden sind. Der Landesgesetzgeber wird ferner aufgefordert, die Ernennungsmöglichkeit zum C 2 -Oberassistenten/Hochschuldozenten für diejenigen zu erhalten, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes im Dienstverhältnis eines Wissenschaftlichen Assistenten/einer Wissenschaftlichen Assistentin befinden, oder wissenschaftliche Angestellte mit dem Ziel der Habilitation sind."

    Information:
    Sigrid Dany, Ruf 0231 7555536


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    Merkmale dieser Pressemitteilung:
    fachunabhängig
    überregional
    Organisatorisches
    Deutsch


     

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