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29.05.2002 18:58

Rahmenbedingungen für Fusion "völlig unzureichend"

Monika Roegge Pressestelle Standort Essen
Universität Essen (bis 31.12.2002)

    Unter den gegenwärtigen finanziellen Rahmenbedingungen lehnt der Senat der Universität Essen den geplanten Zusammenschluss der Universitäten Duisburg und Essen ab. Ohne Gegenstimme wurde ein entsprechender Beschluss am Dienstag,28. Mai, verabschiedet.

    Der Beschluss enthält eine ausführliche Begründung für das negative Votum. "Senat und Fachbereiche der Universität Essen", so heißt es dort, "bringen ihre tiefe Sorge darüber zum Ausdruck, dass sich die Landesregierung entgegen ihren bisherigen Zusagen nun nicht mehr in der Lage sieht, die mit der beabsichtigten Fusion der Universitäten Essen und Duisburg verbundenen Kosten zu übernehmen. Die Belastung beider Hochschulen mit diesen Kosten hat nicht nur zur Konsequenz, dass die mit der Fusion angestrebte und notwendige Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit beider Hochschulen im regionalen und internationalen Kontext in ihr genaues Gegenteil umgekehrt wird, sondern dass selbst die Wahrnehmung der den Lehrenden übertragenen Aufgaben als in hohem Maße gefährdet anzusehen ist. Unter diesen Voraussetzungen lehnt der Senat der Universität Essen die geplante Fusion mit der Universität Duisburg ab."

    Die vom Land inzwischen formulierten finanziellen Rahmenbedingungen für die Fusion bezeichnet der Senat als "völlig unzureichend". Die ursprüngliche Vereinbarung über eine höchstmögliche politische Verbindlichkeit der "sogenannten Garan-tieerklärung" sei nicht eingehalten worden. Stattdessen habe die Landesregierung lediglich beschlossen, eine Zusicherung des Wissenschaftsministeriums vorzulegen. Insbesondere bemängelt der Senat, dass sich das Wissenschaftsministerium - entgegen früheren Zusagen - jetzt nur noch bereit erklärt habe, die "unumgänglich notwendigen Umzugskosten" zu übernehmen. Die Universitäten Duisburg und Essen hatten - unabhängig voneinander - die fusionsbedingten Kosten, zu denen auch Kosten für notwendige Baumaßnahmen und Strukturveränderungen im Lehrangebot gehören, auf 25 Millionen Euro beziffert.

    Ausführlich wie der Beschluss zur Fusion ist auch die Stellungnahme des Senats zum Referentenentwurf für das "Gesetz zur Errichtung der Universität Duisburg-Essen" ausgefallen. Früheren Voten folgend, macht der Senat erneut den Anspruch geltend, die fusionierte Hochschule in eigener Autonomie über ihren Rektor entscheiden zu lassen. Der Referentenentwurf geht - in Abwandlung eines ersten Papiers - zwar nicht mehr von einer Präsidialverfassung, sondern von einer Rektoratsverfassung aus. Sie sieht für eine vierjährige Gründungsphase der neuen Universität aber einen Rektor oder eine Rektorin vor, der oder die nach Anhörung der Hochschulen vom Land ernannt wird.

    In einem dritten Beschluss hat der Senat seine "Solidarität gegenüber der Studierendenschaft" erklärt und "nochmals seine ablehnende Haltung bezüglich der Einführung von Studiengebühren bekräftigt."

    Hinweis für die Redaktionen: Der Beschluss des Senats zur Fusion und die Stellungnahme zum Referentenentwurf sind dieser Presseinformation in vollem Wortlaut als Anlage beigefügt.

    Redaktion: Monika Rögge, Telefon (02 01) 1 83 - 20 85


    Beschluss des Senats vom 28.05.2002

    Senat und Fachbereiche der Universität Essen bringen ihre tiefe Sorge darüber zum Ausdruck, dass sich die Landesregierung entgegen ihrer bisherigen Zusagen nun nicht mehr in der Lage sieht, die mit der beabsichtigten Fusion der Universi-täten Essen und Duisburg verbundenen Kosten zu übernehmen. Die Belastung beider Hochschulen mit diesen Kosten hat nicht nur zur Konsequenz, dass die mit der Fusion angestrebte und notwendige Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit beider Hochschulen im regionalen und internationalen Kontext in ihr genaues Gegenteil umgekehrt wird, sondern dass selbst die Wahrnehmung der den Leh-renden übertragenen Aufgaben als in hohem Masse gefährdet anzusehen
    ist. Unter diesen Voraussetzungen lehnt der Senat der Universität Essen die geplante Fusion mit der Universität Duisburg ab.

    -- Das MSWF hat die ursprünglichen Vereinbarungen hinsichtlich höchstmöglicher politischer Verbindlichkeit der `Garantie-Erklärungen' nicht eingehalten. Zudem liegt derzeit kein geschlossenes Fusions-Konzept vor, das den vom Senat im November 2001 aufgestellten Kriterien an ein zukunftsfähiges Profil beider Standorte entspricht.

    -- Stattdessen hat das Land entgegen dem Inhalt der `Stellenplangarantie' den beiden Hochschulen eine allgemeine Einschränkung der gesetzlich garantierten Autonomie-Rechte auferlegt sowie für die Fächer Mathematik und Physik Vorab-Stellen-Kontingente festgelegt. Die beiden Hochschulen werden damit für ihren Fusionswillen geradezu bestraft.

    Unter diesen Umständen ist nicht nur eine Zustimmung zur Fusion ausgeschlossen. Gleichzeitig sind auch Klima und Vertrauen für künftige Bemühungen um geeignete Fusions- oder Kooperationskonzepte belastet.

    1. Die sog. ``Garantie-Erklärungen'' des Landes zur Fusion sind völlig unzureichend und verkehren den von der Fusion erhofften Ausgleich der strukturel-len Unterausstattung der ehemaligen niversitäten-Gesamthochschulen in einen zusätzlichen Wettbewerbsnachteil.

    1.1 Zwischen den beiden Hochschulen und dem MSWF bestand von Anfang an Einvernehmen darüber, dass Garantie-Erklärungen des Landes von höchstmöglicher politischer Bindewirkung

    a) zu einer Stellenplangarantie bis zum 31.12.2009,

    b) zu einer angemessenen Berücksichtigung der fusionsbedingten `Reibungs-verluste' im Rahmen der parametergestützten Mittelverteilung des Landes so-wie

    c) zur Übernahme der fusionsbedingten Umzugs- und Umbaukosten durch das Land unabdingbare Voraussetzung für die Zustimmung der Hochschulen zur geplanten Fusion sind:

    ``Das Ministerium wolle sich diesbezüglich' (Stellenplangarantie) ``für eine schriftliche Erklärung der
    Landesregierung und eine Entschliessung des Landtags einsetzen, mit der im Mai/Juni'' (2001!) ``gerechnet werden könne.'' (Gespräch Rektorin und Rektor sowie Kanzler beider Hochschulen im MSWF, Frühjahr 2001; Auszug aus Protokoll 31. o. Sitzung Senat, 24. April 2001, S. 9.)

    Eine ``schriftliche Erklärung der Landesregierung'' zu diesen Garantien liegt nicht vor -- geschweige denn eine ``Entschliessung des Landtags''. Stattdessen hat das Kabinett beschlossen, lediglich eine ``Zusicherung des MSWF zur Fu-sion der Universitäten-Gesamthochschulen Duisburg und Essen'' vorzulegen. Dies ist eine bewusste Abkehr von dem geforderten -- und möglichen -- politischen Verbindlichkeitsgrad der Garantien.

    1.2 Hinsichtlich der anfallenden Umzugs- und Umbaukosten haben beide Hochschulen einen Minimalbetrag von ca. 25 Mio. Euro errechnet. In der ``Zusiche-rung...'' geht das MSWF weder auf diese Summe noch irgendeinen anderen konkreten Betrag ein. Hinsichtlich der Umzugskosten ist die Rede davon, ``unumgänglich notwendig werdende Umzugskosten'' würden ``zusätzlich zur Verfügung gestellt.'' Für Umbaumassnahmen wird gar nur auf ``Prioritätsent-scheidungen'' des Landes im Rahmen des allgemeinen HBFG-Verfahrens verwiesen.
    Diese ``Zusicherungen'' sind inakzeptabel: hinsichtlich der UmbauKosten sind sie gehaltlos, hinsichtlich der Umzugskosten sind sie in ihrer bewusst unbestimmt gehaltenen Formulierung ohne jede Bindewirkung. Die beiden Hochschulen müssen davon ausgehen, dass sie diese erheblichen zusätzlichen finanziellen Belastungen aus ihrem regulären Haushalt bestreiten müssten. Angesichts der knapp bemessenen Ressourcen gibt es hierfür keinen Spielraum. Die Hochschulen stünden vor der Alternative, entweder die Fusions-Massnahmen zu unterlassen oder aber die Erfüllung ihrer ``normalen'' Aufgaben gravierend einzuschränken -- eine absurde Verkehrung des ursprünglichen Fusions-Ziels der Konsolidierung und Stärkung des gemeinsamen Ange-bots.

    2. Der Gesetzentwurf der Landesregierung zur geplanten Fusion der beiden Hochschulen ist in wesentlichen Punkten inakzeptabel; insbesondere hinsichtlich der Einschränkungen der Autonomierechte einer künftig gemeinsamen Hochschule. Der Senat verweist insoweit auf seinen gesonderten Beschluss vom heutigen Tage. Im übrigen erscheint es dem Senat angesichts des von der Landesregierung vorgesehenen Zeitplans zum Gesetzgebungsverfahren angebracht, an die ursprüngliche Übereinkunft zwischen den Hochschulen und dem MSWF -- sowie an entsprechende mündliche Erklärungen von Vertretern des MSWF in öffentlichen Anhörungen an unserer Hochschule -- zu erinnern, wonach das Gesetzgebungsverfahren nicht in Gang gesetzt werden soll bevor eine Zustimmung beider Hochschulen zu einem gemeinsam abgestimmten Fusionskonzept vorliegt.

    3. Mit weiterem Befremden hat der Senat zur Kenntnis genommen, dass Einschränkungen der gesetzlich garantierten Autonomierechte schon jetzt für beide Hochschulen in Kraft gesetzt worden sind. Mit Erlass des MSWF vom 8. Mai 2002, Az. 423.3 - 6229/060/080, wird bestimmt, dass dem MSWF ``alle vorgesehenen Einstellungen, Beförderungen und Höhergruppierungen im Angestellten- und Beamtenbereich vor ihrer Vollziehung zur Kenntnis zu geben'' sind. Diese zusätzliche Staatsaufsicht kommt einer Bestrafung der beiden Hochschulen gegenüber den anderen, fusionsfreien Hochschulen gleich. Zudem ist es eine Verletzung des `Qualitätspaktes'. Genau umgekehrt war es einvernehmliches Ziel des Fusionsprojektes gewesen, den beiden Hochschulen zusätzliche Gestaltungsmöglichkeiten mit fusionsbedingten Synergie-Effekten zu eröffnen. Insbesondere wird die in der ``Zusicherung ...'' ausgesprochene Stellenplangarantie, mit ihrem ausdrücklichen Verweis auf die hochschulinterne Verwendung von personellen Fusionsgewinnen zur hochschulinternen Strukturverbesserung, empfindlich eingeschränkt.
    Der Senat bittet das Rektorat, das MSWF aufzufordern, diesen `Daumenschrauben'-Erlass zurückzuziehen.

    Fazit: Der Senat der Universität Essen lehnt die geplante Fusion mit der Universität Duisburg unter diesen Rahmenbedingungen ab.

    Stellungnahme zum Referentenentwurf (Kabinettsvorlage) eines
    "Gesetzes zur Errichtung der Universität Duisburg-Essen"

    Für den Fall der gesicherten Finanzierung eines inhaltlich zustimmungsfähigen Konzepts zur Errichtung der Gerhard-Mercator-Universität Essen-Duisburg wird in Anknüpfung an den einstimmigen Beschluss des Senats der Universität Duisburg v. 3.5. 2002 zum Referenten-Entwurf des Errichtungsgesetzes v. 24.4. 2002 wie folgt Stellung genommen:

    Bei einer Fusion zweier Universitäten müssen unterschiedlich strukturierte Hochschulen in eine einheitlich verfasste Institution überführt werden. Der Referentenentwurf eines "Gesetzes zur Errichtung der Universität Duisburg-Essen" versucht dieses Problem dadurch zu lösen, dass er weitgehend die Ausgangssituation einer Neugründung konstruiert. Er sieht insbesondere ein(e) vom Ministerium "bestellte(n)" Gründungsrektor(in) mit präsidialer Dienstvorgesetzteneigenschaft und eine weit reichende Ersatzvornahmebefugnis des Ministeriums vor. Dieser Ansatz ist ungeeignet und nicht praktikabel.

    Er wird abgelehnt, weil

    · der fusionierten Universität damit eine im Hochschulgesetz nicht vorgesehene Verfassung aufgezwungen würde, die im Widerspruch steht zum demokratischen Selbstverständnis der Hochschulen, aus denen sie hervorgeht.

    · die Bestellung einer Gründungsrektorin oder eines Gründungsrektors das ureigene Recht einer Hochschule, ihre Leitung selbst zu wählen, missachtet. Eine vom Ministerium eingesetzte Hochschulleitung verfügt nicht über das Vertrauen, das erforderlich ist, wenn die Fusion zu einem produktiven Zusammenwirken der bisher eigenständigen Universitäten führen soll.

    · Regelungen, die im Rückgriff auf Weisungsbefugnisse oder auf dem Wege der ministeriellen Ersatzvornahme (§ 13 Entwurf) getroffen werden, in einer Hochschule nicht tragfähig sind und deshalb die Neugründung auf Jahre hinaus belasten.

    · der Beschluß über die "Übergangs-Grundordnung" unausgesprochen bereits präjudiziert ist: mittels der Paritätenregelung für den "erweiterten Gründungssenat" (§ 6 III Entwurf) wird die Grundordnung der Universität Essen ausgeschlossen.

    · die bis zum 1.7. 2004 zu beschließende "neue Grundordnung" nicht Ausdruck des Gestaltungswillens der Hochschule, sondern lediglich formaler Nachvollzug der Strukturentscheidungen des Gründungsrektorats wäre
    (§ 7 II Entwurf).

    Der Entwurf ist darüber hinaus in mehrfacher Hinsicht nicht praktikabel:

    Die vorgesehene sofortige Aufhebung einer der beiden geltenden Grundordnungen (§ 7 I Entwurf) ist unverträglich mit der Notwendigkeit eines geordneten Verfahrens, das an beiden Standorten auch im Fusionsprozess die Weiterführung der laufenden Aufgaben (§ 3 HG) sicherstellen muss. Sie widerspricht zudem dem Grundsatz, dass bei der Konstituierung der neuen Universität keine der beiden bestehenden Universitäten übervorteilt werden darf.

    Die Doppelstimme eines Einzelmitglieds ist eine verfahrensrechtliche Groteske, die für dieses Mitglied bei jeder umstrittenen Entscheidung zur Belastung würde.

    Wenn Gründungssenat und -kommission die bestehenden Gremien unverzüglich ersetzen müssen, läuft der Vorrang der Standortparität schon der Aufgabenfülle wegen auf eine anhaltende Pattsituation in allen Neuordnungsfragen und damit auf weitgehende Gestaltungsunfähigkeit hinaus.

    Die Gründungskommission wäre nicht in der Lage, alle Aufgaben geordnet zu übernehmen, die gegenwärtig von den unterschiedlich strukturierten Senatskommissionen der beiden Universitäten wahrgenommen werden. Damit droht über die Unfähigkeit zur Gestaltung der neuen Universität hinaus auch noch die praktische Handlungsunfähigkeit in allen laufenden Angelegenheiten.

    Statt der Unzulänglichkeiten des Entwurfs, die die Fusion nachhaltig beschädigen würden, sollte das Errichtungsgesetz eine Zusammenführung in zwei Phasen vorsehen:

    In einer ersten Phase gelten die bestehenden Grundordnungen der beiden Universitäten weiter, die Institutionen bleiben bestehen und die Amtsträger bleiben im Amt. Gemeinsame Angelegenheiten werden gemeinsam wahrgenommen. Gleichzeitig erarbeitet ein paritätisch besetzter zusätzlicher Gründungssenat eine gemeinsame Grundordnung und organisiert auf der Grundlage dieser Grundordnung Wahlen zu einem gemeinsamen Senat. Der gewählte Senat wählt den Rektor / die Rektorin der gemeinsamen Universität und bestimmt die Zusammensetzung der Senatskommissionen gemäß der gemeinsamen Grundordnung.

    Mit dem Amtsantritt des neuen Rektor / der Rektorin verlieren die bisherigen Grundordnungen ihre Gültigkeit. Gleichzeitig endet die Amtszeit aller bisherigen Amtsinhaber und Mandatsträger.

    Der Übergang von der ersten zur zweiten Phase soll so schnell wie möglich, spätestens jedoch nach einem halben Jahr, erfolgen. Der Gründungssenat soll sich unmittelbar nach Inkrafttreten des Fusionsgesetzes konstituieren (wobei die aus den amtierenden Senaten zu ergänzenden bzw. wegfallenden Sitze rechnerisch aus dem Ergebnis der jeweils letzten Wahl ermittelt werden).

    Die Neuordnung gemäß § 5 des Entwurfs erfolgt durch die gewählten Organe nach Maßgabe der Bestimmungen des HG und der neuen Grundordung. Fachbereiche bzw. Fakultäten bleiben bis zum Inkrafttreten dieser Neuordnung bestehen.

    In analoger Weise gelten für die Studierendenschaft getrennte Zuständigkeiten, bis sich neugewählte gemeinsame Organe konstituiert haben.

    Der im Entwurf vorgesehene, offensichtlich nach dem alphabetischen Prinzip erdachte Name "Universität Duisburg-Essen" erscheint dem Senat nicht hinreichend ausgewogen. Die Benennung "Gerhard-Mercator-Universität Essen-Duisburg" brächte hingegen zum Ausdruck, dass die Traditionen beider Universitäten in der neuen Hochschule gleichermaßen weiterentwickelt werden sollen.


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    Merkmale dieser Pressemitteilung:
    fachunabhängig
    regional
    Personalia, Wissenschaftspolitik
    Deutsch


     

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