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12.08.2002 14:39

Studiengebühren: Vorläufiges Votum der RUB

Dr. Josef König Dezernat Hochschulkommunikation
Ruhr-Universität Bochum

    Ein "vorläufiges Votum" hat das Rektorat der RUB abgegeben und darin Bedenken geäußert gegen das geplante "Gesetz zur Einführung von Studienkonten und zur Erhebung von Hochschulgebühren (Studienkonten- und Finanzierungsgesetz - StKFG)" der Landesregierung. Dabei kritisiert die Hochschulleitung die kurze Frist von drei Wochen: Diese sei unzureichend, um angemessen Stellung zum Gesetzentwurf zu nehmen. Die Argumente und Hinweise der RUB hätten daher "allenfalls vorläufigen Charakter". Die politische Entscheidung, Studienkonten in NRW einzuführen, sei "grundsätzlich akzeptabel", hingegen hat das Rektorat bildungspolitische und rechtliche Bedenken gegen die vorgesehene Einführung von Langzeit- und Zweitstudiengebühren.

    Bochum, 12.08.2002
    Nr. 221

    Studiengebühren: Vorläufiges Votum der RUB
    Rektorat kritisiert kurze Frist
    Rechtliche und bildungspolitische Bedenken gegen Gebühren

    Ein "vorläufiges Votum" hat das Rektorat der RUB abgegeben und darin Bedenken geäußert gegen das geplante "Gesetz zur Einführung von Studienkonten und zur Erhebung von Hochschulgebühren (Studienkonten- und Finanzierungsgesetz - StKFG)" der Landesregierung. Dabei kritisiert die Hochschulleitung die kurze Frist von drei Wochen: Diese sei unzureichend, um angemessen Stellung zum Gesetzentwurf zu nehmen. Die Argumente und Hinweise der RUB hätten daher "allenfalls vorläufigen Charakter". Die politische Entscheidung, Studienkonten in NRW einzuführen, sei "grundsätzlich akzeptabel", hingegen hat das Rektorat bildungspolitische und rechtliche Bedenken gegen die vorgesehene Einführung von Langzeit- und Zweitstudiengebühren.

    Das Votum im Wortlaut

    "Nach Ablehnung der vom Vorsitzenden der LRK erbetenen Fristverlängerung, auf dessen Begründung ausdrücklich Bezug genommen wird, können die folgenden Argumente und Hinweise der Ruhr-Universität allenfalls vorläufigen Charakter haben. Angesichts derart komplexer und vor allem umstrittener Regelungstatbestände wie im vorliegenden Gesetzentwurf vorgesehen, können sie keinesfalls den an eine Stellungnahme der Universität im Rahmen eines Anhörungsverfahrens zu stellenden Anforderungen genügen.

    Während die politische Entscheidung zur Einführung von Studienkonten in NRW zumindest grundsätzlich akzeptabel scheint und es wesentlich von ihrer Ausgestaltung im einzelnen abhängt, ob sie die in sie gesetzten Erwartungen als bildungspolitisches zukunftsorientiertes Steuerungsinstrument erfüllen kann, begegnet die vorgesehene Einführung sog. Langzeit- und Zweitstudiengebühren bis zur Einrichtung von Studienkonten sehr grundsätzlichen bildungspolitischen und rechtlichen Bedenken. Sie lässt darüber hinaus angesichts der Ausgestaltung der einzelnen Gebührentatbestände einen Verwaltungsaufwand erwarten, der für eine befristete Lösung absolut unangemessen ist.

    Die Einführung von Langzeit- und Zweitstudiengebühren berücksichtigt mit ihren rigiden Fristen weder das veränderte Studierverhalten (wachsender Anteil von Teilzeitstudierenden) noch kann sie in dieser Form einen sinnvoll steuernden Effekt bewirken, wenn man von ihrer eher abschreckenden Wirkung absieht.

    Gänzlich unangemessen sind die vorgesehenen Regelungstatbestände für ausländische Studierende, die in dieser Form dem Ziel der Internationalisierung unserer Universitäten widersprechen würden.
    Ausländische Studierende bedürfen aufgrund sprachlicher, kultureller aber auch finanzieller Besonderheiten einer zusätzlichen Toleranz von 3-4 Semestern (Erfahrungssatz von Ausländerbehörden). Auch die Immatrikulation zum Spracherwerb ist gesondert zu berücksichtigen.
    Im Hinblick auf Zweitstudiengebühren müssten Ausnahmetatbestände für Programmstudien (ohne Abschluss und im Rahmen von Partnerschaftsabkommen), Ergänzungsstudien (z.B. zur Vorbereitung auf die Promotion) und solche BA-Abschlüsse im Ausland geschaffen werden, die in Deutschland lediglich als Hochschulzugangsberechtigung gewertet werden.
    Zur politisch gewollten Förderung des Auslandsstudiums deutscher Studierender sollten zumindest 2 Auslandssemester als Grund für einen Gebührenaufschub gewertet werden.

    Was den allein für die Ruhr-Universität erwarteten Verwaltungsaufwand anbetrifft, so ist mit einem zusätzlichen Bedarf von etwa 3-4 Personalstellen zu rechnen, wobei der Aufwand für Widerspruchsverfahren und anschließende Rechtsstreitigkeiten noch gar nicht berücksichtigt ist. Dem wäre nur dadurch zu begegnen, dass gebührenfreie Zeiten hinreichend großzügig pauschaliert würden (etwa vergleichbar dem Studienkontenmodell) und es gleichzeitig den Hochschulen auf Antrag der Betroffenen zugestanden würde, bei Vorliegen besonderer Gründe (z.B. Kindererziehungszeiten, Krankheit etc.) auf eine Gebührenerhebung zu verzichten.

    Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass die vorgesehene Regelung zu den Zweitstudiengebühren durchaus geeignet ist, eine positive Entwicklung der letzten Jahre, die sich insbesondere auch in der Ruhr-Universität durch die Schaffung berufsqualifizierender Zusatz- und Ergänzungsstudienprogramme gezeigt hat, zurückzuschrauben. Gleiches würde für bereits jetzt entgeltpflichtige Weiterbildungsstudiengänge gelten. Die Ruhr-Universität bietet derzeit bereits 5 weiterbildende Studiengänge entgeltpflichtig an. Diese Studiengänge erwirtschaften Entgelte, die der Deckung des durch sie verursachten Aufwands dienen. Wenn Gebühren der Landeskasse zugeführt werden, werden derartige Aktivitäten versiegen bzw. aus der Trägerschaft der Universität auswandern.
    Demgegenüber bleibt die Regelung zum sinnvollerweise gebührenfreien Promotionsstudium so unspezifisch, dass sie eine nicht zu administrierende Lücke darstellt.

    Das Gesetz sieht die Kategorie weiterbildendes Studium, aber nicht die des weiterbildenden Studiengangs vor. Dies führt zu dem absurden Ergebnis, dass zwar kostendeckende Gasthörergebühren, nicht aber kosten(-teil-)deckende Studiengebühren für das Studium in einem weiterbildenden Studiengang (jenseits der Zweitstudiengebühr) erhoben werden können! Hier besteht darüber hinaus noch die zusätzliche Gefahr, dass diese aus der sinnvollen Trägerschaft der Universität in den privaten Sektor abwandern würden."


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    Merkmale dieser Pressemitteilung:
    fachunabhängig
    überregional
    Wissenschaftspolitik
    Deutsch


     

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