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05.12.2002 17:29

Universität Essen: Scharfe Kritik am Entwurf für das Fusionsgesetz bekräftigt

Monika Roegge Pressestelle Standort Essen
Universität Essen (bis 31.12.2002)

    In deutlicher Form haben das Rektorat der Universität Essen, der Sprecher des Senats, der Vorsitzende des erweiterten Senats, der AStA und die Personalräte der wissenschaftlichen sowie der weiteren Mitarbeiter erneut den Entwurf des Gesetzes zur Fusion der Universitäten Duisburg und Essen kritisiert. Der entsprechend einem Antrag der Fraktionen der SPD und der Grünen modifizierte Gesetzentwurf führe eine in der bundesrepublikanischen Universitätsgeschichte "einmalige Beschneidung der Hochschulautonomie" ein. Unter Verweis auf Artikel 16 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen, der den Hochschulen das Recht auf Selbstverwaltung bestätigt, wird "dieser beispiellose Bruch des Selbstverwaltungsrechts einer deutschen Universität mit Entschiedenheit" zurückgewiesen. "Als unmittelbare Folge", so heißt es in der Stellungnahme für das Wissenschaftsministerium, "würde ein durch gesetzlich vorordnete Zwangsfusion ohnehin schon beschädigtes Vorhaben mit einer schweren Doppelhypothek belastet: nach innen durch die Demotivierung der Mitarbeiter, nach außen durch die Stigmatisierung der Universität und des Amtes des Gründungsrektors durch wissenschaftsfremde Kommando-Strukturen. Es liege somit im ureigenen Interesse des vom Ministerium als Gründungsrektor vorgestellten Münchener Philosophie-Professors Wilhelm Vossenkuhl, der diese Problematik sehr wohl erkennt, diese Hypothek von beiden Universitäten abzuwenden".

    Hinweis für die Redaktionen: Der volle Wortlauf der Stellungnahme ist dieser Presseinformation beigefügt:

    Stellungnahme der Universität Essen
    zum Errichtungsgesetz der Universität Duisburg-Essen

    Der Wissenschafts-Ausschuss des Landtages NRW hat am 28. November 2002 das "Gesetz zur Errichtung der Universität Duisburg-Essen" in der Fassung des Änderungsantrages von SPD und GRÜNEN mit deren Stimmen und gegen die Stimmen von CDU und FDP passieren lassen.

    Der Entwurf der Landesregierung hatte zwar bereits die ministerielle Einsetzung eines "Gründungsrektors" von "außen" - immerhin noch "nach Anhörung der Hochschulen" - vorgesehen, dafür aber die unmittelbare Bildung eines "Gründungssenates" aus den bestehenden Senaten und die Wahl je zweier "Mitglieder der aufgelösten Hochschulen als Prorektorinnen oder Prorektoren" zur Ergänzung des "Gründungsrektorates." Des weiteren sollte der Gründungssenat "eine der Grundordnungen der aufgelösten Hochschulen als Übergangsgrundordnung in Kraft" setzen.

    Der Änderungsantrag von SPD und GRÜNEN beseitigt demgegenüber jegliche Reminiszenz an das gesetzlich garantierte Recht der Universitäten auf Selbstverwaltung:
    1. In den entscheidenden ersten Monaten "wird die Universität von der Gründungsrektorin oder dem Gründungsrektor oder von einer oder einem oder mehreren durch das Ministerium ... zu bestellenden Beauftragten geleitet" (§ 4 Abs. 2 Satz 3). Die Einschränkung der Bestellung "nach Anhörung der Hochschulen" ist gestrichen worden.
    2. Weder Prorektorinnen oder Prorektoren noch Senat oder zentrale Kommissionen sind vorgesehen. Ersatzweise "kann das Ministerium ... auf Vorschlag der Gründungsrektorin oder des Gründungsrektors zu deren oder dessen beratender Unterstützung bei der Leitung der Universität je ein Mitglied der aufgelösten Hochschulen aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren bestellen" (§ 4 Abs. 4 Satz 2).
    Der Gründungssenat ist "spätestens bis zum 1.06.2003" zu bilden - auf der Grundlage einer vom "Gründungsrektor" erlassenen Wahlordnung (§ 6 Abs. 2).
    3. Auch die Grundordnung, die Verfassung der Universität, wird entgegen § 22 Abs. 1 Satz 2 Hochschulgesetz NRW nicht von der Universität beschlossen, sondern vom Ministerium erlassen (§ 7 Abs. 1).

    Damit wird die in der bundesrepublikanischen Universitätsgeschichte einmalige Beschneidung
    der Hochschul-Autonomie eingeführt, dass eine Universität von einer einzigen Person in Allzuständigkeit und Alleinentscheidungsmacht geleitet wird, die
    - vom Ministerium ohne jede Mitwirkung der Universität eingesetzt wird (und außer einem "Rektor" - also Professor - ersatzweise auch ein "durch das Ministerium ... zu bestellender Beauftragter" sein kann) und zudem
    - Dienstvorgesetzte des gesamten Personals ist,
    - in der Hochschule weder parlamentarischer Kontrolle unterliegt noch in die kollegiale Gesamtverantwortung eines Rektorats gemäß § 20 Hochschulgesetz NRW eingebunden ist und
    - auf der Grundlage einer vom Ministerium oktroyierten Grundordnung agiert.

    Das Rektorat, der Sprecher des Senats, der Vorsitzende des erweiterten Senats, der AStA und die Personalräte der wissenschaftlichen sowie der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Universität Essen weisen diesen beispiellosen Bruch des Selbstverwaltungsrechtes einer deutschen Universität mit Entschiedenheit zurück.

    Als unmittelbare Folge würde im übrigen ein durch gesetzlich verordnete Zwangsfusion ohnehin schon beschädigtes Vorhaben mit einer schweren Doppel-Hypothek belastet: nach innen durch die Demotivierung der Mitarbeiter, nach außen durch die Stigmatisierung der Universität und des Amtes des "Gründungsrektors" durch wissenschaftsfremde Kommando-Strukturen. Es läge somit im ureigenen Interesse des vom Ministerium als "Gründungsrektor" vorgestellten Münchener Philosophie-Professors Wilhelm Vossenkuhl, der diese Problematik sehr wohl erkennt, diese Hypothek von beiden Universitäten abzuwenden.

    Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen
    Artikel 16 "Universitäten und Hochschulen", Abs. (1):
    "Die Universitäten und diejenigen Hochschulen, die ihnen als Stätten der Forschung und der Lehre gleichstehen, haben, unbeschadet der staatlichen Aufsicht, das Recht auf eine ihrem besonderen Charakter entsprechende Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze und ihrer staatlich anerkannten Satzungen".

    Essen, den 5. Dezember 2002


    Bilder

    Merkmale dieser Pressemitteilung:
    fachunabhängig
    regional
    Studium und Lehre, Wissenschaftspolitik
    Deutsch


     

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