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12.12.2002 14:40

Zur handels- und steuerrechtlichen Bewertung des Vorratsvermögens

Clemens Esser Geschäftsstelle
Institut "Finanzen und Steuern" e.V.

    Die im Regierungsentwurf eines "Steuervergünstigungsabbaugesetzes" vorgesehene Abschaffung des Lifo-Verfahrens lässt sich nach Auffassung des Bonner Instituts "Finanzen und Steuern" sachlich nicht rechtfertigen.

    Betriebliche Vermögensgegenstände müssen bei der Bilanzierung grundsätzlich einzeln erfasst und bewertet werden. Dies ist jedoch oftmals nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich. Deshalb sind sowohl handelsrechtlich als auch steuerrechtlich eine Reihe vereinfachter Bilanzierungsverfahren zugelassen. Für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe dürfen sog. Festwerte angesetzt werden. Gleichartige Gegenstände des Vorratsvermögens können unter be­stimmten Voraussetzungen mit dem gewogenen Durchschnitt bewertet werden.
    Darüber hinaus darf bei gleichartigen Gegenständen des Vorratsvermögens unterstellt werden, dass die Veräußerung bzw. der Verbrauch dieser Gegenstände in einer bestimmten Reihenfolge vor sich gegangen ist (sog. Verbrauchsfolge-Verfahren). Das geltende Steuerecht (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 a EStG) lässt für die steuerliche Bilanzierung allerdings nur die Lifo-Reihenfolge (last in / first out) zu. Nach dem Regierungsentwurf eines "Steuervergünstigungsabbaugesetzes", der in diesen Tagen dem Parlament zugeleitet worden ist, soll aber auch diese Methode künftig steuerlich unstatthaft sein.
    Das Institut "Finanzen und Steuern" kommt in seiner jetzt veröffentlichten Untersuchung (IFSt-Schrift Nr. 401) zu dem Ergebnis, dass für die handelsrechtliche Bilanzierung gleichartiger Gegenstände des Vorratsvermögens - schon nach gegenwärtigem Recht - alle Verbrauchsfolge-Verfahren benutzt werden dürfen, die im konkreten Einzelfall mit den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung und darunter insbesondere dem sog. Vorsichtsprinzip in Einklang stehen. Dies trifft generell auf das Hifo-Verfahren (highest in / first out) zu, in Zeiten steigender Preise aber ebenso auf das Lifo-Verfahren wie in Zeiten fallender Preise auf das Fifo-Verfahren (first in / first out).
    Für die steuerliche Bilanzierung fordert das Institut "Finanzen und Steuern", die Möglichkeit einer Lifo-Bewertung unbedingt beizubehalten, mehr noch: die geltende Regelung (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 a EStG) sogar zu erweitern, nämlich zusätzlich zur Lifo-Bewertung auch die Möglichkeit einer Hifo- oder Fifo-Bewertung steuerlich zuzulassen, sofern die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und speziell das Vorsichtsprinzip eingehalten werden.
    Für diese Forderung sprechen folgende Gründe:
    - Handelsrechtliche Bewertungs-Vereinfachungen, die vom Steuerrecht nicht mitvollzogen werden, sind praktisch wertlos. Die angestrebte Erleichterung der Rechnungslegung tritt nicht ein. Es besteht aber ein unabweisbares Bedürfnis nach einer Milderung der Verfahrens-Anforderungen in den Fällen, in denen eine regelgerechte Bilanzierung mit unvertretbarem Aufwand verbunden wäre.
    - Die Lifo-Methode dient laut BFH-Urteil vom 20.6.2000 dem Prinzip der Wirtschaftlichkeit, hinter das, soweit dies die Vereinfachung erfordert, die Prinzipien der Einzelbewertung und der periodengerechten Zuordnung von Aufwendungen zurücktreten müssten. Diese Wertung trifft auch auf die Hifo- und die Fifo-Methode zu, soweit bei Anwendung dieser Methoden die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung eingehalten werden.
    - Verbrauchsfolge-Unterstellungen, die zu einer vorsichtigen Bestandsbewertung führen, sind legitime Konkretisierungen des Vorsichtsprinzips.
    - In Zeiten steigender Preise verhindert die Lifo-Methode eine Besteuerung von Scheingewinnen und wirkt hierdurch substanzerhaltend.


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    Merkmale dieser Pressemitteilung:
    Politik, Recht, Wirtschaft
    überregional
    Forschungsergebnisse, Wissenschaftliche Publikationen
    Deutsch


     

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