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14.02.2003 15:18

Drittmittel im Wissenschaftsbereich müssen entkriminalisiert werden

Dr. Michael Schwarz Kommunikation und Marketing
Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg

    Universität Heidelberg nimmt Stellung zu dem heutigen Urteil des Landgerichts Heidelberg gegen Prof. Hagl - Politische Entscheidungsträger sind dringender denn je aufgefordert, eine klar erkennbare Grenzziehung zwischen Recht und Unrecht herbeizuführen

    Heute hatte das Landgericht Heidelberg zum zweiten Mal über die Strafbarkeit der Drittmitteleinwerbung von Professor Dr. Siegfried Hagl zu entscheiden. Der Richterspruch ist salomonisch ausgefallen. In dem vom Bundesgerichtshof mit Urteil vom 23. Mai 2002 an das Landgericht Heidelberg zurückverwiesenen Verfahren wegen Vorteilsannahme hat die zur Entscheidung berufene Strafkammer gegen Prof. Hagl lediglich eine Verwarnung ausgesprochen. Damit haben die Tatrichter deutlich zum Ausdruck gebracht, dass eine Gesamtwürdigung der Tat und der Persönlichkeit von Prof. Hagl besondere Umstände ergibt, nach denen es angezeigt ist, ihn von der Verurteilung zu Strafe zu verschonen. Das Landgericht hat durch dieses Urteil zugleich bestätigt, dass die Einwerbung von Drittmitteln, die allein dazu dient, die Forschung für die Patienten voranzutreiben, kein wirklich kriminelles Vergehen ist.

    Die heute zur Anwendung gekommene Verwarnung mit Strafvorbehalt ermöglicht eine Grenzziehung dort, wo eine Einstellung des Strafverfahrens nach Opportunitätsgrundsätzen zwar möglich ist, die hierzu erforderliche Zustimmung der Staatsanwaltschaft aber nicht erteilt wird. Der erste Strafsenat des BGH hat im Mai vergangenen Jahres ausdrücklich angeregt, das Verfahren wegen Vorteilsannahme gemäß § 153 StGB wegen geringer Schuld einzustellen. Die Staatsanwaltschaft beim Landgericht Heidelberg hat sich dieser Empfehlung des Bundesgerichtshofes nicht angeschlossen. Diese Zustimmungsverweigerung juristisch zu bewerten, ist nicht Aufgabe dieser Stellungnahme.

    Dennoch ist am heute entschiedenen Fall eines deutlich geworden: Das öffentliche Interesse an einer Verurteilung - wie es die Staatsanwaltschaft sieht - muss keineswegs deckungsgleich sein mit der Sicht des Gerichts. Das Landgericht Heidelberg hat Professor Hagl lediglich verwarnt, ihn aber nicht verurteilt, sondern mit der mildesten Sanktion im Strafensystem belegt. Damit hat die Strafkammer des Landgerichts Heidelberg das öffentliche Interesse an einer Bestrafung abgelehnt. Dieser Verfahrensausgang gibt Hoffnung für alle Beteiligten.

    Trotzdem kann der ausgewogene Richterspruch nicht darüber hinweg täuschen, dass die Drittmitteleinwerbung im Bereich der industrienah kooperierenden Hochschulmedizin nach wie vor unter dem Damoklesschwert des Strafbaren steht.

    Hochschullehrern, die ihrer Dienstaufgabe, Drittmittel einzuwerben, nachkommen, wird ein dornenreicher Weg eröffnet, wenn sie im Strafverfahren wegen möglicher Vorteilsannahme zur eigenen Verteidigung darlegen müssen, dass ihr Vorgehen im Einklang mit den Dienstvorschriften stand. Die Weite des Straftatbestandes führte selten dazu, dass ein Verfahren mangels Tatverdachts eingestellt wird. Die Einstellung nach Opportunitätsgründen gemäß §§ 153, 153a der Strafprozessordnung ist - wie der Fall Hagl zeigt - mit großen Unwägbarkeiten behaftet. Die Verwarnung mit Strafvorbehalt hat Ausnahmecharakter. Es müssen Merkmale vorliegen, die die Tat aus dem Kreis vergleichbarer, gewöhnlich vorkommender Durchschnittsfälle so deutlich herausheben, dass eine Verschonung von Strafe angezeigt ist. Solche besonderen Umstände können in ungewöhnlich geringem Gewicht des Unrechts und Schuldgehalts der Tat, in ungewöhnlich schweren Folgen der Tat für den Täter oder in sonstigen Umständen liegen, die der Tat gegenüber Durchschnittsfällen das besondere Gepräge einer Ausnahme vom gewöhnlichen Erscheinungsbild geben.

    Schon allein der Umstand, dass ein Strafverfahren anhängig ist, die ständige Bedrohung durch Strafanzeige, der Druck mit strafrechtlichen Konsequenzen verunsichern die Hochschulangehörigen. Die Übernahme von Verantwortung gerade bei der Bereitschaft zu wirtschaftlichem Denken und Handeln wird durch das Strafrecht gehemmt. Die Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen, die ihre Dienstaufgabe zur Einwerbung von Drittmitteln ernst nehmen, haben es aber verdient, in Rechtssicherheit tätig sein zu können. Hochschulrechtlich gebotene Drittmitteleinwerbung bei gleichzeitiger Strafandrohung wegen Vorteilsannahme - das ist keine Rechtssicherheit. Es muss künftig sichergestellt sein, dass drittmitteleinwerbende Hochschulangehörige bei Erfüllung ihrer Dienstpflicht nicht nur keine Straftat begehen, sondern in Übereinstimmung mit den ethischen Werten dieser Gesellschaft handeln.

    Die politischen Entscheidungsträger sind dringender denn je aufgefordert, eine für jeden Beteiligten klar erkennbare Grenzziehung zwischen Recht und Unrecht herbeizuführen. Die Einwerbung und Verwaltung von Drittmitteln im Wissenschaftsbereich muss entkriminalisiert werden.

    Rückfragen bitte an:
    Prorektor Prof. Dr. Jochen Tröger
    Tel. 06221 542306
    troeger@rektorat.uni-heidelberg.de

    Pressesprecher Dr. Michael Schwarz
    Tel. 06221 542310, Fax 542317
    michael.schwarz@rektorat.uni-heidelberg.de


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    Merkmale dieser Pressemitteilung:
    fachunabhängig
    überregional
    Personalia, Wissenschaftspolitik
    Deutsch


     

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