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06.03.2003 10:44

Gebt dem Völkerrecht eine Chance!

Renate Nickel Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften

    Erklärung der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften

    Bei den gegenwärtigen Debatten um die Beilegung der sogenannten Irak-Krise wird von den Kontrahenten in hohem Maße mit politischen, ökonomischen und moralischen Argumenten um die Legitimierung oder Verwerfung einer präventiven militärischen Intervention gerungen. Wissenschaftliche, insbesondere auch völkerrechtliche Gesichtspunkte treten demgegenüber in den Hintergrund.
    Die Mitglieder der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften weisen deshalb nachdrücklich darauf hin, daß es einen eindeutigen Völkerrechtsstandpunkt gibt, der von jedem zu respektieren ist, der sich nicht dem Vorwurf des Rechtsbruchs aussetzen will.
    Die Analyse der Akademie hat folgenden Wortlaut:


    I.

    Am Ende des Zweiten Weltkrieges hatten es sich die Staaten, die im Mai/Juni 1945 zur Gründungskonferenz für die neue Weltorganisation in San Francisco zusammenkamen, zum vorrangigen Ziel gesetzt, eine auf Frieden und Sicherheit gegründete Weltordnung zu errichten. Alle Streitigkeiten zwischen den Staaten sollten auf friedliche Weise beigelegt werden. Zu diesem Zwecke wurde in der UN-Charta ein umfassendes Gewaltverbot niedergelegt, das nicht nur den Krieg, sondern jedweden Einsatz militärischer Mittel untersagt. Als Garant des Gewaltverbots wurde der Sicherheitsrat geschaffen, der seit dem großen Geschichtsumbruch des Jahres 1990 die ihm übertragenen Aufgaben auch tatsächlich wahrzunehmen bereit ist.

    II.

    Nur zwei Ausnahmen lässt die UN-Charta vom Gewaltverbot ausdrücklich zu. Der Sicherheitsrat ist befugt, selbst gegen einen Friedensbrecher einzuschreiten, oder er kann einen Staat oder eine Staatengruppe zur Anwendung militärischer Gewalt ermächtigen, wenn ihm selbst die Kräfte fehlen, einer Aggression oder einem Friedensbruch wirksam entgegenzutreten. Die vom Sicherheitsrat am 8. November 2002 beschlossene Resolution 1441 enthält eine solche Ermächtigung nicht. Sie droht zwar dem Irak für den Fall eines Zuwiderhandelns "ernsthafte Konsequenzen" an, doch müssten diese Konsequenzen erst in einer neuen Resolution spezifiziert werden. In einer förmlichen Note haben China, Frankreich und Russland sogleich bei der Verabschiedung jener Resolution erklärt, dass sie nicht als Ermächtigung zur Gewaltanwendung verstanden werden dürfe.

    III.

    Die zweite Ausnahme vom Gewaltverbot bildet das Recht der Selbstverteidigung nach Art. 51 der UN-Charta. Wie aus den verbindlichen Wortfassungen dieser Bestimmung in englischer und französischer Sprache hervorgeht, hat das Recht der Selbstverteidigung grundsätzlich zur Voraussetzung, dass ein bewaffneter Angriff tatsächlich stattgefunden hat. Auch die überwiegende Meinung im Schrifttum teilt diese Auffassung. Aber es kann auch Grenzsituationen geben, wo dem potentiellen Opfer ein weiteres Abwarten nicht mehr zugemutet werden kann, solange abzuwarten, bis der erste Schuss gefallen ist. So wird das Losschlagen Israels im Sechstagekrieg des Jahres 1967, als die Armeen der feindlichen arabischen Mächte sich bereits an seinen Grenzen versammelt hatten, heute durchweg als ein Fall rechtmäßiger Selbstverteidigung gewertet. Eine solche dringliche Gefahr ist im Falle des Irak nicht zu erkennen. Eine zahlreiche Mitglieder umfassende Inspektorengruppe befindet sich im Lande und hat gegenwärtig die Möglichkeit, auf irakischem Staatsgebiet jedweden Ort zu besichtigen, von dem eine Gefahr für die Nachbarstaaten ausgehen könnte. Der Irak ist im Augenblick überhaupt nicht in der Lage, unbeobachtet Kriegsvorbereitungen zu treffen. Massenvernichtungswaffen sind bisher nicht gefunden worden. Eine dringliche Gefahr, die einen sofortigen Gegenschlag rechtfertigen würde, lässt sich also ausschließen.

    IV.

    Wenn die gegenwärtige US-Regierung die Notwendigkeit eines Regimewechsels im Irak unterstreicht, damit künftige Gefahren für die internationale Gemeinschaft ausgeschaltet werden, so stützt sie ihren Anspruch auf einseitiges militärisches Vorgehen auf ein Argument, das allenfalls vom Sicherheitsrat herangezogen werden dürfte. Die ihm verliehenen Machtmittel nach Kapitel VII der UN-Charta kann der Sicherheitsrat - im Gegensatz zu einem einzelnen Staat - schon dann einsetzen, wenn nicht mehr als eine "Bedrohung" des Friedens vorliegt.

    V.

    Alle Mitglieder der Vereinten Nationen, unter ihnen auch die USA, die bei den Gründungsverhandlungen in San Francisco die führende Rolle spielten, haben also dem Sicherheitsrat die ausschließliche Verantwortung übertragen, friedenswahrende Maßnahmen auch dann schon zu treffen, wenn sich politische Spannungen noch nicht in zwischenstaatlichen Kampfhandlungen entladen haben. Nichts deutet in der Gegenwart darauf hin, dass der Sicherheitsrat nicht bereit wäre, die ihm aufgetragene institutionelle Verantwortung wahrzunehmen. Unterstützung haben von ihm insbesondere die USA nach den Terroranschlägen vom 11. September 2001 erfahren.

    VI.

    Unter den gegebenen Umständen bedeutet also ein ohne Ermächtigung des Sicherheitsrates gegen den Irak geführter militärischer Schlag einen klaren Bruch des Völkerrechts. Gleichzeitig würde eine solche Missachtung des obersten Organs der internationalen Gemeinschaft zu einer schwerwiegenden Erschütterung der gesamten Völkerrechtsordnung führen, die seit 1945 auf dem Gewaltverbot als ihrem Zentralpfeiler ruht.

    Für die Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften:
    Dieter Simon (Präsident)


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    Merkmale dieser Pressemitteilung:
    fachunabhängig
    überregional
    Wissenschaftspolitik
    Deutsch


     

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