Über die Grenzen von Patientenautonomie und Patientenverfügung.
Vortrag und Kommentar mit anschließender Diskussion.
Forum Bioethik des Nationalen Ethikrates am 11. Juni 2003 in Berlin.
Vortrag
Dr. Meo-Micaela Hahne, Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof (XII.
Zivilsenat)
Kommentar
PD Dr. H. Christof Müller-Busch, Universität Witten-Herdecke, Humboldt-Universität Berlin, Palliativzentrum Berlin-Brandenburg
Moderation
Dr. Christiane Woopen, Mitglied des Nationalen Ethikrates
Mittwoch, 11. Juni 2003, 18:00 Uhr
Bayerische Landesvertretung
Halle Bayern
Behrenstr. 21/22
10117 Berlin-Mitte
Zum Thema:
"Verfügung: Für den Fall, dass ich zu einer Entscheidung nicht mehr fähig bin, verfüge ich:
Im Fall meiner irreversiblen Bewusstlosigkeit, schwerster Dauerschäden meines Gehirns oder des dauernden Ausfalls lebenswichtiger Funktionen meines Körpers oder im Endstadium einer zum Tode führenden Krankheit, ..., will ich:
- keine Intensivbehandlung,
- Einstellung der Ernährung
- nur angst- oder schmerzlindernde Maßnahmen, wenn nötig
- keine künstliche Beatmung,
- keine Bluttransfusionen,
- keine Organtransplantation,
- keinen Anschluss an eine Herz-Lungen-Maschine.
Meine Vertrauenspersonen sind ...
Diese Verfügung wurde bei klarem Verstand und in voller Kenntnis der Rechtslage unterzeichnet." [Unterschrift, Datum, Ort]
Eine solche Patientenverfügung gilt als Ausdruck einer vorsorglichen Willensbekundung und zielt darauf ab, im Falle der Einwilligungsunfähigkeit einen selbstbestimmten Umgang mit dem eigenen Leben zu garantieren. Im Fall eines selbst nicht mehr entscheidungsfähigen, irreversibel hirngeschädigten Betroffenen hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Einwilligung des Betreuers in den Ernährungsabbruch einer vormundschaftlichen Genehmigung bedürfe - bei gleichzeitigem Vorliegen einer Verfügung des Einwilligungsunfähigen. In seinem Beschluss vom 17. März 2003 (Aktenzeichen XII ZB 2/03)hat der Bundesgerichtshof zur Zulässigkeit lebenserhaltender oder -verlängernder Maßnahmen und zur Bedeutung von Patientenverfügungen allgemein Stellung genommen.
Frau Dr. Meo-Micaela Hahne, Vorsitzende Richterin des für den Fall zuständigen XII. Zivilsenats am Bundesgerichtshof, stellt die Begründung des Beschlusses vor und erläutert die rechtlichen Voraussetzungen.
Aus der palliativmedizinischen Praxis kommentiert Herr PD Dr. H. Christof Müller-Busch, Universität Witten-Herdecke/ Humboldt-Universität Berlin, Palliativzentrum Berlin-Brandenburg.
Die öffentliche Diskussion moderiert Frau Dr. Christiane Woopen, Mitglied des Nationalen Ethikrates.
Weitere Informationen unter:
Nationaler Ethikrat
Jägerstr. 22/23
D-10117 Berlin
Telefon: ++49/30/20370-242
Telefax: +49/30/20370-252
kontakt@ethikrat.org
www.ethikrat.org
Merkmale dieser Pressemitteilung:
Ernährung / Gesundheit / Pflege, Gesellschaft, Medizin, Philosophie / Ethik, Politik, Recht, Religion
überregional
Buntes aus der Wissenschaft
Deutsch
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