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06.06.2003 11:31

Zur Erinnerung: Zwischen Fürsorge und Selbstbestimmung

Ulrike Florian Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Nationaler Ethikrat

    Über die Grenzen von Patientenautonomie und Patientenverfügung.
    Vortrag und Kommentar mit anschließender Diskussion.

    Forum Bioethik des Nationalen Ethikrates am 11. Juni 2003 in Berlin.

    Vortrag
    Dr. Meo-Micaela Hahne, Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof (XII.
    Zivilsenat)

    Kommentar
    PD Dr. H. Christof Müller-Busch, Universität Witten-Herdecke, Humboldt-Universität Berlin, Palliativzentrum Berlin-Brandenburg

    Moderation
    Dr. Christiane Woopen, Mitglied des Nationalen Ethikrates

    Mittwoch, 11. Juni 2003, 18:00 Uhr
    Bayerische Landesvertretung
    Halle Bayern
    Behrenstr. 21/22
    10117 Berlin-Mitte

    Zum Thema:

    "Verfügung: Für den Fall, dass ich zu einer Entscheidung nicht mehr fähig bin, verfüge ich:
    Im Fall meiner irreversiblen Bewusstlosigkeit, schwerster Dauerschäden meines Gehirns oder des dauernden Ausfalls lebenswichtiger Funktionen meines Körpers oder im Endstadium einer zum Tode führenden Krankheit, ..., will ich:
    - keine Intensivbehandlung,
    - Einstellung der Ernährung
    - nur angst- oder schmerzlindernde Maßnahmen, wenn nötig
    - keine künstliche Beatmung,
    - keine Bluttransfusionen,
    - keine Organtransplantation,
    - keinen Anschluss an eine Herz-Lungen-Maschine.
    Meine Vertrauenspersonen sind ...
    Diese Verfügung wurde bei klarem Verstand und in voller Kenntnis der Rechtslage unterzeichnet." [Unterschrift, Datum, Ort]

    Eine solche Patientenverfügung gilt als Ausdruck einer vorsorglichen Willensbekundung und zielt darauf ab, im Falle der Einwilligungsunfähigkeit einen selbstbestimmten Umgang mit dem eigenen Leben zu garantieren. Im Fall eines selbst nicht mehr entscheidungsfähigen, irreversibel hirngeschädigten Betroffenen hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Einwilligung des Betreuers in den Ernährungsabbruch einer vormundschaftlichen Genehmigung bedürfe - bei gleichzeitigem Vorliegen einer Verfügung des Einwilligungsunfähigen. In seinem Beschluss vom 17. März 2003 (Aktenzeichen XII ZB 2/03)hat der Bundesgerichtshof zur Zulässigkeit lebenserhaltender oder -verlängernder Maßnahmen und zur Bedeutung von Patientenverfügungen allgemein Stellung genommen.

    Frau Dr. Meo-Micaela Hahne, Vorsitzende Richterin des für den Fall zuständigen XII. Zivilsenats am Bundesgerichtshof, stellt die Begründung des Beschlusses vor und erläutert die rechtlichen Voraussetzungen.

    Aus der palliativmedizinischen Praxis kommentiert Herr PD Dr. H. Christof Müller-Busch, Universität Witten-Herdecke/ Humboldt-Universität Berlin, Palliativzentrum Berlin-Brandenburg.

    Die öffentliche Diskussion moderiert Frau Dr. Christiane Woopen, Mitglied des Nationalen Ethikrates.

    Weitere Informationen unter:
    Nationaler Ethikrat
    Jägerstr. 22/23
    D-10117 Berlin
    Telefon: ++49/30/20370-242
    Telefax: +49/30/20370-252
    kontakt@ethikrat.org
    www.ethikrat.org


    Bilder

    Merkmale dieser Pressemitteilung:
    Ernährung / Gesundheit / Pflege, Gesellschaft, Medizin, Philosophie / Ethik, Politik, Recht, Religion
    überregional
    Buntes aus der Wissenschaft
    Deutsch


     

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