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13.10.2016 13:50

HRK fordert praktikable rechtliche Regelungen für digitale Lehrmaterialien

Susanne Schilden Pressestelle
Hochschulrektorenkonferenz (HRK)

    Praktikable Möglichkeiten, urheberrechtlich geschützte Materialien in der digitalen Lehre einzusetzen, hat der Senat der HRK gefordert. Der zwischen Kultusministerkonferenz (KMK), Bund und Verwertungsgesellschaft Wort geschlossene Rahmenvertrag, dem die Hochschulen derzeit beitreten sollen, werde diesem Anspruch nicht gerecht. Der Vertrag sieht vor, dass die Hochschulen ab dem 1. Januar 2017 das Einstellen von Lehrmaterialien in hochschulische Lernmanagementsysteme einzeln mit der VG Wort abzurechnen haben.

    Praktikable Möglichkeiten, urheberrechtlich geschützte Materialien in der digitalen Lehre einzusetzen, hat der Senat der Hochschulrektorenkonferenz (HRK) heute in Berlin gefordert. Der zwischen Kultusministerkonferenz (KMK), Bund und Verwertungsgesellschaft Wort geschlossene Rahmenvertrag, dem die Hochschulen derzeit beitreten sollen, werde diesem Anspruch nicht gerecht.

    Der Vertrag sieht vor, dass die Hochschulen ab dem 1. Januar 2017 das Einstellen von Lehrmaterialien in hochschulische Lernmanagementsysteme einzeln mit der VG Wort abzurechnen haben. Bislang haben die Länder diese Nutzungen nach § 52a Urheberrechtsgesetz pauschal an die VG Wort vergütet. Die VG Wort hat sich in einem Rechtsstreit vor dem Bundesgerichtshof jedoch mit ihrer Auffassung durchgesetzt, dass eine Einzelfallabrechnung grundsätzlich vorzuziehen ist.

    „Wir erkennen die Bemühungen der KMK um eine akzeptable und rechtssichere Lösung durchaus an. Aber die Hochschulen haben große Bedenken, dass das vereinbarte Verfahren zu aufwändig ist, um flächendeckend umgesetzt zu werden. Es steht zu befürchten, dass die digitale Lehre an den Hochschulen durch die geänderten Rahmenbedingungen stark beeinträchtigt wird“, so HRK-Präsident Prof. Dr. Horst Hippler nach der Senatssitzung.

    Sollten die Hochschulen dem ausgehandelten Rahmenvertrag nicht beitreten, wäre es ihnen nicht mehr ohne Weiteres möglich, Auszüge aus Lehrbüchern oder kurze Aufsätze im Intranet für die jeweiligen Seminarteilnehmerinnen und -teilnehmer zur Verfügung zu stellen.

    „Wir brauchen generell ein Urheberrecht, das der modernen Lehre an den Hochschulen vernünftige Bedingungen erlaubt. Die Behinderung durch den § 52a UrhG ist nur ein Problem unter vielen, das die Unzulänglichkeit der derzeitigen rechtlichen Regelungen insgesamt offenbart. Wir hoffen daher sehr, dass der Bund bald Abhilfe in Form einer allgemeinen und vor allem nicht abdingbaren Bildungs- und Wissenschaftsschranke schafft. Ansonsten sind die Bemühungen der deutschen Hochschulen um eine moderne, digitale Lehre ernsthaft gefährdet“, so HRK-Präsident Hippler.

    Bereits im Sommer 2015 hatte sich die HRK in ihrer Stellungnahme skeptisch ob der Umsetzbarkeit der Einzelfallabrechnung gezeigt und vor den negativen Auswirkungen auf das digitale Lernen und Lehren an den Hochschulen gewarnt. Ein Pilotverfahren an der Universität Osnabrück hatte diese Probleme bereits aufgezeigt.


    Weitere Informationen:

    http://www.hrk.de


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    Merkmale dieser Pressemitteilung:
    Journalisten
    fachunabhängig
    überregional
    Wissenschaftspolitik
    Deutsch


     

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