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31.07.2003 13:57

RUB-Gutachten: EURATOM fehlt Kompetenz für Regelung von Stilllegungsfonds

Dr. Josef König Dezernat Hochschulkommunikation
Ruhr-Universität Bochum

    Selbst die Stilllegung von kerntechnischen Anlagen kostet viel Geld. Doch wer soll es wie bezahlen? Ein im Januar von der Europäischen Kommission verabschiedeter Vorschlag der Europäischen Atomgemeinschaft (EURATOM) sah nationale Stilllegungsfonds vor. Doch für solche Regelungen ist die EURATOM gar nicht zuständig. Das fand der Jurist Prof. Dr. Thomas von Danwitz (Institut für Berg- und Energierecht der RUB und Universität zu Köln) heraus. Sein Rechtsgutachten erschien jetzt als Band 39 der Bochumer Beiträge zum Berg- und Energierecht.

    Bochum, 31.07.2003
    Nr. 242

    EURATOM fehlt Kompetenz für Regelung von Stilllegungsfonds
    Aktuelles Rechtsgutachten von Europarechtler der RUB erschienen
    Band 39 der Bochumer Beiträge zum Berg- und Energierecht

    Selbst die Stilllegung von kerntechnischen Anlagen kostet viel Geld. Doch wer soll es wie bezahlen? Ein im Januar von der Europäischen Kommission verabschiedeter Vorschlag der Europäischen Atomgemeinschaft (EURATOM) sah nationale Stilllegungsfonds vor. Doch für solche Regelungen ist die EURATOM gar nicht zuständig. Das fand der Jurist Prof. Dr. Thomas von Danwitz (Institut für Berg- und Energierecht der RUB und Universität zu Köln) heraus. Sein Rechtsgutachten, das er für die RWE Power AG erstellt hat, erschien jetzt als Band 39 der Bochumer Beiträge zum Berg- und Energierecht unter dem Titel "Fragen vertikaler Kompetenzabgrenzung nach dem EURATOM-Vertrag".

    Vertikale Kompetenzverteilung

    In seinem Gutachten geht von Danwitz auch der Frage nach, ob und wann einzelne Einrichtungen der Europäischen Union entsprechende Kompetenzen besitzen, sprich: für die Mitgliedstaaten verbindliche Regelungen erlassen können. Dies geschieht am Beispiel der EURATOM, die 1957 von den Mitgliedern der seinerzeitigen Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gegründet wurde. Schon damals wurden im EURATOM-Vertrag nukleare Sicherheitsaspekte fixiert. Angesichts aktueller Entwicklungen wie dem anstehenden Beitritt zahlreicher osteuropäischer Staaten wurden zwischen 2000 und 2002 neue Richtlinienvorschläge zur Sicherheit der Energieversorgung in der EU entworfen. Die Europäische Kommission verabschiedete sie im Januar 2003 unter dem griffigen Titel "nuclear package".

    Nukleares Paket

    Das nukleare Paket beinhaltet u. a. eine "Richtlinie über die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle" und eine "Rahmenrichtlinie zur Festlegung grundlegender Verpflichtungen und allgemeiner Grundsätze im Bereich der Sicherheit kerntechnischer Anlagen". Zu den grundlegenden Verpflichtungen zählt auch eine "Bestimmung über die Sicherstellung von ausreichenden Finanzmitteln zur Gewährleistung der Sicherheit von kerntechnischen Anlagen während und im Anschluss an ihren Betrieb". Konkret werden die Mitgliedstaaten zur Einrichtung von nationalen Stilllegungsfonds verpflichtet, um so die Kosten des Stillegens von Atomkraftwerken etc. abdecken zu können. Aus deutscher Sicht ist dieser Vorschlag von besonderem Interesse, da innerhalb der kommenden 30 Jahre alle Kernkraftwerke im Lande abgeschaltet werden sollen. Hierbei werden dem Staat und den betreibenden Unternehmen - wie der RWE Power AG - hohe Kosten entstehen.

    Keine Chance vor dem Europäischen Gerichtshof

    Nach eingehender Auseinandersetzung mit der Materie kommt Europarechtler von Danwitz jedoch zu dem Schluss, "dass der Europäischen Atomgemeinschaft unter keinem der behandelten Gesichtspunkte eine Regelungszuständigkeit für eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Einrichtung von Finanzierungsfonds für kerntechnische Anlagen zusteht". Von Danwitz geht ferner davon aus, "dass die vorgesehene Regelung vom Europäischen Gerichtshof für nichtig erklärt werden ... würde".

    Titelaufnahme

    Prof. Dr. Thomas von Danwitz: "Fragen vertikaler Kompetenzabgrenzung nach dem EURATOM-Vertrag", Bochumer Beiträge zum Berg- und Energierecht, Band 39, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart 2003, 92 Seiten, 26 Euro, ISBN 3-415-03146-2

    Weitere Informationen

    Prof. Dr. Thomas von Danwitz, Universität zu Köln, Lehrstuhl für Öffentliches Recht und Europarecht, insb. Medien- und Kommunikationsrecht, Aachener Str. 197-199, 50931 Köln, Tel.: (0221) 28556111, Fax: (0221) 28556122, E-Mail: Thomas.vonDanwitz@uni-koeln.de


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    Merkmale dieser Pressemitteilung:
    Biologie, Gesellschaft, Meer / Klima, Politik, Recht, Umwelt / Ökologie, Wirtschaft
    überregional
    Forschungsergebnisse, Wissenschaftliche Publikationen
    Deutsch


     

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