Im „Kölner Entwurf eines Verbandssanktionengesetzes“ hat Prävention Vorrang vor Sanktionierung
Augsburg/Köln/KPP – Anders als in vielen anderen Ländern Europas gibt es in Deutschland keine Unternehmensstrafbarkeit. Gegen Unternehmen kann lediglich ein Bußgeld nach dem Gesetz gegen Ordnungswidrigkeiten verhängt werden. Eine Forschungsgruppe aus Köln und Augsburg hat die Wirksamkeit der bislang geltenden Regeln in den letzten drei Jahren deutschlandweit untersucht, mit Rechtssystemen im Ausland verglichen und einen eigenen Gesetzentwurf erarbeitet. „Eine Reform des geltenden Rechts wird seit Jahren in der Politik diskutiert, leider weitgehend ohne konstruktiv-kritische Begleitung durch die Wissenschaft. Dies wollten wir ändern, zumal dieses Thema auch bei möglichen Koalitionsverhandlungen eine Rolle spielen dürfte,“ so Prof. Dr. Dr. h. c. Michael Kubiciel. Der Augsburger Strafrechtswissenschaftler zeichnet gemeinsam mit den Profs. Drs. Martin Henssler, Elisa Hoven und Thomas Weigend, alle Universität zu Köln, für den sog. Kölner Entwurf verantwortlich.
Dem Grundsatz „societas delinquere non potest“ entsprechend kennt das deutsche Strafrecht bis heute keine Strafbarkeit von Unternehmen. Strafrechtlich verantwortlich gemacht werden können nur natürliche Personen. Auf Unternehmen wird das Recht der Ordnungswidrigkeiten angewendet, das u. a. auch für kleinere Straßenverkehrsrechtsverstöße gilt. Die Anwendung des Ordnungswidrigkeitenrechts ist, so ein Ergebnis der Forschergruppe, deutschlandweit sehr uneinheitlich und für Unternehmen kaum vorhersehbar. „Die Staatsanwaltschaften haben weites Ermessen bei der Entscheidung, ob sie gegen ein Unternehmen Ermittlungen aufnehmen. Ob eine Unternehmensgeldbuße verhängt wird, hängt also ganz entscheidend davon ab, welche Staatsanwaltschaft für das Unternehmen zuständig ist “, so Professorin Dr. Elisa Hoven. Der Entwurf will hier durch eine Ermittlungspflicht, wie sie auch im Strafverfahren besteht, Abhilfe schaffen.
Dezidiert spezialpräventive Ausrichtung
Kennzeichnend für den Entwurf sei die dezidiert spezialpräventive Ausrichtung, der im Unternehmen weniger den Gegner als vielmehr einen Partner sehe. So sollen künftig Compliance-Bemühungen eines Unternehmens stärker berücksichtigt werden. Finanzielle Sanktionen gegen das Unternehmen können zur Bewährung ausgesetzt werden; ein Monitor überwacht dann, ob das Unternehmen seine internen Abläufe tatsächlich verändert. „Die Maßnahmen, die der Entwurf vorsieht, zielen primär auf Strukturverbesserungen im Unternehmen ab“, so Prof. Dr. Weigend. Die Sanktionierung des Unternehmens soll hingegen nur das allerletzte Mittel sein, ergänzt Kubiciel.
Zugleich wird auf den Schutz der Beschäftigten geachtet. Prof. Dr. Henssler hebt in diesem Zusammenhang hervor: „Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen werden davor geschützt, dass die Geldbußen über Regressansprüche letztlich auf sie abgewälzt werden, außerdem werden die aus ‚internal investigations’ folgenden Risiken durch Verschwiegenheitsrechte der anwaltlichen Berater begrenzt.“ Damit, so Kubiciel, werde eine umstrittene Problematik rechtlich geregelt, über die aktuell vor dem Bundesverfassungsgericht gestritten wird.
Breite empirische und rechtsvergleichende Grundlage
Dank einer Förderung mit rund 450.000 Euro durch die VolkswagenStiftung konnten Kubiciel und seine Kollegen ihre Arbeiten an dem Entwurf auf eine breite empirische und rechtsvergleichende Grundlage stellen: zum einen auf eine deutschlandweite Untersuchung der Anwendung des geltenden Rechts, weiterhin auf Praktikerbefragungen in den USA und Österreich sowie schließlich auf die Begleitung durch eine Expertengruppe mit Vertreterinnen und Vertretern von Unternehmen, Verbänden und der Rechtspraxis.
Anfang 2018 ausführlich kommentiert in Buchform
Der „Kölner Entwurf eines Verbandssanktionengesetzes“ steht auf http://www.jura.uni-augsburg.de/lehrende/professoren/kubiciel/downloads/kubiciel...
eines_verbandssanktionengesetzes.pdf zum Download zur Verfügung. Anfang 2018 wird er mit einer ausführlichen Kommentierung in Buchform erscheinen.
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Kontakt an der Universität Augsburg:
Prof. Dr. Dr. h. c. Michael Kubiciel
Lehrstuhl für Deutsches, Europäisches und Internationales Straf-und Strafprozessrecht, Medizin- und Wirtschaftsrecht
Universität Augsburg
86135 Augsburg
Telefon 0821/598-4561
michael.kubiciel@jura.uni-augsburg.de
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