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16.09.2003 10:31

Verfassungsbeschwerde erledigt

Sabine Köditz Hochschulkommunikation
Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald

    PM 118/2003

    Die Universität Greifswald teilt mit, daß die vier Professoren Gaab, Joecks, Kohler und Matschke, die vor einem Jahr eine Verfassungsbeschwerde wegen des Landeshochschulgesetzes eingereicht hatten, nunmehr gegenüber dem
    Landesverfassungsgericht diese für erledigt erklärt haben. Die aus diesem Anlaß von den Beschwerdeführern abgegebene Presseerklärung lautet:

    "Am 12.09.2002 legten vier Greifswalder Professoren aus der Medizinischen
    sowie der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät Verfassungsbeschwerde gegen das neue Landeshochschulgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (LHG-MV) ein. Sie sahen in § 5 Absatz 5 LHG-MV das Einfallstor für politische Bevormundung und massive Eingriffe in die verfassungsrechtlich geschützten Freiheit von Forschung, Lehre und Studium zum Schaden des Landes.

    Am 5. Juni 2003 hat der Landesgesetzgeber die von den Beschwerdeführern angegriffene Gesetzesregelung geändert. Die Beschwerdeführer begrüßen dies. Sie sehen diese Reaktion von Landesregierung und Landtag als Bestätigung ihrer schwerwiegenden rechtlichen Bedenken. Ihre Verfassungsbeschwerde hatte daher insoweit den bestmöglichen Erfolg, weil es zu einer Entscheidung des Landesverfassungsgerichts gar nicht mehr kommen mußte.

    Die Beschwerdeführer haben allerdings auch gegen die Neuregelung erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken: der Gesetzgeber benutzt ganz bewußt weiterhin Begriffe und Formulierungen, die mit Artikel 7 Absatz 2 der Landesverfassung nicht in Einklang stehen und beliebige Interpretationen zulassen.

    Trotz dieser Bedenken haben die vier Professoren nun am 12.09.2003 gegenüber dem Landesverfassungsgericht erklärt, daß sie die erhobene Verfassungsbeschwerde als erledigt ansehen. Sie haben dabei aber deutlich gemacht, daß ihnen diese Entscheidung wegen der fortbestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken nicht leicht gefallen ist. Eine verfassungsgerichtliche Entscheidung zum neuen § 5 Abs. 5 LHG-MV wäre nach ihrer Ansicht von Vorteil gewesen, um Rechtssicherheit zu gewinnen. Die Gefahr besteht fort, daß auch die neue Regelung die Handhabe bietet, die Freiheit von Forschung, Lehre und Studium verfassungswidrig im Wege staatlicher Aufsichtsmaßnahmen einzuschränken. Der zwar verbesserte, aber immer noch verfassungsrechtlich unbefriedigende § 5 Absatz 5 LHG-MV neuer Fassung könnte überdies allzu leicht als Gewohnheitsrecht mißverstanden werden, wenn gegen ihn nicht sogleich verfassungsgerichtlich vorgegangen wird.

    Aus Gründen ihrer zeitlichen Belastung haben sich die Beschwerdeführer aber entschlossen, die Verfassungsbeschwerde nicht fortzuführen. Sie gehen jedoch davon aus, daß das Landesverfassungsgericht gegebenenfalls im Rahmen eines konkreten Normenkontrollverfahrens Gelegenheit haben und diese auch nutzen werde, die Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung im Lichte der von den Beschwerdeführern gegen diese vorgetragenen Argumente richtig zu würdigen.

    Prof. Dr. Manfred Jürgen Matschke, verantwortlich i. S. d. Presserechts"


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    Merkmale dieser Pressemitteilung:
    fachunabhängig
    überregional
    Organisatorisches, Wissenschaftspolitik
    Deutsch


     

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