Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs sind Betreiber von Fanseiten auf Facebook für den Datenschutz mitverantwortlich – doch in der Pflicht ist Facebook, damit Seitenbetreiber dieser Verantwortung gerecht werden können.
Berlin, 15. Juni 2018 – Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass Betreiber von Facebook-Seiten für mögliche Datenschutzverstöße von Facebook haftbar gemacht werden können und Datenschutzbehörden den Betrieb einer Facebook-Seite untersagen könnten. Der EuGH hatte darüber zu entscheiden, ob das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) einer kommerziellen Facebook-Seite im Jahr 2011 den Betrieb untersagen durfte. Dabei kritisierte die Datenschutzbehörde mangelnde Transparenz bei der Verarbeitung sowie Speicherung von Interessens- und Verhaltensprofilen der Nutzer zum Einsatz für Werbezwecke. Da für die EU-Niederlassung von Facebook die irischen Datenschutzbehörden zuständig waren, konnte das ULD nicht direkt gegen Facebook vorgehen und hat den Umweg über den Betreiber einer Facebook-Fanseite gewählt. Ob das ULD im konkreten Fall den Betrieb tatsächlich verbieten durfte, muss nun das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) prüfen.
Alexander von Gernler, Vize-Präsident der Gesellschaft für Informatik: „Dass sich der EuGH vollumfänglich der Argumentation der Datenschutzbehörde anschließt, ist ein gutes Zeichen. Damit ist klar, dass die Betreiber von institutionellen Facebook-Seiten eine Mitverantwortung für die Datennutzung haben und beispielsweise eine Datenschutzerklärung vorhalten müssten. Auch müssten Betreiber nun ihren Nutzern gegenüber Auskunft erteilen, ob Daten gespeichert und verarbeitet werden und wenn ja, wie genau. Leider macht Facebook das derzeit unmöglich. Mit dem Urteil ist aber auch klar, dass es bei der Verarbeitung personenbezogener Daten keinen Nutzen ohne Verantwortung gibt. Nun liegt es am Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden, wie weit diese Verantwortung reicht.“
Die Datenschutzbehörden werden zunächst die Entscheidung des BVerwG abwarten. Angesichts des EuGH-Urteils hat die Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder allerdings Forderungen für Betreiber von Fanpages und Facebook formuliert. Demnach sollten sich Seitenbetreiber versichern, dass Facebook ihnen die Informationen zur Verfügung stellt, die zur Erfüllung der genannten Informationspflichten benötigt werden. Für die Bereiche der gemeinsamen Verantwortung von Facebook und Fanpage-Betreibern sei zudem eine Vereinbarung festzulegen, wer welche Verpflichtung der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung erfüllt. Grundsätzlich gelte, das Besucher von Facebook-Fanpages transparent und in verständlicher Form darüber informiert werden müssen, welche Daten zu welchen Zwecken durch Facebook und die Fanpage-Betreiber verarbeitet werden.
Alexander von Gernler sieht vorrangig Facebook in der Pflicht: „Facebook muss endlich seiner Verantwortung gerecht werden und einen datenschutzfreundlichen Betrieb von Fanseiten ermöglichen. So sollte Facebook die Seitenbetreiber darüber informieren, welche Daten wie gesammelt und verarbeitet werden. Diese Transparenz ist notwendig, damit die Betreiber von Facebook-Seiten ihre datenschutzrechtliche Mitverantwortung erfüllen können. Zudem muss Facebook Seitenbetreiber in die Lage versetzen, Nutzern ihre Auskunfts- und Löschrechte zu gewähren und sowohl Tracking- als auch Analysewerkzeuge abzustellen, wenn die Seitenbetreiber diese nicht nutzen wollen. Solange das nicht der Fall ist können die Seitenbetreiber der vom EuGH zugeschriebenen Verantwortung gar nicht gerecht werden.“
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Alexander von Gernler, Vizepräsident der Gesellschaft für Informatik e.V.
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