Personengesellschaften haben für Versorgungszusagen an Gesellschafter Rückstellungen zu bilden. Diese mindern zwar den Gewinn der Gesellschaften. Die Gesellschafter müssen jedoch nach herrschender Meinung die Versorgungsanwartschaft nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG zeit- und betragsgleich als "bezogenen" Gewinn zusammen mit ihren Anteilen am Gewinn der Gesellschaft versteuern.
Die Gesellschafter von Personengesellschaften sind dadurch gegenüber den Gesellschaftern von Kapitalgesellschaften benachteiligt. Denn unabhängig von der Bilanzierung der Rückstellungen im Jahresabschluss der Gesellschaften haben die Gesellschafter von Kapitalgesellschaften ihre Versorgungsanrechte erst zu versteuern, wenn der Versorgungsfall eintritt.
Das Institut "Finanzen und Steuern" e.V., Bonn setzt sich in der IFSt-Schrift 411 mit den Argumenten des BFH und des Schrifttums kritisch auseinander. Es kommt zu dem Ergebnis, dass sich die unterschiedliche Behandlung der Gesellschafter von miteinander im Wettbewerb stehenden Personen- und Kapitalgesellschaften nicht überzeugend auf den viel zitierten Vergleich von Personengesellschaftern mit Einzelunternehmern stützen lässt. Außerdem ist nach Auffassung des Instituts der Ansatz einer Vermögensmehrung durch eine aufschiebend bedingte bloße Anwartschaft nicht mit den Regeln für die Ermittlung der Einkünfte von Personengesellschaftern vereinbar. Rückstellungen für Versorgungsverpflichtungen der Personengesellschaften sind deshalb richtigerweise nicht durch die Erfassung der Versorgungsanwartschaft als "bezogene" Vergütung der Gesellschafter zu neutralisieren; Versorgungsverpflichtungen dürfen erst bei Zufluss der Leistungen Steuerpflicht auslösen.
http://www.ifst2.de/publikationen/411/411.html
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Merkmale dieser Pressemitteilung:
Politik, Recht, Wirtschaft
überregional
Forschungsergebnisse, Wissenschaftliche Publikationen
Deutsch
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