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27.11.2018 18:21

Strafen "im Namen des Volkes"?

Klaus P. Prem Presse - Öffentlichkeitsarbeit - Information
Universität Augsburg

    Eine Expertentagung zur Frage, inwieweit empirisch feststellbare Strafbedürfnisse der Bevölkerung rechtlich und kriminalpolitisch relevant sind

    Welchen Einfluss haben Gerechtigkeitsvorstellungen der Allgemeinheit auf das Strafrecht, welchen Einfluss sollten sie haben? Anders gefragt: Ist Strafe im Sinne eines Schuldausgleichs oder einer gerechten Vergeltung gewissermaßen ein Zweck an sich oder dient Strafe – auch – einer gesellschaftlichen Stabilisierung, so dass es entsprechende Erwartungen der Gesellschaft an Strafe und Strafrecht zu berücksichtigen gilt? Und wie sehen die diesbezüglichen Bedürfnisse und Einstellungen denn überhaupt aus? Aufgrund seiner jahrelangen intensiven Auseinandersetzung mit dem Thema hat sich Prof. Dr. Paul H. Robinson von der University of Pennsylvania Law School zu einem der in diesem Bereich international profiliertesten Strafrechtswissenschaftler entwickelt, seine Veröffentlichungen sind bislang in 13 Sprachen erschienen. Mit einem öffentlichen Vortrag mit dem Titel "A truce in the distributive principle wars? Coercive crime control, moral credibility, and empirical desert" eröffnet er am 29. November 2018 um 17 Uhr eine strafrechtlich-kriminologische Expertentagung an der Universität Augsburg, die unter dem Titel "Strafen 'im Namen des Volkes'?" die rechtliche und kriminalpolitische Relevanz empirisch feststellbarer Strafbedürfnisse der Bevölkerung diskutiert.

    Strafe als Zweck an sich oder als Zwischenziel?

    Der Streit um die Zwecke von Strafrecht und Strafe ist bis heute nicht befriedigend gelöst. Meinen Begriffe wie Schuldausgleich oder (gerechte) Vergeltung wirklich, dass Strafe im Sinne einer absoluten Straftheorie einen „Zweck an sich“ darstellt, der keiner weiteren Begründung oder Legitimation bedarf? Eine andere Lesart wäre, dass mit der gerechten, schuld- bzw. tatangemessenen Strafe die Gesellschaft stabilisiert wird, indem die vom Täter in Frage gestellte Norm in ihrer Geltung bekräftigt wird und zugleich in der Gesellschaft vorhandene Vergeltungsbedürfnisse befriedigt werden. Dabei kann man sich auf den empirisch gut abgesicherten Befund stützen, dass Straftaten üblicherweise ein Vergeltungsbedürfnis nach sich ziehen und dass in dieses Bedürfnis tat- bzw. schuldbezogene Kriterien einfließen, beispielsweise die Schwere der Tat und die Höhe des Schadens.

    Retributive Generalprävention

    "Anzunehmen ist, dass solche in der Gesellschaft messbar vorhandenen Bedürfnisse mittel- und langfristig nicht völlig ignoriert werden dürfen, wenn der Staat das Vertrauen seiner Bürger nicht verlieren will", so Prof. Dr, Johannes Kaspar, Inhaber des Augsburger Lehrstuhls für Strafrecht, Strafprozessrecht, Kriminologie und Sanktionenrecht, der die Tagung gemeinsam mit seinem Regensburger Kollegen Prof. Dr. Tonio Walter veranstaltet. Dabei werde Vergeltung nicht als Zweck an sich gesehen, sondern nur als Zwischenziel, um die eigentlich angestrebte Stabilisierung des Vertrauens der Bevölkerung in die Rechtsordnung und letztlich in den Staat zu garantieren, um auf längere Sicht weitere Normbrüche zu verhindern, also mittelbar zumindest der Prävention von Straftaten zu dienen. "Eine solche Straftheorie, die Vergeltungs- und Präventionselemente kombiniert, könnte man als 'retributive Generalprävention' bezeichnen", so Kaspar.

    Empirische Verifizierung von Bedürfnissen und Einstellungen unverzichtbar

    Hier allerdings kommt die kriminologisch-empirische Forschung über gesellschaftliche Einstellungen zu Strafrecht und Strafe ins Spiel, die nach wie vor mit erheblichen, insbesondere methodischen Defiziten zu kämpfen hat. Kaspar: "Wenn wir uns darauf einigen wollen, dass die Einführung von Straftatbeständen und die Bemessung von Strafen auch von entsprechenden Bedürfnissen und Einstellungen der Bevölkerung abhängen, dürfen letztere eben nicht einfach behauptet werden, sie müssen vielmehr auf der Basis empirischer Forschung plausibel gemacht werden." Auch die methodisch bedingten einschlägigen Empiriedefizite und deren Überwindung werden deshalb Thema der Augsburger Tagung sein.

    Mit dem Ansatz der retributiven Generalprävention, meint Kaspar, ließen sich das starre Patt zwischen Prävention und Vergeltung überwinden, die straftheoretische Grundlagendiskussion beleben. Es könnten Wege aufgezeigt werden, wie kriminalpolitische Entscheidungen im Sinne einer evidenzbasierten Vorgehensweise auf eine rationalere Grundlage gestellt werden können. Weiterhin könnte die zur Diskussion gestellte Straftheorie ein neues Argument gegen eine exzessive Ausdehnung des Strafrechts und gegen seinen Einsatz als vermeintliches Allzweckmittel zur Herbeiführung politisch erwünschter Zustände sein.

    Gefahr einer "demagogischen" Kriminalpolitik?

    Schließlich könnte sie eine Stärkung des Gedankens der „direkten Demokratie“ mit sich bringen, auch wenn hier keine unmittelbare Entscheidung der Allgemeinheit über kriminalpolitische oder strafrechtliche Fragen zur Diskussion steht. "Wir müssen uns in diesem Zusammenhang natürlich mit der naheliegenden Befürchtung auseinandersetzen, dass eine „demoskopische“ oder womöglich „demagogische“ Kriminalpolitik zu massiver Ausweitung und Verschärfung von Strafrecht und Strafe führen könnte. Kaspar: "Inwieweit und unter welchen Bedingungen die 'vox populi' tatsächlich Einfluss haben sollte und wie ein Missbrauch des Konzepts verhindert werden kann, werden wir auf dieser Tagung also ebenfalls zu diskutieren haben."
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    Eröffnungsvortrag und Tagungsprogramm

    Die Tagung beginnt am Donnerstag, dem 29. November 2018, um 17.00 Uhr mit einem öffentlichen Eröffnungsvortrag von Prof. Dr. Paul H. Robinson (University of Pennsylvania Law School) mit dem Titel "A truce in the distributive principle wars? Coercive crime control, moral credibility, and empirical desert" und anschließender Diskussion im HS 2001 der Juristischen Fakultät der Universität Augsburg (Gebäude H, Universitätsstraße 24, 86159 Augsburg). Sie wird am 30. November ab 9.00 Uhr ganztägig mit zwölf Vorträgen zu straftheoretischen Grundlagen, zu empirisch-kriminologischen Aspekten sowie zu konkreten Anwendungsfeldern und zu Erfahrungen im Ausland fortgesetzt.

    Das detaillierte Tagungsprogramm steht unter http://idw-online.de/de/attachmentdata68378.pdf zum Download zur Verfügung.

    Anmeldung per Email an michaela.braun@jura.uni-augsburg.de wird erbeten.


    Wissenschaftliche Ansprechpartner:

    Prof. Dr. Johannes Kaspar
    Telefon 0821/598-4555
    johannes.kaspar@jura.uni-augsburg.de


    Weitere Informationen:

    http://idw-online.de/de/attachmentdata68378.pdf (Tagungsprogramm)


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    Merkmale dieser Pressemitteilung:
    Journalisten, Wissenschaftler, jedermann
    Gesellschaft, Politik, Recht
    überregional
    Wissenschaftliche Tagungen
    Deutsch


     

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