Die Leitung des KU Research Institute for Taxation der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt (KU) plädiert in einer aktuellen Stellungnahme für steuerliche Entlastungen, um die von der Corona-Krise betroffenen Unternehmen zu unterstützen: „Mittelfristig sollte der Gesetzgeber steuerliche Belastungen für Unternehmen in Verlustsituationen reduzieren, um den Unternehmen nach der Krise den Wiederaufbau ihrer Geschäftsmodelle und die Rückzahlung der in Anspruch genommener Hilfskredite zu erleichtern“, schreiben Prof. Dr. Dominika Langenmayr (Sprecherin des KU Research Institute for Taxation) und ihr Stellvertreter Prof. Dr. Reinald Koch.
Konkret empfehlen sie drei Maßnahmen: Zum einen sollte der Verlustrücktrag für Unternehmen, der bislang auf eine Million Euro jährlich begrenzt ist, zeitweise unbegrenzt gewährt werden – wie dies etwa in Großbritannien der Fall sei: „Deutschland gewährt Unternehmen zwar bereits einen Verlustrücktrag – im Gegensatz zu anderen stark betroffenen Ländern wie Italien und Spanien. Dies bedeutet, dass der Verlust vom Vorjahresgewinn abgezogen wird und die zu viel entrichteten Steuern zurückerstattet werden. Diese Entlastung sollte in der Krise jedoch auch bei höheren Verlusten gewährt werden, um Unternehmen zeitnah zu entlasten.“
Zudem empfehlen sie Anpassungen hinsichtlich der internationalen Verlustverrechnung: International tätige Konzerne werden in jedem Land separat besteuert. Macht ein deutscher Konzern in einer ausländischen Tochtergesellschaft – beispielsweise in Italien – Verluste, so können diese Verluste nicht mit den in Deutschland erzielten Gewinnen verrechnet werden. Dies kann insbesondere dann ein steuerlicher Nachteil sein, wenn die Krise in verschiedenen Ländern sehr unterschiedlich verläuft. „Wäre ein internationaler Verlustausgleich möglich, so würde der Verlust der italienischen Tochter die Steuerzahlung des Konzerns in Deutschland verringern. Dies würde dem Konzern Anreize geben, weiter in die italienische Tochtergesellschaft zu investieren“, so Langenmayr und Koch. Ein Vorbild könne hier Österreich sein, das seinen Konzernen bereits seit 2005 die Möglichkeit einer grenzüberschreitenden Verlustverrechnung gewähre.
Eine weitere steuerliche Belastung für Unternehmen in Verlustsituationen sei die sogenannte Zinsschranke. Diese bewirke, dass die Unternehmen Zinsen nur bis zu einer gewissen Höhe steuerlich geltend machen können. Sowohl niedrigere Gewinne (oder Verluste) als auch zunehmende Fremdfinanzierung (z.B. bei Inanspruchnahme von Krediten, die im Zuge der Corona-Sofortmaßnahmen bereitgestellt wurden) machen es wahrscheinlicher, dass die Zinsschranke greift. Dies würde die positive Wirkung der jetzt zur Verfügung gestellten Liquiditätshilfen einschränken, auf die bereits relativ hohe Zinsen von 2% angesetzt werden. Hier sollte der Gesetzgeber überlegen, die Anwendung der Zinsschranke für 2020 auszusetzen oder Ausnahmeregelungen für im Zuge der Corona-Krise aufgenommene Kredite zu schaffen“, so Langenmayr und Koch.
Die Stellungnahme im Volltext findet sich unter
http://www.ku.de/wwf/forschung/forschungsinstitute/ku-research-institute-for-taxation/
Für Fragen zu steuerpolitischen Fragen vor dem Hintergrund der Corona-Krise stehen Ihnen Prof. Dr. Prof. Dr. Dominika Langenmayr (Sprecherin des KU Research Institute for Taxation; dominika.langenmayr@ku.de) und Prof. Dr. Reinald Koch (stellvertr. Sprecher des KU Research Institute for Taxation; reinald.koch@ku.de) zur Verfügung.
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