Seit Mitte März verursacht die Corona-Pandemie bei der deutschen Wirtschaft massive Umsatzeinbrüche. Bund und Länder führten zur Stützung gefährdeter Unternehmen ein Maßnahmenbündel ein, darunter sogenannte „Soforthilfen“. Zwar hat der Gesetzgeber auch mit Steuererleichterungen für Unternehmen reagiert, dennoch stellt sich u.a. die Frage mit Blick auf die Einkommenssteuererklärung 2021: Müssen Corona-Soforthilfen eigentlich versteuert werden? Prof. Dr. Hans-Jörg Fischer ist Fachanwalt für Steuer-, Handels- und Gesellschaftsrecht, lehrt Steuer- und Wirtschaftsrecht an der FOM Hochschule in Mannheim und Karlsruhe und beantwortet hierzu Fragen aus der Praxis.
Was sind Corona-Soforthilfen?
„Bei Soforthilfen handelt es sich um eine Geldzahlung aus einer öffentlichen Kasse, die nicht zurückgezahlt werden muss“, sagt der Experte. „Antragstellende Unternehmen erhalten diese Soforthilfe nach einem vereinfachten Antragsverfahren, bei der der Antragsgrund, ein durch die Corona-Pandemie verursachter Liquiditätsengpass, lediglich glaubhaft versichert werden muss.“
Sind die Zuschüsse steuerfrei?
„Nein, denn allgemein sind Zuschüsse als Betriebseinnahme zu erfassen“, so Prof. Dr. Hans-Jörg Fischer. „Die Soforthilfe wird daher wie andere Zuschüsse behandelt, z.B. wie ein Investitionszuschuss, der ebenso eine steuerpflichtige Einnahme ist. Allerdings wirkt sich die Besteuerung erst aus, wenn die Steuererklärung für 2020 eingereicht werden muss. Also frühestens in 2021. Und nur, wenn im Jahr 2020 ein positiver Gewinn erwirtschaftet wurde, wird auf den Zuschuss der individuelle Steuersatz fällig.“
Gäbe es steuerrechtlich die Möglichkeit, die Corona-Soforthilfe nicht zu besteuern?
„Zuschüsse wie die Corona-Soforthilfe sind steuerlich mit dem Investitionszuschuss vergleichbar. Allerdings dient der Investitionszuschuss der Anschaffung von Anlagevermögen, so dass die Besteuerung im Jahr der Zahlung des Zuschusses und Anschaffung des Wirtschaftsguts über die Abschreibung in den Folgejahren kompensiert wird; die Corona-Soforthilfe dient in der Regel jedoch der Finanzierung laufender Kosten“, weiß der Steuerrechtsexperte. „Die Corona-Soforthilfe unterliegt somit der Ertragssteuer, d.h. der Einkommensteuer und bei Kapitalgesellschaften der Körperschaftsteuer, und es gibt auch keine steuerentlastende Wirkung durch Abschreibung wie bei Investitionszuschüssen. Andere Zuschüsse sind vom Gesetzgeber ausdrücklich steuerbefreit worden, so die Investitionszulage nach dem Investitionszulagengesetz, einem Nachfolger des Fördergebietsgesetzes als Strukturunterstützung der neuen Bundesländer. Dort wird die Steuerfreiheit ausdrücklich in § 13 Investitionszulagengesetz (InvZulG) geregelt. Der Gesetzgeber hätte auch bei der Soforthilfe die Möglichkeit, diese durch ausdrückliche Regelung als steuerbefreite Einnahme im Katalog des § 3 Einkommenssteuergesetz (EStG) zu qualifizieren. Derzeit sind jedoch noch keine Überlegungen in dieser Richtung bekannt.“
Prof. Dr. Hans-Jörg Fischer lehrt Steuer- und Wirtschaftsrecht an der FOM Hochschule
FOM
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Deutsch
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