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20.05.2020 13:51

Statement: Gesundheit bleibt Privatsache: Öffentliches Fiebermessen ist unzulässig

Claudia Staat Kommunikation und Veranstaltungsmanagement
Frankfurt University of Applied Sciences

    Prof. Dr. Wedde von der Frankfurt UAS nimmt Stellung zur aktuellen Diskussion um die Erhebung der Körpertemperatur von Kundschaft und Beschäftigten

    Der Schutz vor Neuinfektionen durch das Covid-19-Virus ist nach der Lockerung der staatlich verfügten Einschränkungen eine wichtige Aufgabe. Das rechtfertigt aber nicht jedes Mittel. Umstritten ist derzeit das standardmäßige Fiebermessen an den Eingängen von Geschäften oder Betrieben. So soll etwa an den Türen der wiedereröffneten Apple-Stores die Körpertemperatur der Kundschaft gemessen werden. In der Arbeitswelt denken Unternehmen darüber nach, an den Werkstoren Wärmebildkameras für automatische Temperaturmessungen ihrer Beschäftigten einzusetzen. Wer durch überhöhte Körpertemperatur auffällt, muss draußen bleiben. Was in diesem Kontext rechtlich zulässig ist, erläutert der Arbeitsrechtler und Datenschutzexperte Prof. Dr. Peter Wedde von der Frankfurt University of Applied Sciences (Frankfurt UAS).

    „Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist die individuelle Körpertemperatur ein herausragend geschütztes Gesundheitsdatum, dessen Verarbeitung nach Art. 9 Abs. 1 der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) grundsätzlich untersagt ist“, stellt Wedde klar. Zur unzulässigen Verarbeitung gehört auch schon die Erhebung von Gesundheitsinformationen. „Damit wäre es ein Datenschutzverstoß, wenn Mitarbeitende eines Geschäfts am Eingang per ,Fiebermesspistole‘ die Körpertemperatur der Kundschaft ermitteln oder wenn dies automatisiert mittels einer Wärmebildkamera geschieht“, so Wedde. Zwar kann dieses gesetzliche Verarbeitungsverbot durch eine ausdrückliche Einwilligung der Betroffenen aufgehoben werden. Diese muss aber freiwillig sein und kann jederzeit widerrufen werden. Wedde: „Wer ohne ein ,Ja zum Fiebermessen‘ riskiert, an der Ladentür abgewiesen zu werden, der handelt nicht freiwillig, sondern unter Zwang.“

    Auch die in der DSGVO genannten Ausnahmetatbestände – für Zwecke der Gesundheitsvorsorge, der Arbeitsmedizin oder zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschäftigten – rechtfertigen das Fiebermessen vor Geschäften oder Betrieben nicht. Eine Verarbeitung für diese Zwecke außerhalb einer Arztpraxis setzt eine gesetzliche Regelung voraus. Eine einschlägige Erlaubnis für „Vorratsfiebermessungen“ von Bürgerinnen und Bürgern sowie Beschäftigten gibt es in Deutschland nicht. „Zudem setzen diese Erhebungen die Verarbeitung unter Verantwortung von medizinischem Fachpersonal voraus, zu denen beispielsweise Verkäuferinnen und Verkäufer oder Beschäftigte von Sicherheitsdiensten nicht gehören“, so Wedde. „Gleiches gilt für ein öffentliches Interesses im Bereich der Gesundheit, das die DSGVO als weiteren Ausnahmefall nennt. Dies würde aber ebenfalls eine einschlägige Erlaubnis voraussetzen, beispielsweise im Rahmen des Infektionsschutzrechts.“

    Bei der Diskussion darüber, ob eine standardmäßige Erhebung der Körpertemperatur zulässig ist, muss laut Wedde bedacht werden, dass eine Infektion mit dem Corona-Virus auch durch symptomfreie Personen ausgelöst werden kann. „Fiebermessen nützt dann gar nichts.“ Zudem gebe es wirksame Schutzmaßnahmen wie die Verpflichtung zum Tragen von Gesichtsmasken oder Handschuhen sowie das ausreichende Angebot an Waschgelegenheiten oder Desinfektionsmitteln. „Die anlasslose Messung der Körpertemperatur scheidet angesichts dieser Alternativen als unverhältnismäßig aus.“

    Dies gilt auch für die Arbeitswelt. Allerdings gibt es dort datenschutzrechtliche Besonderheiten, festgelegt im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Nach § 26 Abs. 2 BDSG sind individuelle Einwilligungen nur wirksam, wenn sie schriftlich und freiwillig erfolgt sind. Bedeutsam ist, dass für die Freiwilligkeit einer Einwilligung von Beschäftigten wegen des Abhängigkeitsverhältnisses erhöhte Anforderungen gelten. „Freiwilligkeit setzt die Erlangung eines wirtschaftlichen oder rechtlichen Vorteils oder gleichgelagerte Interessen von Beschäftigten und Arbeitgebern voraus“, erläutert der Jurist.

    Gesundheitsdaten von Beschäftigten zu verarbeiten, gestattet das BDSG zur Erfüllung von rechtlichen Pflichten wie dem Arbeits- und Gesundheitsschutz. „Allerdings muss eine solche Verarbeitung verhältnismäßig sein. Dies setzt voraus, dass Arbeitgebern keine Alternative zur Verfügung steht, die weniger weit in die schutzwürdigen Interessen der Beschäftigten eingreift“, macht Wedde deutlich. „Lassen sich Ansteckungen auch durch individuelle Schutzmaßnahmen wie das Tragen von Gesichtsmasken oder durch organisatorische Maßnahmen wie die Entzerrung von Schichten oder Arbeitsprozessen erreichen, müssen Temperaturmessungen unterbleiben. Gegen das Fiebermessen spricht zudem, dass eine ansteckende Erkrankung nicht zwingend mit erhöhter Körpertemperatur einhergeht.“

    Sollen in Betrieben nach Abwägung der Verhältnismäßigkeit dennoch automatisierte Fiebermessungen durchgeführt werden, müssen die Mitbestimmungsrechte der Betriebsräte beachtet werden. Diese bestehen laut Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) unter anderem für betriebliche Regelungen zum Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Unfallverhütungsvorschriften. Beim Abschluss betrieblicher Vereinbarungen zum Thema „Fiebermessungen“ müssen Arbeitgeber und Betriebsrat die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer schützen und fördern. Der Arbeitsrechtler betont: „Dieses allgemeine kollektivrechtliche Schutzziel steht der pauschalen Erhebung von Gesundheitsdaten trotz vorhandener Alternativen grundsätzlich entgegen.“

    Zur Person:
    Prof. Dr. Peter Wedde ist Professor für Arbeitsrecht und Recht der Informationsgesellschaft an der Frankfurt University of Applied Sciences (Frankfurt UAS). Zu seinen Forschungsschwerpunkten gehört das individuelle und kollektive Arbeitsrecht sowie Daten- und Beschäftigtendatenschutz. Er ist Herausgeber von juristischen Fachkommentaren zum gesamten Individualarbeitsrecht, zum Betriebsverfassungs- und zum Datenschutzrecht sowie Autor zahlreicher Buch- und Zeitschriftenbeiträge und Onlinepublikationen. Als Referent vertritt er seine Schwerpunktthemen regelmäßig auf Fachkonferenzen und in Praxisforen.

    Gerne steht Prof. Wedde für Interviews, Fragen und weitere Statements rund um das Thema zur Verfügung.


    Wissenschaftliche Ansprechpartner:

    Frankfurt University of Applied Sciences, Fachbereich 2: Informatik und Ingenieurwissenschaften, Prof. Dr. Peter Wedde, Telefon: +49 171 3802499, E-Mail: wedde@fb2.fra-uas.de


    Weitere Informationen:

    http://www.frankfurt-university.de/fb2


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    Prof. Dr. Peter Wedde, Datenschutz- und Arbeitsrechtexperte der Frankfurt University of Applied Sciences.
    Prof. Dr. Peter Wedde, Datenschutz- und Arbeitsrechtexperte der Frankfurt University of Applied Scie ...
    privat
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    Merkmale dieser Pressemitteilung:
    jedermann
    Medizin, Recht
    überregional
    Buntes aus der Wissenschaft
    Deutsch


     

    Prof. Dr. Peter Wedde, Datenschutz- und Arbeitsrechtexperte der Frankfurt University of Applied Sciences.


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